TE OGH 2008/10/21 15Os116/08k

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Veröffentlicht am 21.10.2008
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Der Oberste Gerichtshof hat am 21. Oktober 2008 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schmucker als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek und Dr. T. Solé als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Metz als Schriftführer, in der Strafsache gegen DDr. Martin B***** und andere Beschuldigte wegen des Verbrechens der kriminellen Organisation nach § 278a StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 31 HR 3/08w des Landesgerichts Wr. Neustadt, über die Grundrechtsbeschwerden der Beschuldigten Kevin K*****, Leonardo H*****, Jan Kr*****, Jürgen F*****, Christof M*****, Christian Mo***** und DI Elmar V***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 11. Juli 2008, AZ 19 Bs 276/08i - 287/08g (ON 654) nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Kevin K*****, Leonardo H*****, Jan Kr*****, Jürgen F*****, Christof M*****, Christian Mo***** und DI Elmar V***** wurden im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.

Die Grundrechtsbeschwerden werden abgewiesen.

Text

Gründe:

Gegen Kevin K*****, Leonardo H*****, Jan Kr*****, Jürgen F*****, Christof M*****, Christian Mo***** und DI Elmar V***** sowie weitere Beschuldigte ist bei der Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt ein Ermittlungsverfahren wegen des Verbrechens der kriminellen Organisation nach § 278a StGB, hinsichtlich Kr***** und F***** auch wegen des Vergehens der schweren Sachbeschädigung nach §§ 125, 126 Abs 1 Z 7 StGB, hinsichtlich K***** auch wegen der Vergehen der schweren Sachbeschädigung nach §§ 125, 126 Abs 1 Z 7 StGB und der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB in eventu der versuchten Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB, hinsichtlich M***** auch wegen des Verbrechens der schweren Sachbeschädigung nach §§ 125, 126 Abs 2 StGB und des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB in eventu der versuchten Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB, hinsichtlich H***** auch wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB in eventu des Vergehens der versuchten Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB und hinsichtlich Mo***** auch wegen des Verbrechens der Brandstiftung nach § 169 Abs 1 StGB anhängig.Gegen Kevin K*****, Leonardo H*****, Jan Kr*****, Jürgen F*****, Christof M*****, Christian Mo***** und DI Elmar V***** sowie weitere Beschuldigte ist bei der Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt ein Ermittlungsverfahren wegen des Verbrechens der kriminellen Organisation nach § 278a StGB, hinsichtlich Kr***** und F***** auch wegen des Vergehens der schweren Sachbeschädigung nach Paragraphen 125,, 126 Abs 1 Ziffer 7, StGB, hinsichtlich K***** auch wegen der Vergehen der schweren Sachbeschädigung nach Paragraphen 125,, 126 Abs 1 Ziffer 7, StGB und der gefährlichen Drohung nach § 107 Absatz eins, StGB in eventu der versuchten Nötigung nach §§ 15, 105 Absatz eins, StGB, hinsichtlich M***** auch wegen des Verbrechens der schweren Sachbeschädigung nach Paragraphen 125,, 126 Abs 2 StGB und des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB in eventu der versuchten Nötigung nach Paragraphen 15,, 105 Absatz eins, StGB, hinsichtlich H***** auch wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB in eventu des Vergehens der versuchten Nötigung nach Paragraphen 15,, 105 Absatz eins, StGB und hinsichtlich Mo***** auch wegen des Verbrechens der Brandstiftung nach Paragraph 169, Absatz eins, StGB anhängig.

Über die am 21. Mai 2008 Festgenommenen wurde die Untersuchungshaft jeweils aus den Haftgründen der Verdunkelungs- und Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 2 und 3 lit b StPO verhängt.Über die am 21. Mai 2008 Festgenommenen wurde die Untersuchungshaft jeweils aus den Haftgründen der Verdunkelungs- und Tatbegehungsgefahr nach Paragraph 173 &, #, 160 ;, A, b, s, 2 Z 2 und 3 Litera b, StPO verhängt.

Der Beschuldigte Mo***** wurde zwischenzeitig mit Beschluss des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 13. August 2008 enthaftet, sämtliche weiteren Beschwerdeführer wurden über Antrag der Anklagebehörde am 2. September 2008 enthaftet.

Die Genannten stehen - inhaltlich des angefochtenen Beschlusses - im dringenden Verdacht, sich in Wien und anderen Orten Österreichs mit dem jeweils deliktsspezifischen Vorsatz (§ 278 Abs 3 StGB) an einer seit Jahren bestehenden, auf längere Zeit angelegten, international operierenden, auf schwere Nötigung und Sachbeschädigung ausgerichteten, jedenfalls aus mehr als zehn Personen bestehen Personengruppe, die dem militanten Tierrechtsspektrum zuzuordnen ist und unter Pseudonymen wie „ALF Animal Liberation Front", „TBF Tierbefreiungsfront" und „ARM Animal Rights Militia" auftritt, beteiligt und hiedurch das Verbrechen der kriminellen Organisation nach § 287a StGB begangen zu haben.Die Genannten stehen - inhaltlich des angefochtenen Beschlusses - im dringenden Verdacht, sich in Wien und anderen Orten Österreichs mit dem jeweils deliktsspezifischen Vorsatz (Paragraph 278, Absatz 3, StGB) an einer seit Jahren bestehenden, auf längere Zeit angelegten, international operierenden, auf schwere Nötigung und Sachbeschädigung ausgerichteten, jedenfalls aus mehr als zehn Personen bestehen Personengruppe, die dem militanten Tierrechtsspektrum zuzuordnen ist und unter Pseudonymen wie „ALF Animal Liberation Front", „TBF Tierbefreiungsfront" und „ARM Animal Rights Militia" auftritt, beteiligt und hiedurch das Verbrechen der kriminellen Organisation nach Paragraph 287 a, StGB begangen zu haben.

Im Rahmen der kriminellen Ausrichtung der inkriminierten Organisation sollen Kevin K*****, Leonardo H*****, Jan Kr*****, Jürgen F*****, Christof M***** und Christian Mo***** nachstehend angeführte, im Einzelnen zuordenbare weitere Straftaten verwirklicht haben.

K*****, H***** und M***** sind dringend verdächtig, im einverständlichen Zusammenwirken mit Sabine Ko***** und weiteren nicht ausgeforschten Personen am 20. Februar 2008 in Perchtoldsdorf die von ihnen persönlich angesprochene Pressesprecherin der Firmen K***** und H*****, Marjan Fi*****, durch Überreichen eines Flugblattes mit der Aufforderung „Ausstieg aus dem Pelzhandel - Jetzt", durch Versperren des Weges, Umringen des Fahrzeuges der Frau und durch teils heftiges und lautes Einschlagen (S 15 f in ON 247/VII) auf den Wagen mit einer Verletzung am Vermögen gefährlich bedroht und sie so zur Einflussnahme auf die Geschäftsziele ihres Dienstgebers, im Besonderen zur Einstellung des Handels mit Naturpelzen, zu nötigen versucht zu haben (§§ 15, 105 Abs 1 StGB).K*****, H***** und M***** sind dringend verdächtig, im einverständlichen Zusammenwirken mit Sabine Ko***** und weiteren nicht ausgeforschten Personen am 20. Februar 2008 in Perchtoldsdorf die von ihnen persönlich angesprochene Pressesprecherin der Firmen K***** und H*****, Marjan Fi*****, durch Überreichen eines Flugblattes mit der Aufforderung „Ausstieg aus dem Pelzhandel - Jetzt", durch Versperren des Weges, Umringen des Fahrzeuges der Frau und durch teils heftiges und lautes Einschlagen (S 15 f in ON 247/VII) auf den Wagen mit einer Verletzung am Vermögen gefährlich bedroht und sie so zur Einflussnahme auf die Geschäftsziele ihres Dienstgebers, im Besonderen zur Einstellung des Handels mit Naturpelzen, zu nötigen versucht zu haben (Paragraphen 15,, 105 Absatz eins, StGB).

