RS OGH 1991/2/15 16Os43/90

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.02.1991
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Norm

StGB §28 Ba
StGB §28 Ca
StGB §223 Abs2
StGB §224
StGB §311

Rechtssatz

Ein echtes Sonderdelikt (hier: § 311 StGB) konsumiert das allgemein strafbare Delikt (hier: §§ 223 Abs 2, 224 StGB) dann nicht, wenn dieses zwar im Rahmen eines auf einem einheitlichen Willensentschluß beruhenden Tatkomplexes begangen wird, jedoch das Sonderdelikt nicht zumindest in einer seiner Phasen mitverwirklicht (zu weitgehend daher 15 Os 98/90 zu § 302 Abs 1 in Relation zu §§ 223, 224 StGB). Letztere Prämisse trifft aber auf eine Urkundenfälschung in Relation zu einer Falschbeurkundung im Amt - zu deren Verwirklichung die Urkundenfälschung keineswegs eine unabdingbare Voraussetzung bildet (vgl hiezu 15 Os 98/90) - nicht zu.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0090655

Dokumentnummer

JJR_19910215_OGH0002_0160OS00043_9000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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