Norm: StGB §278 Abs3StGB §278aStGB §278b Abs2
Rechtssatz: Die strafbaren Handlungen der kriminellen Organisation (§ 278a StGB) und der terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) sind in der Variante der Beteiligung als deren Mitglied (§ 278 Abs 3 StGB) bereits mit der – mit entsprechendem Vorsatz erfolgten – Vornahme der Beteiligungshandlungen vollendet. Ob die Vereinigung die sonstige Förderungsaktivität erfolgreich nutzt, ist für die Subsumtio... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde Aivaras P***** der Verbrechen der kriminellen Organisation nach § 278a StGB (I) und des schweren, im Rahmen einer kriminellen Vereinigung gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 2, 129 Z 1 und 2, 130 zweiter und vierter Fall StGB (II), Edgaras V***** des Verbrechens des schweren, durch Einbruch und im Rahmen einer kriminellen Vereinigung begangenen Diebstahls nach §§ 12 dritter Fall, 127, 128 Abs 2, 129 Z 1 un... mehr lesen...
Gründe: Gegen Kevin K*****, Leonardo H*****, Jan Kr*****, Jürgen F*****, Christof M*****, Christian Mo***** und DI Elmar V***** sowie weitere Beschuldigte ist bei der Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt ein Ermittlungsverfahren wegen des Verbrechens der kriminellen Organisation nach § 278a StGB, hinsichtlich Kr***** und F***** auch wegen des Vergehens der schweren Sachbeschädigung nach §§ 125, 126 Abs 1 Z 7 StGB, hinsichtlich K***** auch wegen der Vergehen der schweren Sachbeschädi... mehr lesen...
Norm: StGB §278a Z1
Rechtssatz: Bei der Umschreibung der strafbaren Handlungen, auf deren Begehung eine kriminelle Organisation im Sinn des § 278a StGB ausgerichtet sein muss, hat der Gesetzgeber bewusst von einem festen Deliktskatalog Abstand genommen und statt dessen allgemein auf schwerwiegende Straftaten der im § 278a Z 1 StGB bezeichneten Art abgestellt. Eine Beschränkung auf die „organisierte Kriminalität im Bereich des Drogenhandels, des... mehr lesen...
Norm: StGB §278a
Rechtssatz: Für die Verwirklichung des Delikts der kriminellen Organisation braucht daher die intendierte Ausführung vereinigungsspezifischer Straftaten nicht der alleinige, der Hauptzweck oder das Endziel der Verbindung sein, diese kann vielmehr daneben auch auf die Verwirklichung anderer -legaler - Ziele gerichtet sein. Entscheidungstexte 15 Os 116/08k Entscheidungs... mehr lesen...
Norm: StGB §278a Z3
Rechtssatz: Zum Einschüchtern genügt es, wenn die Organisation auf Grund ihrer Präsenz und Praktiken beim Betroffenen Angst erzeugt oder den Eindruck vermittelt, dass ein Widersetzen gegen ihre Forderungen mit schweren Konsequenzen verbunden ist. Die Kriterien des Einschüchterns sind jedenfalls dann erfüllt, wenn die Einschüchterungsversuche für sich genommen den Tatbestand der Nötigung oder gefährlichen Drohung erfüllen. ... mehr lesen...
Norm: StGB §278a Z2
Rechtssatz: Für das Tatbestandsmerkmal des Anstrebens eines erheblichen Einflusses auf Politik oder Wirtschaft im Sinn des § 278a StGB genügt die beabsichtigte erhebliche Einflussnahme auf einzelne Zweige der Wirtschaft, wobei zwar die Beeinflussung einzelner Unternehmer in der Regel nicht ausreicht, die „Wirtschaft als Ganzes" jedoch nicht betroffen sein muss. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: StGB §278a Z1
Rechtssatz: Bei der Umschreibung der strafbaren Handlungen, auf deren Begehung eine kriminelle Organisation im Sinn des § 278a StGB ausgerichtet sein muss, hat der Gesetzgeber bewusst von einem festen Deliktskatalog Abstand genommen und statt dessen allgemein auf schwerwiegende Straftaten der im § 278a Z 1 StGB bezeichneten Art abgestellt. Eine Beschränkung auf die „organisierte Kriminalität im Bereich des Drogenhandels, des... mehr lesen...