K***** ist weiters des Vergehens der schweren Sachbeschädigung hinsichtlich dreier PKWs dringend verdächtig (§§ 125, 126 Abs 1 Z 7 StGB), und zwar soll erK***** ist weiters des Vergehens der schweren Sachbeschädigung hinsichtlich dreier PKWs dringend verdächtig (Paragraphen 125,, 126 Absatz eins, Ziffer 7, StGB), und zwar soll er

1./ zwischen 3. und 4. April 2007 in Wien,

a./ den auf die Otto G***** GmbH zugelassenen, von Peter G***** benutzten PKW der Marke Mercedes E 280 durch Aufstechen sämtlicher Reifen, Überschütten des Wagens mit roter Farbe, Verschmieren der Windschutzscheibe mit einer rosa Flüssigkeit, Beschmieren am Kofferraumdeckel und an der Motorhaube mit einer durchsichtigen, gallertartigen, säuerlich riechenden Substanz;

b./ den PKW der Daniela G*****-Ku***** der Marke BMW durch Aufstechen von zwei Reifen und Beschmieren der Scheiben und der Karosserie des Wagens mit ätzender Flüssigkeit beschädigt haben,

wobei der Gesamtschaden 18.128,57 Euro betrug; sowie

2./ am 10. September 2007 in Wien, den PKW der Marjan Fi***** der Marke Mini One durch Auftragen einer streichfähigen Substanz (Lacklösungsmittel/Buttersäure) an verschiedenen Stellen der Karosserie, Einbringen von Buttersäure in das Fahrzeuginnere und Aufstechen aller Reifen beschädigt haben, wobei der Schaden 8.410 Euro betrug.

Zur letztgenannten schweren Sachbeschädigung am PKW der Marjan Fi***** soll der Beschuldigte Kr***** dadurch beigetragen haben (§§ 12 dritter Fall, 125, 126 Abs 1 Z 7 StGB), dass er an seinem Arbeitsplatz, dem von Fi***** frequentierten Fitness-Studio „H*****", die persönlichen Daten der Genannten einschließlich ihrer Wohnadresse ausforschte und diese zur Verfügung stellte, wodurch der in der Umgebung der Wohnung abgestellte PKW gefunden und beschädigt werden konnte.Zur letztgenannten schweren Sachbeschädigung am PKW der Marjan Fi***** soll der Beschuldigte Kr***** dadurch beigetragen haben (§§ 12 dritter Fall, 125, 126 Absatz eins, Ziffer 7, StGB), dass er an seinem Arbeitsplatz, dem von Fi***** frequentierten Fitness-Studio „H*****", die persönlichen Daten der Genannten einschließlich ihrer Wohnadresse ausforschte und diese zur Verfügung stellte, wodurch der in der Umgebung der Wohnung abgestellte PKW gefunden und beschädigt werden konnte.

Dem Beschuldigten F***** wird weiters das Vergehen der schweren Sachbeschädigung nach §§ 125, 126 Abs 1 Z 7 StGB angelastet.Dem Beschuldigten F***** wird weiters das Vergehen der schweren Sachbeschädigung nach Paragraphen 125,, 126 Absatz eins, Ziffer 7, StGB angelastet.

Danach habe er

1./ zwischen 29. und 30. Dezember 2007 in Altenmarkt im Thale zum Nachteil der Jagdgesellschaft Altenmarkt Hochstände und eine Ansitzleiter durch Umschneiden mit einer Handsäge zerstört sowie eine metallene Tür eines weiteren Hochstands beschädigt (Gesamtschaden 1.510 Euro) und

2./ zwischen 30. und 31. März 2008 in Bad Fischau-Brunn durch Aufzwängen der Eisentüre zum Schweinestall des Michael A***** sowie durch Aushängen von Boxenwänden Schweinen das Verlassen der Stallungen ermöglicht, wobei drei Schweine getötet und zirka 40 Tiere verletzt wurden (Gesamtschaden 3.000 Euro).

Der Beschuldigte M***** ist auch dringend verdächtigt, das Verbrechen der schweren Sachbeschädigung nach §§ 125, 126 Abs 2 StGB dadurch begangen zu haben, dass erDer Beschuldigte M***** ist auch dringend verdächtigt, das Verbrechen der schweren Sachbeschädigung nach Paragraphen 125,, 126 Absatz 2, StGB dadurch begangen zu haben, dass er

1./ am Besprühen von Auslagenscheiben mit einer ätzenden Flüssigkeit, und zwar

a./ zwischen 6. und 7. Dezember 2007 zum Nachteil der Firma H***** (Schaden 6.680 Euro);

b./ zwischen 24. und 27. Dezember 2007 zum Nachteil der Firma Otto G***** GmbH (Schaden 5.780 Euro) und

2./ am Einbringen von Buttersäure

a./ in Geschäftsräumlichkeiten von Filialen der Firma K***** zwischen 22. und 24. Dezember 2007 (Schaden 34.716,70 Euro) und zwischen 7. und 8. Jänner 2008 (Schaden von 14.470,70 Euro) sowie

b./ in Geschäftsräumlichkeiten des Niederösterreichischen Jagdverbands in Wien zwischen 24. und 25. April 2008 (Schaden 4.000 Euro) mitgewirkt habe.

Dem Beschuldigten Mo***** wurde weiters von der Staatsanwaltschaft vorgeworfen, zwischen 11. und 13. November 2007 in Zurndorf zum Nachteil der örtlichen Jagdgesellschaft durch In-Brand-Setzen einer Jagdhütte eine Feuersbrunst mit einem Schaden von 42.120 Euro vorsätzlich verursacht zu haben. Der letztgenannte Tatverdacht wegen des Verbrechens der Brandstiftung wurde jedoch vom Beschwerdegericht nicht als dringend erachtet.

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Oberlandesgericht Wien unter anderem den Beschwerden der Beschuldigten K*****, H*****, Kr*****, F*****, M*****, Mo***** und DI V***** nicht Folge gegeben.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richten sie die mit gesonderten Schriftsätzen eingebrachten Grundrechtsbeschwerden der zuletzt genannten Beschuldigten, die jeweils das Vorliegen einer kriminellen Organisation, den dringenden Tatverdacht und das Vorliegen der Haftgründe bestreiten.

In sachlicher Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen den dazu erstatteten Äußerungen der Beschuldigten, kommt den Beschwerden keine Berechtigung zu.

Vorausgestellt sei, dass im Verfahren über eine Grundrechtsbeschwerde nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu § 10 GRBG die Sachverhaltsgrundlage des dringenden Tatverdachts nur nach Maßgabe der Mängel- und Tatsachenrüge nach § 281 Abs 1 Z 5 und 5a StPO in Frage gestellt werden kann (RIS-Justiz RS0110146). Somit können lediglich formale Mängel der Begründung der Konstatierungen entscheidender Tatsachen releviert (Z 5) oder nach Maßgabe deutlich und bestimmt bezeichneter Aktenteile und der in der Z 5a genannten Erheblichkeitsschwelle versucht werden, erhebliche Bedenken des Obersten Gerichtshofs gegen die Richtigkeit der Feststellungen zu wecken. Eine mit eigenen Beweiswerterwägungen nach Art einer Schuldberufung vorgetragene Kritik an der Beweiswürdigung des Oberlandesgerichts ist hingegen unzulässig, orientiert sie sich doch nicht am maßgebenden Prozessrecht (vgl 12 Os 76/08f).Vorausgestellt sei, dass im Verfahren über eine Grundrechtsbeschwerde nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu Paragraph 10, GRBG die Sachverhaltsgrundlage des dringenden Tatverdachts nur nach Maßgabe der Mängel- und Tatsachenrüge nach Paragraph 281, Abs 1 Z 5 und 5a StPO in Frage gestellt werden kann (RIS-Justiz RS0110146). Somit können lediglich formale Mängel der Begründung der Konstatierungen entscheidender Tatsachen releviert (Ziffer 5,) oder nach Maßgabe deutlich und bestimmt bezeichneter Aktenteile und der in der Ziffer 5 a, genannten Erheblichkeitsschwelle versucht werden, erhebliche Bedenken des Obersten Gerichtshofs gegen die Richtigkeit der Feststellungen zu wecken. Eine mit eigenen Beweiswerterwägungen nach Art einer Schuldberufung vorgetragene Kritik an der Beweiswürdigung des Oberlandesgerichts ist hingegen unzulässig, orientiert sie sich doch nicht am maßgebenden Prozessrecht vergleiche 12 Os 76/08f).

