Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 21. März 2001 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder, Dr. Schmucker, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Hartmann als Schriftführer, in der Strafsache gegen Heinrich E***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens nach § 28 Abs 2, 3 erster Fall, Abs 4 Z 2 und 3 SMG und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Maximilian G***** und Markus P*****, soweit deren Erledigung einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung vorbehalten wurde, und über die Berufungen der Angeklagten Heinrich E*****, Robert F*****, Karl-Heinz L*****, Gerhard S*****, Wolfgang O*****, Gerhard Dieter H*****, Maximilian G*****, Heinrich W*****, Markus P***** und Andreas T***** sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft betreffend alle Angeklagten gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht Innsbruck vom 8. Juni 2000, GZ 35 Vr 2496/97-967, und über die (implizierte) Beschwerde des Angeklagten Andreas T***** gegen den gleichzeitig gemäß § 494a Abs 1 Z 4 StPO verkündeten Beschluss nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Plöchl, der Angeklagten G*****, P*****, S***** und W*****, jedoch in Abwesenheit der Angeklagten E*****, F*****, L***** und T***** (die auf ihre Vorführung zum Gerichtstag verzichtet haben) sowie des (entschuldigten) Angeklagten H***** und seines Verteidigers Dr. Kantner, jedoch in Gegenwart der Verteidiger Dr. Kasseroler, MMag. Dr. Pescoler, Dr. Tschurtschentaler und Dr. Heiss (für alle Angeklagten außer H*****) zu Recht erkannt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerden werden verworfen.
Der Berufung des Gerhard H***** wird teilweise Folge gegeben und die über ihn verhängte Freiheitsstrafe auf 15 (fünfzehn) Monate herabgesetzt.
Seiner Berufung im Übrigen sowie den Berufungen der anderen Angeklagten und der Staatsanwaltschaft wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390a StPO fallen den Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden (auch in Rechtskraft erwachsene Teilfreisprüche und andere Entscheidungen enthaltenden) Urteil wurden die Angeklagten wie folgt schuldig erkannt:
1. Heinrich E***** des Verbrechens nach § 28 Abs 2, 3 erster Fall, Abs 4 Z 2 und 3 SMG (A I.) sowie der Vergehen der Bandenbildung nach § 278 Abs 1 StGB (B) und des Glücksspiels nach § 168 Abs (zu ergänzen: 1 und) 2 StGB (G IV.),
2. Robert F***** der Verbrechen nach § 28 Abs 2, 3 erster Fall, Abs 4 Z 2 und 3 SMG (A II.) und der schweren Nötigung nach §§ 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 3 StGB (E I.1.) sowie der Vergehen der Bandenbildung nach § 278 Abs 1 StGB (B), der Zuhälterei nach § 216 Abs 2 StGB (C I.), der versuchten Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB (E I.2.), der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 1 StGB (F I., II. und III.), des Glücksspiels nach § 168 Abs (zu ergänzen: 1 und) 2 StGB (G I.), nach § 50 Abs 1 Z 1 WaffenG (H), des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 erster Fall StGB (I.) und nach § 27 Abs 1 SMG (J),2. Robert F***** der Verbrechen nach § 28 Abs 2, 3 erster Fall, Abs 4 Z 2 und 3 SMG (A römisch II.) und der schweren Nötigung nach §§ 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 3 StGB (E römisch eins.1.) sowie der Vergehen der Bandenbildung nach § 278 Abs 1 StGB (B), der Zuhälterei nach § 216 Abs 2 StGB (C römisch eins.), der versuchten Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB (E I.2.), der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 1 StGB (F I., römisch II. und römisch III.), des Glücksspiels nach § 168 Abs (zu ergänzen: 1 und) 2 StGB (G I.), nach § 50 Abs 1 Z 1 WaffenG (H), des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 erster Fall StGB (römisch eins.) und nach § 27 Abs 1 SMG (J),
3. Karl-Heinz L***** des Verbrechens nach § 28 Abs 2, 3 erster Fall, Abs 4 Z 2 SMG (A III.) sowie der Vergehen der Bandenbildung nach § 278 Abs 1 StGB (B), der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB (D) und des Glücksspiels nach § 168 Abs 1 und 2 StGB (G II.),
4. Gerhard Sch***** der Vergehen der Bandenbildung nach § 278 Abs 1 StGB (B), des Glücksspiels nach § 168 Abs 1 und 2 StGB (G III.) und nach 27 Abs 1 SMG (J II.),