Norm: StGB §278a Z3
Rechtssatz: Zum Einschüchtern genügt es, wenn die Organisation auf Grund ihrer Präsenz und Praktiken beim Betroffenen Angst erzeugt oder den Eindruck vermittelt, dass ein Widersetzen gegen ihre Forderungen mit schweren Konsequenzen verbunden ist. Die Kriterien des Einschüchterns sind jedenfalls dann erfüllt, wenn die Einschüchterungsversuche für sich genommen den Tatbestand der Nötigung oder gefährlichen Drohung erfüllen. ... mehr lesen...
Norm: StGB §278a Z2
Rechtssatz: Für das Tatbestandsmerkmal des Anstrebens eines erheblichen Einflusses auf Politik oder Wirtschaft im Sinn des § 278a StGB genügt die beabsichtigte erhebliche Einflussnahme auf einzelne Zweige der Wirtschaft, wobei zwar die Beeinflussung einzelner Unternehmer in der Regel nicht ausreicht, die „Wirtschaft als Ganzes" jedoch nicht betroffen sein muss. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Gründe: Der Angeklagte Karl D***** wurde im Verfahren AZ 20 Hv 21/06t des Landesgerichtes Leoben im ersten Rechtsgang mit Urteil vom 11. September 2006 des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Diebstahls im Rahmen einer kriminellen Vereinigung nach §§ 127, 128 Abs 2, 130 zweiter und dritter Fall StGB schuldig erkannt (ON 14). Danach hat er in Mitterdorf im Mürztal in mehreren Angriffen Verfügungsberechtigten der Firma B***** AG nachgenannte fremde bewegliche Sachen „großteils in... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen, auch rechtskräftige Schuldsprüche anderer Angeklagter enthaltenden Urteil wurde Petro K***** der Verbrechen der Schlepperei nach § 114 Abs 2, Abs 4 erster Fall und Abs 5 erster Fall FPG (A) und des Verbrechens der kriminellen Organisation nach § 278a StGB (B) schuldig erkannt. Mit dem angefochtenen, auch rechtskräftige Schuldsprüche anderer Angeklagter enthaltenden Urteil wurde Petro K***** der Verbrechen der Schlepperei nach Paragraph 114, Absatz 2,,... mehr lesen...
Norm: StGB §278a
Rechtssatz: Eine auf längere Zeit angelegte unternehmensähnliche Verbindung einer größeren Zahl von Personen wird erst dann zu einer kriminellen Organisation im Sinn des § 278a StGB, wenn sie auf Verwirklichung der in den Z 1 bis 3 angeführten Ziele ausgerichtet ist, die kumulativ zumindest in einer der in diesen Ziffern jeweils alternativ geforderten Varianten gegeben sein müssen. (WK-StGB - 2 StGB § 278a Rz 8) ... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen, auch rechtskräftige (Teil-)Freisprüche enthaltenden Urteil wurde der Angeklagte mehrerer Verbrechen nach § 28 Abs 2 vierter Fall, Abs 3 erster Fall und Abs 4 Z 2 SMG (I) sowie des Verbrechens der kriminellen Organisation nach § 278a StGB (II) schuldig erkannt. Mit dem angefochtenen, auch rechtskräftige (Teil-)Freisprüche enthaltenden Urteil wurde der Angeklagte mehrerer Verbrechen nach Paragraph 28, Absatz 2, vierter Fall, Absatz 3, erster Fall und Ab... mehr lesen...