1./ Zu den Einwänden sämtlicher Grundrechtsbeschwerden gegen den dringenden Tatverdacht in Richtung § 278a StGB:

Das Verbrechen der „Kriminellen Organisation" begeht u.a., wer sich an einer auf längere Zeit angelegten unternehmensähnlichen Verbindung einer größeren Zahl von Personen als Mitglied beteiligt (§ 278 Abs. 3),Das Verbrechen der „Kriminellen Organisation" begeht u.a., wer sich an einer auf längere Zeit angelegten unternehmensähnlichen Verbindung einer größeren Zahl von Personen als Mitglied beteiligt (Paragraph 278, Absatz 3,),

1. die, wenn auch nicht ausschließlich, auf die wiederkehrende und geplante Begehung schwerwiegender strafbarer Handlungen, die das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die Freiheit oder das Vermögen bedrohen, ... ausgerichtet ist,

2. die dadurch ... erheblichen Einfluss auf Politik oder Wirtschaft anstrebt und

3. die andere zu korrumpieren oder einzuschüchtern oder sich auf besondere Weise gegen Strafverfolgungsmaßnahmen abzuschirmen sucht.

Das Oberlandesgericht ging von einer Willenseinigung einer größeren Zahl von Personen im Hinblick auf den Zusammenschluss in seiner kriminellen Zielsetzung im Sinn des § 278a Z 1 bis 3 StGB aus (BS 5).Das Oberlandesgericht ging von einer Willenseinigung einer größeren Zahl von Personen im Hinblick auf den Zusammenschluss in seiner kriminellen Zielsetzung im Sinn des § 278a Ziffer eins bis 3 StGB aus (BS 5).

Hinsichtlich der größeren Zahl von Personen - die zur Erfüllung des Tatbestands nicht identifiziert sein müssen und deren namentliche Benennung in den Feststellungen zum dringenden Tatverdacht daher auch nicht notwendig ist (Plöchl in WK² [2006], § 278a Rz 4) - verwies das Beschwerdegericht (BS 34) mängelfrei auf die nach der dringenden Verdachtslage durch den Beschuldigten Mag. Hn***** vernetzten im gegenständlichen Verfahren in Haft gewesenen neun Beschuldigten, die gemeinsam mit der der Mitwirkung an der Bedrohung der Marjan Fi***** am 20. Februar 2008 dringend verdächtigen Sabine Ko***** den erforderlichen Richtwert von etwa zehn Personen (WK2 [2006] § 278a Rz 7) erfüllen, wobei nach der dringenden Verdachtslage darüber hinaus eine weitere Anzahl namentlich nicht bekannter Personen der inkriminierten Organisation angehören soll.

Die an der Feststellung des auf längere Zeit angelegten Zusammenschlusses geübte Kritik schlägt fehl. Die zeitliche Ausrichtung auf längere Zeit (BS 5, 33) durfte das Beschwerdegericht ohne Verstoß gegen die Kriterien logischen Denkens bereits aus der im Herbst 2006 gestarteten (BS 19 f), wiederholt mit schweren Sachbeschädigungen und einem Nötigungsversuch verbundenen Kampagne gegen K***** sowie gegen maßgebliche in diesen Unternehmen tätige Personen, wie gegen Mitglieder der Familie G***** und zuletzt am 20. Februar 2008 gegen Marjan Fi***** (BS 5) ableiten, wobei dieser Kampagne bereits jene gegen P***** vorausgegangen ist (BS 18). Dass parallel Kampagnen mit gleicher Zielsetzung gegen dieselben Unternehmen auch von nicht strafrechtswidrig agierenden Vereinen geführt wurden, vermag daran nichts zu ändern.

Was die durch arbeitsteiliges Vorgehen, hierarischen Aufbau und das Vorhandensein einer gewissen Infrastruktur gekennzeichnete Unternehmensähnlichkeit der Verbindung betrifft, verwies das Oberlandesgericht ohne Begründungsmangel darauf, dass die Beschuldigten DDr. B*****, Mag. Hn***** und DI V***** nach der dringenden Verdachtslage in erster Linie im organisierenden, unterweisenden und strukturierenden Bereich tätig waren sowie über internationale Kontakte verfügten, während die übrigen namentlich bekannten Beschuldigten primär den ausführenden Teil der Aktivitäten übernahmen (BS 33). Darüber hinaus hob das Oberlandesgericht mit der Bezeichnung der Beschuldigten H***** und DI V***** als „EDV-Experten" auch deren wissensbedingte Zuständigkeit hervor. Eine gewisse Über- und Unterordnung im Verhältnis der Mitglieder zueinander, wodurch den Erfordernissen eines hierarischen Aufbaus bereits entsprochen wird, zumal eine unbedingte Weisungsbefugnis Einzelner ebenso wenig notwendig ist, wie eine strikte Weisungsunterworfenheit anderer (WK2 [2006] § 278a Rz 6), durfte auch mängelfrei aus dem festgestellten Maßregeln von ALF-Kritikern und aus dem Einfordern eines Vorgehens gegen Denunzianten durch DDr. B***** als Führungspersönlichkeit (BS 97), aber auch aus dem Vorhandensein von - wenn auch nach außen nur für die nicht strafrechtswidrig agierenden Vereine in dieser Funktion auftretenden - „Kampagneleitern" für einzelne Bundesländer (BS 15, 77 f) abgeleitet werden. Sich aus den Akten ergebende erhebliche Bedenken des Obersten Gerichtshofs gegen die diesbezüglichen Konstatierungen vermögen die Grundrechtsbeschwerden nicht zu wecken.Was die durch arbeitsteiliges Vorgehen, hierarischen Aufbau und das Vorhandensein einer gewissen Infrastruktur gekennzeichnete Unternehmensähnlichkeit der Verbindung betrifft, verwies das Oberlandesgericht ohne Begründungsmangel darauf, dass die Beschuldigten DDr. B*****, Mag. Hn***** und DI V***** nach der dringenden Verdachtslage in erster Linie im organisierenden, unterweisenden und strukturierenden Bereich tätig waren sowie über internationale Kontakte verfügten, während die übrigen namentlich bekannten Beschuldigten primär den ausführenden Teil der Aktivitäten übernahmen (BS 33). Darüber hinaus hob das Oberlandesgericht mit der Bezeichnung der Beschuldigten H***** und DI V***** als „EDV-Experten" auch deren wissensbedingte Zuständigkeit hervor. Eine gewisse Über- und Unterordnung im Verhältnis der Mitglieder zueinander, wodurch den Erfordernissen eines hierarischen Aufbaus bereits entsprochen wird, zumal eine unbedingte Weisungsbefugnis Einzelner ebenso wenig notwendig ist, wie eine strikte Weisungsunterworfenheit anderer (WK2 [2006] Paragraph 278 a, Rz 6), durfte auch mängelfrei aus dem festgestellten Maßregeln von ALF-Kritikern und aus dem Einfordern eines Vorgehens gegen Denunzianten durch DDr. B***** als Führungspersönlichkeit (BS 97), aber auch aus dem Vorhandensein von - wenn auch nach außen nur für die nicht strafrechtswidrig agierenden Vereine in dieser Funktion auftretenden - „Kampagneleitern" für einzelne Bundesländer (BS 15, 77 f) abgeleitet werden. Sich aus den Akten ergebende erhebliche Bedenken des Obersten Gerichtshofs gegen die diesbezüglichen Konstatierungen vermögen die Grundrechtsbeschwerden nicht zu wecken.

Das Vorhandensein einer Infrastruktur war mängelfrei aus der Verfügbarkeit des „F*****" ableitbar, zu dem nur vertrauenswürdige Aktivisten über Empfehlung anderer Zugang erhielten; dieses diente als Kommunikationsmöglichkeit auch der Mitglieder der gegenständlich inkriminierten Organisation (BS 21). Weiters durfte sich das Oberlandesgericht hiezu auch auf den - wenngleich im Rahmen des VGT - geplanten Aufbau eines „Handypools" sowie den Ankauf von 20 Mobiltelefonen stützen (BS 31), durch deren Einsatz unter raschem Wechsel der Benutzer die Rückverfolgbarkeit von Gesprächen anlässlich angeordneter Telefonüberwachungen unmöglich gemacht werden sollte. Für das Vorliegen einer Infrastruktur sprach nach der dringenden Verdachtslage aber auch der Einsatz von sogenannten Computerexperten, die sich mit der Absicherung der von den Mitgliedern der Organisation verwendeten Computer und des E-Mailverkehrs befassten, wobei sich diese Fachleute auch mit Absicherungsstrategien gegen die Datenauswertung durch die Polizei nach allfälliger Beschlagnahme sowie gegen den Einsatz von „Polizei-Trojanern" befassten (BS 26, 82 f, 100 f, 105 f).

