Norm
StGB §62Rechtssatz
Erfolgt die Beteiligung an der kriminellen Organisation als Mitglied in Österreich, so ist ein inländischer Tatort gegeben; dies auch dann, wenn die kriminelle Organisation auf die Begehung der vom § 278 a Abs 1 StGB umfaßten strafbaren Handlungen im Ausland gerichtet ist. Die inländische Gerichtsbarkeit ist daher in diesem Fall gemäß § 62 StGB gegeben (vgl 12 Os 36/94).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0092166Dokumentnummer
JJR_19941018_OGH0002_0110OS00112_9400000_001