Norm: StGB §278aStGB §278 Abs2
Rechtssatz: Der Zusammenschluss muss jedenfalls auf mehrere Wochen ausgerichtet sein. Entscheidungstexte 13 Os 24/05m Entscheidungstext OGH 30.03.2005 13 Os 24/05m 14 Os 120/09t Entscheidungstext OGH 17.11.2009 14 Os 120/09t Vgl auch 13 Os 35/11p Ent... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil, das auch weitere Entscheidungen enthält, wurden Morteza P*****, Ahmad L*****, Kambiz K***** und Azim I***** (zu A./) des Verbrechens der kriminellen Organisation nach § 278a Abs 1 erster und zweiter Fall StGB und (zu E./) des Vergehens nach § 27 Abs 1 (zu ergänzen: zweiter Fall, bei Azim I***** zusätzlich sechster Fall) SMG, überdies Morteza P***** (zu B./) des Verbrechens nach § 28 Abs 2 (zu ergänzen: vierter Fall) SMG und (zu F./2./) des Verb... mehr lesen...
Norm: StGB §278a
Rechtssatz: Die Gründung und Führung eines Scheinunternehmens zum Zweck der Tarnung, der häufige Wechsel der von den Mitgliedern benützten mit Wertkarten betriebenen Mobiltelefone, das Verwenden von Codewörtern bei den Telefonaten und die Gegenobservation stellen den tatbildlichen Versuch dar, sich auf besondere Weise gegen Strafverfolgungsmaßnahmen abzuschirmen. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: StGB §278a
Rechtssatz: Für eine Bereicherung der Organisation in großem Umfang ist als Richtwert die zweite Wertgrenze bei Vermögensdelikten (zum Urteilszeitpunkt 500.000 S) anzusetzen. Ohne Belang für die Tatbestandsmäßigkeit ist, welche Bereicherung das einzelne Mitglied der Organisation für sich selbst anstrebte. Entscheidungstexte 11 Os 58/02 Entscheidungstext OGH 22.10.2... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil - das auch weitere Aussprüche enthält - wurden Mohammad Ali B***** (alias K*****) der Verbrechen (zu A./) der kriminellen Organisation nach § 278a Abs 1 erster und zweiter Fall StGB, (zu B./) jenes nach § 28 Abs 1 (ersichtlich gemeint: Abs 2, zu ergänzen: zweiter und vierter Fall), Abs 2 (ersichtlich gemeint: Abs 3) erster und zweiter Fall, Abs 4 Z 3 SMG (zu ergänzen: teilweise als Beteiligter nach § 12 zweiter Fall StGB) und (zu F./) der Verleu... mehr lesen...
Norm: StGB §278a
Rechtssatz: An einer kriminellen Organisation beteiligt sich als Mitglied, wer entsprechend seinem ausdrücklich erklärten oder konkludent zum Ausdruck gebrachten Willen sich in eine bestehende Organisation (gekennzeichnet durch unternehmensähnlichen, arbeitsteilig strukturierten Zusammenschluss einer größeren Zahl von Personen für längere Zeit) mit kriminellen Zielsetzungen auf längere Zeit oder überhaupt auf Dauer eingliedert ... mehr lesen...
Norm: SMG §28 Abs4 Z2 ASMG §28 Abs5 AStGB §278aStPO §281 Abs1 Z10StPO §345 Abs1 Z12
Rechtssatz: Die sogenannte "Großbande" im Sinne von § 28 Abs 4 Z 2 und Abs 5 SMG ist der auf eine gewisse Dauer eingerichtete, mehr oder minder organisierte Zusammenschluss einer großen Zahl von Menschen zur Begehung von strafbaren Handlungen nach § 28 Abs 2 SMG, wobei als Richtwert für die Mindestanzahl 10 Personen angenommen werden kann. Die kriminelle Organis... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden (auch in Rechtskraft erwachsene Teilfreisprüche und andere Entscheidungen enthaltenden) Urteil wurden die Angeklagten wie folgt schuldig erkannt: 1. Heinrich E***** des Verbrechens nach § 28 Abs 2, 3 erster Fall, Abs 4 Z 2 und 3 SMG (A I.) sowie der Vergehen der Bandenbildung nach § 278 Abs 1 StGB (B) und des Glücksspiels nach § 168 Abs (zu ergänzen: 1 und) 2 StGB (G IV.), 2. Robert F***** der Verbrechen... mehr lesen...