Dass die Gemeinschaftsstruktur der „ALF Animal Liberation Front", „TBF Tierbefreiungsfront" und „ARM Animal Rights Militia" im Kern einer legalen Tätigkeit derselben gedient hätte (vgl 15 Os 57/08h = EvBl 2008/153), ist den tatsächlichen Annahmen des Oberlandesgerichts nicht zu entnehmen; auch dafür sprechende Verfahrensergebnisse werden nicht aufgezeigt, sodass die - auf die zitierte Entscheidung wie auch auf deutsche Judikatur gestützten - rechtlichen Einwände gegen die Verwirklichung des Tatbestands nach § 278a StGB insgesamt ins Leere gehen. Denn das Oberlandesgericht ging begründet davon aus, dass sich einzelne Personen, die auch Mitglieder legal (iS nicht strafrechtswidrig agierender) zum Zweck des Tierschutzes aktiver Vereine (wie des VGT) waren, zu einer - zwar unter anderem demselben Zweck dienenden, jedoch von diesen verschiedenen - Verbindung zur Begehung von Straftaten iSd § 278a StGB zusammengeschlossen haben. Dass - nach Beschwerdevorbringen - die von der inkriminierten Organisation verwendeten Strukturen auch von anderen (legal agierenden) Vereinen oder Personen für deren Zwecke genutzt worden seien, schließt die für die Tatbestandsmäßigkeit notwendige vorwiegende Nutzung der Strukturen durch die kriminelle Organisation für kriminelle Zwecke, und damit die Tatbestandsmäßigkeit nicht aus.Dass die Gemeinschaftsstruktur der „ALF Animal Liberation Front", „TBF Tierbefreiungsfront" und „ARM Animal Rights Militia" im Kern einer legalen Tätigkeit derselben gedient hätte vergleiche 15 Os 57/08h = EvBl 2008/153), ist den tatsächlichen Annahmen des Oberlandesgerichts nicht zu entnehmen; auch dafür sprechende Verfahrensergebnisse werden nicht aufgezeigt, sodass die - auf die zitierte Entscheidung wie auch auf deutsche Judikatur gestützten - rechtlichen Einwände gegen die Verwirklichung des Tatbestands nach Paragraph 278 a, StGB insgesamt ins Leere gehen. Denn das Oberlandesgericht ging begründet davon aus, dass sich einzelne Personen, die auch Mitglieder legal (iS nicht strafrechtswidrig agierender) zum Zweck des Tierschutzes aktiver Vereine (wie des VGT) waren, zu einer - zwar unter anderem demselben Zweck dienenden, jedoch von diesen verschiedenen - Verbindung zur Begehung von Straftaten iSd Paragraph 278 a, StGB zusammengeschlossen haben. Dass - nach Beschwerdevorbringen - die von der inkriminierten Organisation verwendeten Strukturen auch von anderen (legal agierenden) Vereinen oder Personen für deren Zwecke genutzt worden seien, schließt die für die Tatbestandsmäßigkeit notwendige vorwiegende Nutzung der Strukturen durch die kriminelle Organisation für kriminelle Zwecke, und damit die Tatbestandsmäßigkeit nicht aus.

Zum dringenden Verdacht der Ausrichtung der inkriminierten Organisation auf wiederkehrende und geplante schwerwiegende strafbare Handlungen, die jedenfalls das Vermögen bedrohen, hielt das Beschwerdegericht fest, dass der Zusammenschluss auf schwere Sachbeschädigungen abstellte, wie sie beispielsweise für den Zeitraum 4. Dezember 2006 bis 29. Dezember 2007 aus der Auflistung der Anschlagsziele der Pelzkampagne in ON 250/VII zu entnehmen sind. Der dringende Verdacht, wonach die inkriminierte Organisation für diese Anschläge verantwortlich ist, war mängelfrei aus den einzelnen Aktivisten auf Grund von Fingerabdrücken oder sonstigen Beweismitteln zuordenbaren Angriffen und aus Bekennerschreiben zu einer Vielzahl dieser Sachbeschädigungen ableitbar.

Ein nach der dringenden Verdachtslage vorbedachtes und vorbereitetes Vorgehen bei diesen Sachbeschädigungen durfte aus der Verwendung von Einwegspritzen zum Einbringen von Buttersäure in versperrte Geschäftsräume, aus den Belehrungen des Beschuldigten DDr. B*****, keine DNA-Spuren zu hinterlassen (BS 98), weiters aus der Ausforschung von Wohnungen von Zielpersonen wie den Angehörigen der Familie G*****, der Marjan Fi***** aber auch der Pressesprecherin der Pharmafirma N***** (S 5 in ON 346/VII) mit nachfolgenden Beschädigungen an deren in der Nähe der Wohnungen abgestellten PKWs sowie an Hausfassaden und an einer Wohnungstür abgeleitet werden.

Weil in der Regel Schäden in 3.000 Euro übersteigender Höhe je Angriff und Geschädigtem eintraten, wodurch die Qualifikationsgrenze des § 126 Abs 1 Z 7 StGB mehrfach (deutlich) überschritten wurde, die Taten somit den Charakter schwerwiegender gegen das Vermögen gerichteter Straftaten aufwiesen (vgl WK2 [2006] § 278a Rz 11), wurde auch die Annahme der Ausrichtung der Organisation auf solche mängelfrei begründet.Weil in der Regel Schäden in 3.000 Euro übersteigender Höhe je Angriff und Geschädigtem eintraten, wodurch die Qualifikationsgrenze des Paragraph 126 &, #, 160 ;, A, b, s, 1 Ziffer 7, StGB mehrfach (deutlich) überschritten wurde, die Taten somit den Charakter schwerwiegender gegen das Vermögen gerichteter Straftaten aufwiesen (vgl WK2 [2006] Paragraph 278 a, Rz 11), wurde auch die Annahme der Ausrichtung der Organisation auf solche mängelfrei begründet.

Nicht entscheidungswesentlich für den dringenden Verdacht einer auf wiederkehrende Begehung strafbarer Handlungen ausgerichteten kriminellen Organisation ist die unter Hinweis auf vorerst übermittelte Aufforderungsschreiben (zB den Handel mit Pelzen einzustellen) relevierte Frage zum vorwiegenden Zweck der Organisation. Denn der Gesetzgeber stellt lediglich darauf ab, dass die Verbindung, wenn auch nicht ausschließlich, auf wiederkehrende und geplante Begehung näher definierter Straftaten ausgerichtet ist, woraus lediglich abzuleiten ist, dass sie auch anderen Zwecken dienen kann. Für die Verwirklichung des Delikts der kriminellen Organisation braucht daher die intendierte Ausführung vereinigungsspezifischer Straftaten nicht der alleinige, der Hauptzweck oder das Endziel der Verbindung sein, diese kann vielmehr daneben auch auf die Verwirklichung anderer - legaler - Ziele gerichtet sein (vgl 15 Os 57/08h = EvBl 2008/153).Nicht entscheidungswesentlich für den dringenden Verdacht einer auf wiederkehrende Begehung strafbarer Handlungen ausgerichteten kriminellen Organisation ist die unter Hinweis auf vorerst übermittelte Aufforderungsschreiben (zB den Handel mit Pelzen einzustellen) relevierte Frage zum vorwiegenden Zweck der Organisation. Denn der Gesetzgeber stellt lediglich darauf ab, dass die Verbindung, wenn auch nicht ausschließlich, auf wiederkehrende und geplante Begehung näher definierter Straftaten ausgerichtet ist, woraus lediglich abzuleiten ist, dass sie auch anderen Zwecken dienen kann. Für die Verwirklichung des Delikts der kriminellen Organisation braucht daher die intendierte Ausführung vereinigungsspezifischer Straftaten nicht der alleinige, der Hauptzweck oder das Endziel der Verbindung sein, diese kann vielmehr daneben auch auf die Verwirklichung anderer - legaler - Ziele gerichtet sein vergleiche 15 Os 57/08h = EvBl 2008/153).

