Norm
StGB §223 Abs2Rechtssatz
Das Vergehen nach § 311 StGB kann echt (idealkonkurrierend) konkurrierend mit dem Vergehen nach §§ 223 Abs 2, 224 StGB zusammentreffen, wenn der Beamte nicht nur in einer öffentlichen Urkunde ein Recht, ein Rechtsverhältnis oder eine Tatsache fälschlich beurkundet, sondern auch (etwa durch Nachmachen der Unterschrift einer Partei) eine falsche öffentliche Urkunde herstellt und diese sodann im Rechtsverkehr tatsächlich gebraucht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0095835Dokumentnummer
JJR_19910215_OGH0002_0160OS00043_9000000_003