Norm
StGB §224Rechtssatz
Zollamtliche "Austrittsbestätigungen" sind öffentliche Urkunden; bestehen diese im Abdruck des Amtsstempels auf Warenrechnungen, dann sind zwar nicht diese, wohl aber die auf ihnen - als (insoweit) bloßen "Urkunden-Trägern" - angebrachten zollbehördlichen Vermerke als solche zu beurteilen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0095889Dokumentnummer
JJR_19900612_OGH0002_0150OS00053_9000000_001