Die Kritik, es mangle an der Voraussetzung einer Einflussnahme auf „die Wirtschaft als Ganzes", schlägt ebenfalls fehl. Zum einen stellt das Gesetz seinem klaren Wortlaut nach nicht auf „die (gesamte österreichische Volks-)Wirtschaft" ab, was sich bereits daraus ergibt, dass dem Begriff Wirtschaft kein Artikel vorangestellt ist. Demnach genügt die angestrebte erhebliche Einflussnahme auf einzelne Zweige der Wirtschaft, wobei zwar die Beeinflussung einzelner Unternehmer in der Regel nicht ausreicht, „die Wirtschaft als Ganzes" jedoch nicht betroffen sein muss (teilweise aM Plöchl in WK2 [2006] § 278a Rz 21 und Triffterer SbgK § 278a Rz 49).Die Kritik, es mangle an der Voraussetzung einer Einflussnahme auf „die Wirtschaft als Ganzes", schlägt ebenfalls fehl. Zum einen stellt das Gesetz seinem klaren Wortlaut nach nicht auf „die (gesamte österreichische Volks-)Wirtschaft" ab, was sich bereits daraus ergibt, dass dem Begriff Wirtschaft kein Artikel vorangestellt ist. Demnach genügt die angestrebte erhebliche Einflussnahme auf einzelne Zweige der Wirtschaft, wobei zwar die Beeinflussung einzelner Unternehmer in der Regel nicht ausreicht, „die Wirtschaft als Ganzes" jedoch nicht betroffen sein muss (teilweise aM Plöchl in WK2 [2006] § 278a Rz 21 und Triffterer SbgK Paragraph 278 a, Rz 49).

Zum anderen übergeht das Vorbringen der Grundrechtsbeschwerden, dass die gegenständliche Organisation - nach der dringenden Verdachtslage - nicht nur die Beendigung des Handels mit echten Pelzen in Bekleidungsgeschäften bezweckte. Die Ziele der militanten Aktivisten wurden vielmehr auf BS 13 mit „Tierbefreiung" und „ökonomischer Sabotage" festgehalten, die sich nicht bloß gegen einzelne Geschäfte oder Filialen von Modehäusern richteten, sondern auch Sachbeschädigungen zu Lasten anderer Wirtschaftssparten, wie Pharmafirmen, jagdlicher Einrichtungen und landwirtschaftlicher Betriebe mit Nutztierhaltung bis hin zur Zerstörung von Schweineställen im Rahmen von „Direct-Actions" anstrebten (BS 13). Darüber hinaus verwies das Oberlandesgericht ohne Verstoß gegen die Kriterien logischen Denkens und grundlegende Erfahrungen auf den (abschreckenden) Einfluss derartiger, gegen einzelne Unternehmen gesetzter Aktionen auf andere, in derselben Branche - wie beispielsweise im Handel mit Pelzprodukten - tätige Unternehmen (BS 36 f).

Verfehlt ist der Versuch, unter Berufung auf die Definition des Wortes „Subversion" durch Wikipedia - einem nach Eigendefinition „Projekt zum Aufbau einer Enzyklopädie aus freien Inhalten in allen Sprachen der Welt", zu dem „jeder mit seinem Wissen beitragen" kann, dem also weder ein Anspruch auf Richtigkeit noch auf Vollständigkeit zukommt - die Bedeutung des Tatbestandsmerkmales der „erheblichen Einflussnahme auf die Wirtschaft" vom „Ziel des Umsturzes einer bestehenden Ordnung durch Unterwanderung und Untergrabung" abhängig zu machen. Der dazu herangezogene Justizausschussbericht zum StRÄG 1996, 10, führt dazu nämlich nur aus, dass es zur Erheblichkeit des Einflusses auf Politik und Wirtschaft „eines gewissen konspirativ-subversiven Charakters bedarf, der aber nicht staatsfeindliche Züge im Sinne des § 246 anzunehmen braucht"; dass damit das Ziel des Umsturzes der gesamten bestehenden Ordnung verbunden sein müsste, wird mit dieser Formulierung nicht zum Ausdruck gebracht.Verfehlt ist der Versuch, unter Berufung auf die Definition des Wortes „Subversion" durch Wikipedia - einem nach Eigendefinition „Projekt zum Aufbau einer Enzyklopädie aus freien Inhalten in allen Sprachen der Welt", zu dem „jeder mit seinem Wissen beitragen" kann, dem also weder ein Anspruch auf Richtigkeit noch auf Vollständigkeit zukommt - die Bedeutung des Tatbestandsmerkmales der „erheblichen Einflussnahme auf die Wirtschaft" vom „Ziel des Umsturzes einer bestehenden Ordnung durch Unterwanderung und Untergrabung" abhängig zu machen. Der dazu herangezogene Justizausschussbericht zum StRÄG 1996, 10, führt dazu nämlich nur aus, dass es zur Erheblichkeit des Einflusses auf Politik und Wirtschaft „eines gewissen konspirativ-subversiven Charakters bedarf, der aber nicht staatsfeindliche Züge im Sinne des Paragraph 246, anzunehmen braucht"; dass damit das Ziel des Umsturzes der gesamten bestehenden Ordnung verbunden sein müsste, wird mit dieser Formulierung nicht zum Ausdruck gebracht.

Unzutreffend ist der Einwand, es mangle für die Annahme einer kriminellen Organisation an einer Ausrichtung auf die Einschüchterung anderer oder alternativ auf die Abschirmung gegen Strafverfolgungsmaßnahmen.

Zum Einschüchtern genügt es, wenn die Organisation auf Grund ihrer Präsenz und Praktiken beim Betroffenen Angst erzeugt oder den Eindruck vermittelt, dass ein Widersetzen gegen ihre Forderungen mit schweren Konsequenzen verbunden ist. Die Kriterien des Einschüchterns sind jedenfalls dann erfüllt, wenn die Einschüchterungsversuche für sich genommen den Tatbestand der Nötigung oder gefährlichen Drohung erfüllen (WK2 [2006] § 278a Rz 22).Zum Einschüchtern genügt es, wenn die Organisation auf Grund ihrer Präsenz und Praktiken beim Betroffenen Angst erzeugt oder den Eindruck vermittelt, dass ein Widersetzen gegen ihre Forderungen mit schweren Konsequenzen verbunden ist. Die Kriterien des Einschüchterns sind jedenfalls dann erfüllt, wenn die Einschüchterungsversuche für sich genommen den Tatbestand der Nötigung oder gefährlichen Drohung erfüllen (WK2 [2006] Paragraph 278 a, Rz 22).

Dazu hielt das Oberlandesgericht fest, dass K***** am 27. September 2006 telefonisch unter Ankündigung einer „Pelzkampagne wie gegen P*****" und unter Setzung einer Frist von fünf Tagen zum Ausstieg aus dem Pelzhandel aufgefordert wurde (BS 20 oben). Unter Berücksichtigung der Ausgestaltung der „Pelzkampagne gegen P*****", - die laut S 643 in ON 463/XII, auf die das Oberlandesgericht in diesem Zusammenhang verwies, in Kunstblutaktionen vor Filialen oder gegen Fassaden von Pelzgeschäften, „Homedemos", zugeklebten Türschlössern sowie in „Buttersäureanschlägen auf die Anwesen und Fahrzeuge von P*****-Managern einschließlich der C*****s in Düsseldorf" - somit u.a. in strafbaren Handlungen gegen fremdes Vermögen - bestand, wobei „der Phantasie der AktivistInnen keine Grenzen gesetzt" seien - wurde der dringende Verdacht beabsichtigter Einschüchterung mängelfrei begründet. Dies gilt auch für den Verweis darauf, dass das Einschreiten der gegenständlichen Organisation bei anderen mit Pelzprodukten und mit sonstigen Tierprodukten Handel treibenden Unternehmen Angst vor der Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz, die von den Organisationsmitgliedern angestrebt wurde, als auch vor Angriffen gegen die persönliche Sicherheit leitender Angestellter oder Eigentümer der Unternehmen sowie die Einschätzung bewirkte, dass der weitere Verkauf von Pelzen (oder sonstigen in Massenhaltung erzeugten Tierprodukten) zumindest mit schweren, finanziell nachteiligen Konsequenzen verbunden sei.