5. Wolfgang O***** des Verbrechens nach § 28 Abs 2, 3 erster Fall, Abs 4 Z 2 SMG (A IV.) sowie des Vergehens der Bandenbildung nach § 278 Abs 1 StGB (B),
6. Gerhard H***** der Vergehen der Bandenbildung nach § 278 Abs 1 StGB (B), der Zuhälterei nach § 216 Abs 2 StGB (C II.), der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (F II.) und des Glücksspiels nach § 168 Abs (zu ergänzen: 1 und) 2 StGB (G V.),
7. Maximilian G***** des Verbrechens nach § 28 Abs 2, 3 erster Fall, Abs 4 Z 2 SMG (A V.) sowie des Vergehens der Bandenbildung nach § 278 Abs 1 StGB (B),
8. Heinrich W***** des Verbrechens nach § 28 Abs 2 und 3 erster Fall SMG (A VI.),8. Heinrich W***** des Verbrechens nach § 28 Abs 2 und 3 erster Fall SMG (A römisch VI.),
9. Markus P***** des teilweise im Versuchsstadium (§ 15 StGB) gebliebenen Verbrechens nach § 28 Abs 2, 3 erster Fall, Abs 4 Z 2 SMG (A VII.) sowie des Vergehens der Bandenbildung nach § 278 Abs 1 StGB (B),
10. Andreas T***** des Verbrechens nach § 28 Abs 2, 3 erster Fall, Abs 4 Z 2 SMG (A VIII.) sowie der Vergehen der Bandenbildung nach § 278 Abs 1 StGB (B) und der versuchten Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB (E II.).
Mit Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 25. Jänner 2001, GZ 15 Os 139, 140/00-16, wurden die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten zum Teil zurückgewiesen und nur die Entscheidung über die Rechtsrügen des Maximilian G***** und des Markus P***** nach § 345 Abs 1 Z 12 StPO sowie über die Berufungen der Angeklagten und der Staatsanwaltschaft betreffend alle Angeklagten sowie über die (implizierte) Beschwerde des Andreas T***** dem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung vorbehalten. In diesem Beschluss, der allen Verteidigern zugestellt worden ist und auf den zur Vermeidung von Wiederholungen hingewiesen wird, ist der die einzelnen Angeklagten treffende Schuldspruch wiedergegeben.
Danach haben in Innsbruck und an anderen Orten
A
den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift in einer großen Menge (Abs 6 SMG) gewerbsmäßig in Verkehr gesetzt, und zwar:
V. Maximilian G***** zwischen ca. 1991 und September 1997 durch gewerbsmäßigen Verkauf einer ziffernmäßig nicht mehr feststellbaren Menge Cocain an die abgesondert verfolgten Alexander H*****, Daniela S*****, Christian L*****, Bernhard K***** sowie an zahlreiche weitere Drogenkonsumenten, wobei er die Taten als Mitglied einer Verbindung einer größeren Zahl von Menschen zur Begehung solcher strafbarer Handlungen beging;römisch fünf. Maximilian G***** zwischen ca. 1991 und September 1997 durch gewerbsmäßigen Verkauf einer ziffernmäßig nicht mehr feststellbaren Menge Cocain an die abgesondert verfolgten Alexander H*****, Daniela S*****, Christian L*****, Bernhard K***** sowie an zahlreiche weitere Drogenkonsumenten, wobei er die Taten als Mitglied einer Verbindung einer größeren Zahl von Menschen zur Begehung solcher strafbarer Handlungen beging;
VII. Markus P*****römisch VII. Markus P*****
a) im Jahre 1996 und bis einschließlich Sommer 1997 durch gewerbsmäßigen Verkauf einer ziffernmäßig nicht mehr feststellbaren Menge Cocain an zahlreiche namentlich nicht bekannte Drogenkonsumenten, wobei er die Taten als Mitglied einer Verbindung einer größeren Zahl von Menschen zur Begehung solcher strafbarer Handlungen beging;
b) am 16. Mai 1997 durch den versuchten gewerbsmäßigen Verkauf von ca. 50 g Cocain an einen als verdeckten Ermittler auftretenden Beamten des Bundesministeriums für Inneres, wobei er die Tat als Mitglied einer Verbindung einer größeren Zahl von Menschen zur Begehung solcher strafbarer Handlungen beging;
B
Heinrich E*****, Robert F*****, Karl-Heinz L*****, Gerhard Sch*****, Wolfgang O*****, Gerhard H*****, Maximilian G*****, Markus P***** und Andreas T*****sich in den Jahren 1996 und 1997 mit zwei oder mehreren anderen, nämlich mit den Mitangeklagten (außer Heinrich W*****) und dem abgesondert verfolgten Maximilian P*****, mit dem Vorsatz verbunden, dass von einem oder mehreren Mitgliedern dieser Verbindung fortgesetzt strafbare Handlungen nach § 28 Abs 2 bis 5 SMG ausgeführt werden.