Norm: SMG §28 Abs4 Z2 ASMG §28 Abs5 AStGB §278aStPO §281 Abs1 Z10StPO §345 Abs1 Z12
Rechtssatz: Während § 28 Abs 4 Z 2 SMG die Begehung einer im § 28 Abs 2 SMG bezeichneten Tat als Mitglied der dort beschriebenen Verbindung zur Voraussetzung hat, ist für eine Bestrafung wegen des Verbrechens der kriminellen Organisation nach § 278a StGB eine deren Zielsetzung entsprechende kriminelle Betätigung nicht vorausgesetzt. Mitglieder solcher Organisati... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurden ua die am Nichtigkeitsverfahren beteiligten Angeklagten Flavia K*****, Istvan K*****, Peter K***** und Karol P***** (I) des Verbrechens nach § 12 Abs 1 (zweiter, dritter und vierter Fall), Abs 2 (erster Fall) und Abs 3 Z 2 und Z 3 SGG (Istvan K***** zu I 13 - und Karl P***** - zu I 14 - teilweise in Form des Versuches nach § 15 Abs 1 StGB) und (II) des Verbrechens der kriminellen Organisation nach § 278 a Abs 1 (aF) StGB, Flavia K****... mehr lesen...
Norm: StGB §130StGB §278a
Rechtssatz: Die kriminelle Organisation nach § 278a Abs 1 StGB (alte und neue Fassung) stellt eine qualifizierte Bande dar, und es besteht daher mit Rücksicht auf den eigenständigen Unrechtsgehalt dieses Deliktes kein Grund, die strafrechtliche Haftung wegen Bandendiebstahles zufolge Mitgliedschaft bei einer kriminellen Organisation auszuschließen (echte Konkurrenz). Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurden die Angeklagten Constantin V*****, Sorin C*****, Radu D*****, Ovidiu S***** und Augustin T***** der Verbrechen des teils vollendeten, teils versuchten schweren (erg: gewerbsmäßigen) Bandendiebstahls durch Einbruch (AA/A und B), und zwar V*****, C***** und D***** nach §§ 127, 128 Abs 2, 129 Z 1 und 2, 130 zweiter und vierter Fall und § 15 StGB, S***** und T***** nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 und 2, 130 zweiter und vierter Fall un... mehr lesen...
Norm: StGB §278a
Rechtssatz: Tatobjekt der beiden Deliktsfälle des § 278a Abs 1 StGB ist die kriminelle Organisation. Diese ist nicht nur durch eine größere Anzahl von Personen, sondern auch durch eine auf Dauer oder zumindest auf längere Zeit ausgerichtete Verbindung, durch arbeitsteiliges Vorgehen, durch eine hierarchische Struktur und eine gewisse Infrastruktur gekennzeichnet (1160 BlgNr 18 GP, 2 f). Damit stellt das Gesetz auf tatsächliche ... mehr lesen...
Norm: StGB §62StGB §278a
Rechtssatz: Erfolgt die Beteiligung an der kriminellen Organisation als Mitglied in Österreich, so ist ein inländischer Tatort gegeben; dies auch dann, wenn die kriminelle Organisation auf die Begehung der vom § 278 a Abs 1 StGB umfaßten strafbaren Handlungen im Ausland gerichtet ist. Die inländische Gerichtsbarkeit ist daher in diesem Fall gemäß § 62 StGB gegeben (vgl 12 Os 36/94). Entscheidungstext... mehr lesen...
Norm: StGB §278a
Rechtssatz: Der - über den Begriff der Verbindung (§§ 246, 279 StGB) hinausgehende - Organisationsbegriff nach § 278a StGB setzt die Verbindung einer größeren Anzahl von Personen auf Dauer oder zumindest längere Zeit, arbeitsteiliges Vorgehen, hierarchischen Aufbau und eine gewisse Infrastruktur voraus (JA zum Entwurf des Geldwäschereigesetzes, 1160 BlgNr 18.GP). Mit der Strafbarkeit auch desjenigen, der sich an einer solchen O... mehr lesen...