Entgegen mehrfachem Beschwerdevorbringen ging das Oberlandesgericht auch auf die Abschirmung gegen Strafverfolgungsmaßnahmen nach § 278a Z 3 StGB ein. Dazu verwies es auf die nach der dringenden Verdachtslage gegebene Doppelstrategie der Organisation, nach der die Ziele der Tierrechtsaktivisten mittels legaler Proteste (überwiegend angemeldete und friedliche Demonstrationen, „Infotische" und Flugblattaktionen) und mittels illegaler (iS strafrechtswidriger) Aktivitäten (sogenannte „Direct-Actions") erreicht werden sollen (BS 13). Der seit 2002 die Obmannfunktion des Vereins gegen Tierfabriken (VGT) innehabende Beschuldigte DDr. B***** (BS 15), dem - nach der dringenden Verdachtslage - auch eine führende Rolle bei der Rekrutierung, Ausbildung und Bereitstellung von Infrastruktur für Anschläge unter Synonymen wie „ALF", „TBF" und „ARM" zukam (BS 16), deponierte zu dieser Doppelstrategie im „F*****", dass es Ziel der Organisation sei, die Teilnehmer illegaler Aktivitäten in der Masse der friedlichen Aktivisten sicher zu verstecken, wobei Letztere das brave Gesicht der Tierrechtsbewegung in der Öffentlichkeit seien und dahinter illegale Aktionen durchgeführt werden sollten, denen Deckung gegeben werde (BS 17 f).Entgegen mehrfachem Beschwerdevorbringen ging das Oberlandesgericht auch auf die Abschirmung gegen Strafverfolgungsmaßnahmen nach Paragraph 278 a, Z 3 StGB ein. Dazu verwies es auf die nach der dringenden Verdachtslage gegebene Doppelstrategie der Organisation, nach der die Ziele der Tierrechtsaktivisten mittels legaler Proteste (überwiegend angemeldete und friedliche Demonstrationen, „Infotische" und Flugblattaktionen) und mittels illegaler (iS strafrechtswidriger) Aktivitäten (sogenannte „Direct-Actions") erreicht werden sollen (BS 13). Der seit 2002 die Obmannfunktion des Vereins gegen Tierfabriken (VGT) innehabende Beschuldigte DDr. B***** (BS 15), dem - nach der dringenden Verdachtslage - auch eine führende Rolle bei der Rekrutierung, Ausbildung und Bereitstellung von Infrastruktur für Anschläge unter Synonymen wie „ALF", „TBF" und „ARM" zukam (BS 16), deponierte zu dieser Doppelstrategie im „F*****", dass es Ziel der Organisation sei, die Teilnehmer illegaler Aktivitäten in der Masse der friedlichen Aktivisten sicher zu verstecken, wobei Letztere das brave Gesicht der Tierrechtsbewegung in der Öffentlichkeit seien und dahinter illegale Aktionen durchgeführt werden sollten, denen Deckung gegeben werde (BS 17 f).

Weiters verwies das Beschwerdegericht auf die für die Abschirmung gegen Strafverfolgung bedeutsame „F*****", eine geheime Liste, in die nach der dringenden Verdachtslage nur vertrauenswürdige Aktivisten nach Nominierung Aufnahme fanden und dann berechtigt waren, persönliche E-Mails und Diskussionsbeiträge, aber auch Informationen über geplante militante Aktionen zu verbreiten (BS 21).

Auch die Befassung mehrerer „EDV-Experten" - nach den Erhebungsergebnissen DI V***** (BS 26), H***** (BS 23) und zumindest ein weiterer Spezialist, zu dem der Kontakt im Wege des „Animal Rights Gathering" entstand -, die sich mit Fragen der gezielten, durch technische Maßnahmen erreichbaren, sicheren Verschlüsselung elektronischer Kontaktaufnahmen und mit der Abwehr sogenannter „Polizei-Trojaner" im Rahmen von Telefonüberwachungen oder Lauschangriffen auseinandersetzen, weiters der von Harald B***** zum Zwecke größtmöglicher Verhinderung der Ausforschung von Gesprächspartnern intendierte „Handypool" (BS 27) und die Erwägungen des Beschuldigten DI V***** zur Sinnhaftigkeit des Umstiegs auf einen Unternehmertarif, mit dem zahlreiche Personen gratis telefonieren und dem Betreiber die Nutzer der Mobiltelefone nicht bekannt gegeben werden (BS 83), sowie die Existenz von Ausbildungscamps, die sich mit dem Schutz vor polizeilicher Verfolgung befassten, durften mängelfrei und ohne damit erhebliche Bedenken des Obersten Gerichtshofs zu wecken den dringenden Verdacht der besonderen Abschirmung gegen Strafverfolgungsmaßnahmen begründen.

Entgegen weiterem Vorbringen wurden weder verfassungsmäßig gewährleistete Rechte wie jenes auf freie Meinungsäußerung einschließlich des Rechts auf Verteilen von Flugblättern, auf Versammlungsfreiheit oder auf Vereinsfreiheit verletzt, noch erfolgte eine verfassungswidrige Interpretation des § 278a StGB. Diese Bestimmung dient dem Zweck, organisierter Kriminalität entgegenzutreten. Bei Umschreibung der strafbaren Handlungen, auf deren Begehung die Organisation, wenn auch nicht ausschließlich, ausgerichtet sein muss, hat der Gesetzgeber bewusst von einem festen Deliktskatalog Abstand genommen und statt dessen allgemein auf schwerwiegende Straftaten der im § 278a Abs 1 Z 1 StGB bezeichneten Art abgestellt (WK2 [2006] § 278a Rz 10). Durch diese Tatbestandsvoraussetzung ist die von Beschwerdeführern befürchtete „uferlose Ausweitung des Anwendungsbereichs des § 278a StGB auf Personengruppen", „welche nach bisherigem Verständnis im unteren Gefährlichkeits- bzw Schädigungsbereich des geltenden Strafrechts anzusiedeln waren", ausgeschlossen. Die angestrebte Beschränkung auf die „organisierte Kriminalität im Bereich des Drogenhandels, des Terrorismus und ähnlicher Auswüchse grenzüberschreitender Delinquenz" findet im Gesetz keine Deckung.Entgegen weiterem Vorbringen wurden weder verfassungsmäßig gewährleistete Rechte wie jenes auf freie Meinungsäußerung einschließlich des Rechts auf Verteilen von Flugblättern, auf Versammlungsfreiheit oder auf Vereinsfreiheit verletzt, noch erfolgte eine verfassungswidrige Interpretation des Paragraph 278 a, StGB. Diese Bestimmung dient dem Zweck, organisierter Kriminalität entgegenzutreten. Bei Umschreibung der strafbaren Handlungen, auf deren Begehung die Organisation, wenn auch nicht ausschließlich, ausgerichtet sein muss, hat der Gesetzgeber bewusst von einem festen Deliktskatalog Abstand genommen und statt dessen allgemein auf schwerwiegende Straftaten der im § 278a Absatz eins, Ziffer eins, StGB bezeichneten Art abgestellt (WK2 [2006] Paragraph 278 a, Rz 10). Durch diese Tatbestandsvoraussetzung ist die von Beschwerdeführern befürchtete „uferlose Ausweitung des Anwendungsbereichs des Paragraph 278 a, StGB auf Personengruppen", „welche nach bisherigem Verständnis im unteren Gefährlichkeits- bzw Schädigungsbereich des geltenden Strafrechts anzusiedeln waren", ausgeschlossen. Die angestrebte Beschränkung auf die „organisierte Kriminalität im Bereich des Drogenhandels, des Terrorismus und ähnlicher Auswüchse grenzüberschreitender Delinquenz" findet im Gesetz keine Deckung.