Zu den (verbleibenden) Nichtigkeitsbeschwerden aus Z 12 des § 345 Abs 1 StPO:
Rechtliche Beurteilung
Maximilian G***** vertritt den irrigen Rechtsstandpunkt, er sei zufolge Verneinung der Hauptfrage 14 (nach dem Verbrechen der kriminellen Organisation gemäß § 278a Abs 1 StGB) und der Bejahung der Eventualfrage 15 (nach dem Vergehen der Bandenbildung gemäß § 278 Abs 1 StGB) zu Unrecht wegen des Verbrechens nach § 28 Abs 2, 3 erster Fall und Abs 4 Z 2 SMG (Hauptfrage 5 = Schuldspruch A/V.) verurteilt worden. § 28 Abs 3 SMG verweise auf die Begehung als Mitglied einer "Bande", welche nach § 278 StGB zu beurteilen sei. Die Qualifikation nach § 28 Abs 4 Z 2 SMG liege nicht vor, weil diese eine Verbindung einer größeren Zahl von Menschen (mindestens zehn) "analog einer kriminellen Organisation" zum Gegenstand habe. Im konkreten Fall sei aber mit der Verneinung der Hauptfrage 14 gerade "diese kriminelle Organisation" ausdrücklich ausgeschlossen worden, weshalb nur die bandenmäßige Begehung des Suchtmitteldelikts nach § 28 Abs 3 zweiter Fall SMG hätte bejaht werden dürfen.
Die sogenannte "Großbande" im Sinne von § 28 Abs 4 Z 2 und Abs 5 SMG ist der auf eine gewisse Dauer eingerichtete, mehr oder minder organisierte Zusammenschluss einer großen Zahl von Menschen zur Begehung von strafbaren Handlungen nach § 28 Abs 2 SMG, wobei als Richtwert für die Mindestanzahl 10 Personen angenommen werden kann (Foregger/Litzka/Matzka SMG § 28 Anm IX.2. mwN). Die kriminelle Organisation nach § 278a StGB hingegen hat viele weitere, über den Begriff der Großbande des § 28 Abs 5 SMG als Verbindung einer größeren Zahl von Menschen zur Begehung der in Abs 2 leg cit bezeichneten Tat weit hinausgehende Komponenten zur Voraussetzung, die kumulativ vorliegen müssen. Unter anderem erfordert sie eine auf längere Zeit angelegte unternehmensähnliche Verbindung einer größeren Zahl von Personen, die, wenn auch nicht ausschließlich, auf die wiederkehrende und geplante Begehung von in § 278a StGB beschriebenen schwerwiegenden strafbaren Handlungen ausgerichtet ist, die dadurch eine Bereicherung in großem Umfang oder einen erheblichen Einfluss auf Politik oder Wirtschaft anstrebt und die andere zu korrumpieren oder einzuschüchtern oder sich auf besondere Weise gegen Strafverfolgungsmaßnahmen abzuschirmen sucht.Die sogenannte "Großbande" im Sinne von § 28 Abs 4 Z 2 und Abs 5 SMG ist der auf eine gewisse Dauer eingerichtete, mehr oder minder organisierte Zusammenschluss einer großen Zahl von Menschen zur Begehung von strafbaren Handlungen nach § 28 Abs 2 SMG, wobei als Richtwert für die Mindestanzahl 10 Personen angenommen werden kann (Foregger/Litzka/Matzka SMG § 28 Anmerkung römisch IX.2. mwN). Die kriminelle Organisation nach § 278a StGB hingegen hat viele weitere, über den Begriff der Großbande des § 28 Abs 5 SMG als Verbindung einer größeren Zahl von Menschen zur Begehung der in Abs 2 leg cit bezeichneten Tat weit hinausgehende Komponenten zur Voraussetzung, die kumulativ vorliegen müssen. Unter anderem erfordert sie eine auf längere Zeit angelegte unternehmensähnliche Verbindung einer größeren Zahl von Personen, die, wenn auch nicht ausschließlich, auf die wiederkehrende und geplante Begehung von in § 278a StGB beschriebenen schwerwiegenden strafbaren Handlungen ausgerichtet ist, die dadurch eine Bereicherung in großem Umfang oder einen erheblichen Einfluss auf Politik oder Wirtschaft anstrebt und die andere zu korrumpieren oder einzuschüchtern oder sich auf besondere Weise gegen Strafverfolgungsmaßnahmen abzuschirmen sucht.
Während § 28 Abs 4 Z 2 SMG die Begehung einer im § 28 Abs 2 SMG bezeichneten Tat als Mitglied der dort beschriebenen Verbindung zur Voraussetzung hat, ist für eine Bestrafung wegen des Verbrechens der kriminellen Organisation nach § 278a StGB eine deren Zielsetzung entsprechende kriminelle Betätigung nicht vorausgesetzt. Mitglieder solcher Organisationen haften für eigene Straftaten vielmehr zusätzlich in Realkonkurrenz zu § 278a StGB (Foregger/Fabrizy StGB7 § 278a Rz 10).
Wenn die Geschworenen daher die Hauptfrage 14 nach Beteiligung des Angeklagten an einer kriminellen Organisation verneint haben, ist damit nicht auch das Handeln als Mitglied einer Verbindung einer größeren Zahl von Menschen zur Begehung von nach § 28 Abs 2 SMG strafbaren Handlungen eo ipso ausgeschlossen, sondern bedarf es einer gesonderten Prüfung, ob die gegenüber jenen der kriminellen Organisation wesentlich eingeschränkten Voraussetzungen der Qualifikation des § 28 Abs 4 Z 2 SMG vorliegen. Dies haben die Laienrichter bei (positiver) Beantwortung der Hauptfrage 5 auch getan.
Der Schuldspruch auch wegen § 28 Abs 4 Z 2 erfolgte daher zu Recht.
Soweit die Beschwerde darüber hinaus einwendet, dass der Mitangeklagte Heinricht W***** nicht als Mitglied einer Bande nach § 278 StGB angesehen wurde, weshalb die erforderliche Mindestzahl von zehn Personen nicht mehr erreicht werde, geht sie nicht von den Feststellungen im Wahrspruch der Geschworenen zur Hauptfrage 5 aus (wonach die "Großbande" aus den neun Angeklagten und dem abgesondert verfolgten Maximilian P***** besteht).
Markus P***** wendet gegen den Schuldspruch A VII. ein, der Inhalt des gerügten Wahrspruchs vermöge die Annahme der Qualifikation der gewerbsmäßigen Tatbegehung nach § 28 Abs 3 erster Fall SMG nicht zu tragen. Dazu sei erforderlich, dass sich die Absicht des Täters (u. a.) auf die wiederholte Begehung von strafbaren Handlungen beziehe, die "jeweils für sich allein" (in Bezug auf die große Suchtgiftmenge) das Verbrechen nach Abs 2 SMG verwirkliche.Markus P***** wendet gegen den Schuldspruch A römisch VII. ein, der Inhalt des gerügten Wahrspruchs vermöge die Annahme der Qualifikation der gewerbsmäßigen Tatbegehung nach § 28 Abs 3 erster Fall SMG nicht zu tragen. Dazu sei erforderlich, dass sich die Absicht des Täters (u. a.) auf die wiederholte Begehung von strafbaren Handlungen beziehe, die "jeweils für sich allein" (in Bezug auf die große Suchtgiftmenge) das Verbrechen nach Abs 2 SMG verwirkliche.