Im Übrigen betrifft der dringende Tatverdacht nach § 278a StGB gegenständlich nicht die Mitgliedschaft an legal geführten Vereinen oder sonstigen Gruppierungen, deren Tätigkeit sich auf Aktionen nicht strafgesetzwidrigen Inhalts beschränkt und bei denen unter Umständen einzelne Mitglieder strafbare Handlungen verüben. Der inkriminierte Vorwurf richtet sich vielmehr gegen den die Voraussetzungen des § 278a StGB erfüllenden Zusammenschluss von Personen, die sich nach der Verdachtslage, mögen sie auch teils Führungspersönlichkeiten, teils Mitglieder oder Sympathisanten von legal agierenden Vereinen oder Gruppierungen sein, von Letzteren unabhängig, wenn auch mit selber Zielsetzung, zusammengeschlossen haben und die gesetzmäßig agierenden Vereinigungen oder Gruppierungen sowie von diesen legal veranstaltete Demonstrationen oder Aktionen als Deckmantel für die Begehung fortgesetzter, schwerwiegender strafbarer Handlungen sowie als Möglichkeit missbrauchten, sich nach der Verwirklichung derartiger strafbarer Handlungen im Kreise der gutgläubigen Demonstranten zu verbergen.Im Übrigen betrifft der dringende Tatverdacht nach Paragraph 278 a, StGB gegenständlich nicht die Mitgliedschaft an legal geführten Vereinen oder sonstigen Gruppierungen, deren Tätigkeit sich auf Aktionen nicht strafgesetzwidrigen Inhalts beschränkt und bei denen unter Umständen einzelne Mitglieder strafbare Handlungen verüben. Der inkriminierte Vorwurf richtet sich vielmehr gegen den die Voraussetzungen des Paragraph 278 a, StGB erfüllenden Zusammenschluss von Personen, die sich nach der Verdachtslage, mögen sie auch teils Führungspersönlichkeiten, teils Mitglieder oder Sympathisanten von legal agierenden Vereinen oder Gruppierungen sein, von Letzteren unabhängig, wenn auch mit selber Zielsetzung, zusammengeschlossen haben und die gesetzmäßig agierenden Vereinigungen oder Gruppierungen sowie von diesen legal veranstaltete Demonstrationen oder Aktionen als Deckmantel für die Begehung fortgesetzter, schwerwiegender strafbarer Handlungen sowie als Möglichkeit missbrauchten, sich nach der Verwirklichung derartiger strafbarer Handlungen im Kreise der gutgläubigen Demonstranten zu verbergen.

Dem Zeitpunkt der Gründung der kriminellen Organisation kommt gegenständlich keine entscheidungswesentliche Bedeutung zu, da weder die Vollendung der Gründung als solche, noch eine allfällige Verjährung in Rede steht, den Beschwerdeführern vielmehr die Beteiligung an einer bereits bestehenden Organisation angelastet wird.

2./ Zur Grundrechtsbeschwerde des Kevin K*****

Der Beschuldigte K***** wendet sich gegen die Annahme eines dringenden Tatverdachts und rügt gestützt auf 14 Os 59/06t eine undeutliche Begründung, weil lediglich auf Anzeige und Erhebungen verwiesen worden sei. Damit verkennt der Beschwerdeführer, dass die den dringenden Tatverdacht begründenden Aktenteile, im Besonderen die Ermittlungsergebnisse der Bundespolizeidirektion Wien und des Landeskriminalamtes Wien zum Unterschied von der genannten Entscheidung nicht nur durch detaillierte Anführung von Ordnungsnummern auf BS 4 bezeichnet werden, sondern dass auch eine Vielzahl von Indizien im Einzelnen angeführt wird, die den Beschwerdeführer in ihrem Zusammenhalt belasten (BS 9 bis 11) und den dringenden Verdacht der schweren Sachbeschädigungen zum Nachteil der Otto G***** Bekleidungstechnik GmbH, der Daniela G*****-Ku***** sowie der Marjan Fi***** begründen; dieser dringende Verdacht wird somit nicht bloß auf die beim Beschwerdeführer vorgefundene Notiz eines KFZ-Kennzeichens zurückgeführt.

An die Einschätzung der Dringlichkeit des Tatverdachts durch die Oberstaatsanwaltschaft Wien in ihrer Äußerung vom 19. Juni 2008 war das Oberlandesgericht - der Grundrechtsbeschwerde zuwider - nicht gebunden.

Der dringende Tatverdacht einer Mittäterschaft am Vergehen der versuchten Nötigung zum Nachteil der Marjan Fi***** am 20. Februar 2008 (Faktum 2./) wurde mängelfrei auf die durch Finger- und Handabdruckspuren am PKW der Bedrohten sowie durch das Einloggen des vom Beschwerdeführer benutzten Mobiltelefons im Bereich des Tatorts gestützt. Der Einwand, dass der Beschwerdeführer von der von mehreren Personen in ihrem PKW umringten Marjan Fi***** nicht wiedererkannt wurde, vermag keine erheblichen Bedenken gegen die Dringlichkeit des Tatverdachts zu wecken; dies unter Berücksichtigung der Mehrzahl der anwesenden Personen und der Angst der bereits im September 2007 Opfer einer schweren Sachbeschädigung an ihren Auto gewesenen Marjan Fi*****.

Eine gleichzeitig abgehaltene, angemeldete Demonstration berechtigte nicht dazu, einen PKW an der Weiterfahrt zu hindern und die Lenkerin auf Grund ihrer Funktion als Pressesprecherin der Firma K***** zu bedrohen.

Ob der im einverständlichen Zusammenwirken mit M*****, Ko*****, Kr*****, H***** und weiteren Demonstrationsteilnehmern handelnde Beschwerdeführer vor dem umringten PKW oder seitlich von diesem gestanden sei (BS 12), ist nicht entscheidungswesentlich. Das Oberlandesgericht verwies in diesem Zusammenhang aktenkonform auf die bereits am 10. September 2007 verübte, durch E-Mails angekündigte Sachbeschädigung am PKW der Marjan Fi*****, die im Zusammenwirken mit dem Ausfolgen eines Flugblattes mit der Aufschrift „Ausstieg aus dem Pelzhandel - Jetzt", dem Umringen ihres PKWs und dem Einschlagen auf diesen geeignet seien, den dringenden Verdacht einer versuchten Nötigung zum Nachteil der Marjan Fi***** zu begründen.

Mit seinen Einwänden zur Tatbestandsmäßigkeit im Sinn des § 278a Z 2 StGB wird der Beschwerdeführer auf die den Ausführungen zu den einzelnen Grundrechtsbeschwerden vorangestellten Erwägungen (1./) verwiesen.Mit seinen Einwänden zur Tatbestandsmäßigkeit im Sinn des Paragraph 278 a, Z 2 StGB wird der Beschwerdeführer auf die den Ausführungen zu den einzelnen Grundrechtsbeschwerden vorangestellten Erwägungen (1./) verwiesen.

Die rechtliche Annahme einer der von § 173 Abs 2 StPO genannten Gefahren wird vom Obersten Gerichtshof im Rahmen des Grundrechtsbeschwerdeverfahrens dahin überprüft, ob sie aus den in der angefochtenen Entscheidung angeführten bestimmten Tatsachen abgeleitet werden durfte, ohne dass die darin liegende Ermessensentscheidung als unvertretbar angesehen werden müsste (RIS-Justiz RS0117806).Die rechtliche Annahme einer der von Paragraph 173, Abs 2 StPO genannten Gefahren wird vom Obersten Gerichtshof im Rahmen des Grundrechtsbeschwerdeverfahrens dahin überprüft, ob sie aus den in der angefochtenen Entscheidung angeführten bestimmten Tatsachen abgeleitet werden durfte, ohne dass die darin liegende Ermessensentscheidung als unvertretbar angesehen werden müsste (RIS-Justiz RS0117806).

Entgegen dem Beschwerdevorbringen wurde der Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nicht willkürlich angenommen. Das Oberlandesgericht stützte ihn nicht bloß auf den Leitspruch „There is no justice just us", sondern auf das Vorleben, auf die beim Beschwerdeführer sichergestellten Unterlagen, darunter auch den genannten Leitspruch sowie auf den darin zum Ausdruck kommenden Hang zur Selbstjustiz und auf die Skrupellosigkeit der Durchsetzung seiner Anliegen. Die sechs, teilweise einschlägigen Vorstrafen des Beschwerdeführers in Deutschland liegen nicht „lange Jahre" zurück, sondern stammen aus der Zeit zwischen 17. Oktober 2002 und 8. März 2005 (S 9 in ON 397/XI).

Da bei gegebenem dringenden Tatverdacht bereits ein Haftgrund die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft rechtfertigt, erübrigt sich im Rahmen der Behandlung der Grundrechtsbeschwerde die Prüfung, ob hier auch der Haftgrund der Verdunkelungsgefahr gegeben war (Hager/Holzweber GRBG § 2 E 24).Da bei gegebenem dringenden Tatverdacht bereits ein Haftgrund die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft rechtfertigt, erübrigt sich im Rahmen der Behandlung der Grundrechtsbeschwerde die Prüfung, ob hier auch der Haftgrund der Verdunkelungsgefahr gegeben war (Hager/Holzweber GRBG Paragraph 2, E 24).

3./ Zur Grundrechtsbeschwerde des Leonardo H*****

Der Beschuldigte H***** behauptet vorerst ebenfalls gestützt auf 14 Os 59/06t eine unzureichende Begründung des dringenden Tatverdachts. Er übergeht damit, dass der Hinweis auf die den Tatverdacht begründenden Teile der Anzeige und Erhebungsergebnisse nicht bloß allgemein, sondern durch Anführen der im Einzelnen bezeichneten, diesen Beschuldigten betreffenden Aktenseiten erfolgte, und das Oberlandesgericht auch inhaltlich auf die den dringenden Tatverdacht gegen H***** begründenden Erhebungsergebnisse einging (BS 43 bis 47).

Entgegen dem weiteren Vorbringen wurde der dringende Tatverdacht in Richtung des Vergehens der versuchten Nötigung zum Nachteil der Marjan Fi***** am 20. Februar 2008 nicht nur mit dem durch Standortpeilung nachgewiesenen Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Nähe des Tatorts, sondern auch mit der in der Haftverhandlung am 7. Juli 2008 vom Beschwerdeführer zugestandenen Anwesenheit bei der gegenständlichen Demonstration vor der Zentrale der Firma K*****, seine Einbindung in die kriminelle Organisation und die Aktivität weiterer Mitglieder derselben am Tatort begründet (BS 43 ff). Dass H***** von der Bedrohten nicht wiedererkannt wurde, keine auf die Demonstration bezughabenden Mobiltelefonate feststellbar waren, keine ihm zuordenbaren Finger- oder Handabdrücke am PKW nachgewiesen werden konnten und er behauptete, nur an der Demonstration teilgenommen, Bedrohungen aber nicht bemerkt zu haben, blieb nicht unberücksichtigt (BS 44 ff), stand aber - nach den den Kriterien logischen Denkens und grundlegenden Erfahrungen nicht zuwider laufenden Ausführungen des Oberlandesgerichts (BS 47) - der Annahme eines dringenden Tatverdachts nicht entgegen. Von einer unzureichend begründeten oder erheblich bedenklichen Annahme des dringenden Tatverdachts einer Beitragstäterschaft zum Vergehen der versuchten Nötigung kann daher nicht die Rede sein.

Soweit der Beschwerdeführer hinsichtlich der Begründung des dringenden Verdachts der Beteiligung an einer kriminellen Organisation die Übernahme von Textpassagen aus dem Beschluss der HR-Richterin und aus der Stellungnahme der Oberstaatsanwaltschaft sowie den Hinweis auf Erhebungsergebnisse kritisiert, vermag er - infolge Zulässigkeit dieser Vorgangsweise - keine Grundrechtsverletzung darzutun.

Der angefochtene Beschluss stützte nämlich den dringenden Verdacht enger Kontakte zu BAT-Aktivisten (nämlich zu den Beschuldigten M*****, K*****, Ko***** und Kr*****) und zur Verschlüsselung (mittels Truescrypt) aktenkonform auf S 19 und 21 in ON 346/VII sowie S 203 in ON 49 in Mappe N (BS 43 f).

Zur Begründung des Kontaktes zwischen dem Beschwerdeführer und dem Mitbeschuldigten Mag. Hn***** und zum Versenden des der vertraulichen Übermittelung von E-Mail-Inhalten dienenden PGP-Schlüssels verwies der Beschluss des Oberlandesgerichtes aktentreu auf S 355 in ON 79 in Mappe N. Hinsichtlich eines bei Ko***** sichergestellten Protokolls über eine strategisch wichtige Sitzung der O*****, auf dem der Vorname des Beschwerdeführers aufscheint, erfolgte der zutreffende Hinweis auf S 641 in ON 463/XII (jeweils BS 45).

Fehl geht der Einwand, die zugestandenen Kontakte zu den Mitbeschuldigten M*****, Ko*****, Kr***** und K***** auf Grund gemeinsam besuchter, angemeldeter Demonstrationen gegen Bekleidungsfirmen seien nicht geeignet, eine Beteiligung an einer kriminellen Organisation zu begründen. Der Beschwerdeführer übergeht damit, dass der ihn treffende dringende Tatverdacht in Richtung § 278a StGB nicht allein aus den von ihm angesprochen Kontakten abgeleitet wurde, sondern seine Begründung im Gesamtzusammenhang aller bisher vorliegenden Erhebungsergebnisse, im Besonderen in den inhaltlichen Ergebnissen der Telefonüberwachung fand, die beispielsweise seine Mitwirkung an der Absicherung des E-Mailverkehrs von Sympathisanten mit PGP-Schlüssel belegten (BS 23 f, 45).Fehl geht der Einwand, die zugestandenen Kontakte zu den Mitbeschuldigten M*****, Ko*****, Kr***** und K***** auf Grund gemeinsam besuchter, angemeldeter Demonstrationen gegen Bekleidungsfirmen seien nicht geeignet, eine Beteiligung an einer kriminellen Organisation zu begründen. Der Beschwerdeführer übergeht damit, dass der ihn treffende dringende Tatverdacht in Richtung Paragraph 278 a, StGB nicht allein aus den von ihm angesprochen Kontakten abgeleitet wurde, sondern seine Begründung im Gesamtzusammenhang aller bisher vorliegenden Erhebungsergebnisse, im Besonderen in den inhaltlichen Ergebnissen der Telefonüberwachung fand, die beispielsweise seine Mitwirkung an der Absicherung des E-Mailverkehrs von Sympathisanten mit PGP-Schlüssel belegten (BS 23 f, 45).

Die Erwähnung der „Gespräche zwischen K***** und H***** über die Teilnahme am Tierrechts-Gathering in Appelscha (S 359 in ON 79)" diente lediglich der Begründung der Existenz von Telefonkontakten zwischen den Genannten, die über angemeldete Demonstrationen hinausgingen und die Teilnahme an einer Veranstaltung betrafen, die sich beispielsweise mit der unter anderem für die Abschirmung gegen Strafverfolgungsmaßnahmen bedeutsamen Frage befasste, „... wie man (gemeint: Tierrechtsaktivisten) sich vor der Polizei schützt" (BS 14).

Soweit der Beschwerdeführer behauptet, es mangle am objektiven Tatbestand der kriminellen Organisation, wird auf die Erwägungen unter 1./ verwiesen.

Der Haftgrund der Tatbegehungsgefahr wurde entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht allein aus der vom Beschwerdeführer zugestandenen Fähigkeit „Computer zu reparieren und Linux-Programme einrichten zu können" abgeleitet. Vielmehr verwies der angefochtene Beschluss mängelfrei auf den dringenden Verdacht der über längere Zeit bestehenden, von fortgesetzten Aktivitäten gekennzeichneten Einbindung des Beschwerdeführers in die nach der Faktenliste ON 250/VII sehr aktive kriminelle Organisation, in der dem Beschwerdeführer als Ansprechpartner in EDV-Belangen für jene BAT-Aktivisten, die nicht in der Lage waren, Probleme im Umgang mit Computern selbst zu beheben, Programme zu installieren oder die Absicherung des E-Mailverkehrs durch PGP-Schlüssel vorzunehmen, wesentliche Bedeutung zukam. Mangels Erreichens der intendierten Ziele der Organisation und auf Grund der bisherigen Art der Mitwirkung, derer der Beschwerdeführer dringend verdächtig ist, durfte das Beschwerdegericht ohne Verstoß gegen das Willkürverbot von der Gefahr ausgehen, H***** werde auf freiem Fuß die - für die häufig im Wege der elektronischen Medien kommunizierende Organisation wichtige - Tätigkeit des Ansprechpartners in EDV-Belangen wieder aufnehmen.

Eines Eingehens auf den Haftgrund der Verdunk

Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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