Diese Rechtsansicht ist verfehlt.
Gemäß der Grundstrafdrohung des § 28 Abs 2 SMG ist mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren zu bestrafen, wer den bestehenden Vorschriften zuwider ein Suchtgift in großer Menge - auf den konkreten Fall bezogen - in Verkehr setzt. § 28 Abs 3 erster Satz SMG droht ein Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren demjenigen an, der die in Abs 2 bezeichnete Tat gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande begeht. Die Absätze 4 und 5 sehen noch höhere Strafdrohungen für die Begehung der in Absatz 2 bezeichneten Tat unter den im Gesetz jeweils angeführten weiter qualifizierenden Umständen vor. Der Gesetzgeber hat somit gleichsam einen Stufenbau der Sanktionen vorgesehen, dem zufolge die Strafen für Suchtgifthändler nach dem Gewicht belastender Umstände differenziert sind (siehe JAB zur Suchtgiftgesetznovelle 1985, 586 BlgNR XVI. GB 3).Gemäß der Grundstrafdrohung des § 28 Abs 2 SMG ist mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren zu bestrafen, wer den bestehenden Vorschriften zuwider ein Suchtgift in großer Menge - auf den konkreten Fall bezogen - in Verkehr setzt. § 28 Abs 3 erster Satz SMG droht ein Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren demjenigen an, der die in Abs 2 bezeichnete Tat gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande begeht. Die Absätze 4 und 5 sehen noch höhere Strafdrohungen für die Begehung der in Absatz 2 bezeichneten Tat unter den im Gesetz jeweils angeführten weiter qualifizierenden Umständen vor. Der Gesetzgeber hat somit gleichsam einen Stufenbau der Sanktionen vorgesehen, dem zufolge die Strafen für Suchtgifthändler nach dem Gewicht belastender Umstände differenziert sind (siehe JAB zur Suchtgiftgesetznovelle 1985, 586 BlgNR römisch XVI. GB 3).
Wie der Oberste Gerichtshof bereits in seiner Entscheidung vom 12. September 2000, GZ 11 Os 91/00-9, erkannte, die jener zu 13 Os 28/00 ergangenen, vom Verteidiger Dr. Pescoler im Gerichtstag zitierten nicht entgegen steht, muss der Täter zur Erfüllung des Grundtatbestandes des § 28 Abs 2 SMG die große Menge Suchtgift nicht auf einmal in Verkehr setzen. Vielmehr sind Einzelmengen aus einer Serie von Tathandlungen zusammenzurechnen, wenn im Sinn einer fortlaufenden Tatbestandsverwirklichung die betreffenden Einzelakte objektiv mit einer am einheitlichen Gefahrenbegriff orientierten Kontinuität gesetzt wurden und auf der subjektiven Tatseite der (zumindest bedingte) Vorsatz des Täters jeweils auch den an die bewusst kontinuierliche Begehung geknüpften Additionseffekt mitumfasst (so schon SSt 50/38 = EvBl 1980/20 uva; Foregger/Litzka/Matzka aaO § 28 Erl III. 2.; Kodek/Fabritzy SMG § 28 Anm 1. 2; Ratz in WK2 Vorbem zu §§ 28 bis 31 Rz 107).
Für die Erfüllung der Qualifikation nach § 28 Abs 3 erster Fall SMG fordert das Gesetz, dass der Täter zwar in der Absicht handelt (§ 5 Abs 2 StGB), sich durch wiederkehrendes Inverkehrsetzen einer jeweils großen Menge (das ist die in § 28 Abs 2 SMG bezeichnete Tat) eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (13 Os 8, 11/98 ua).
Unerheblich ist dabei jedoch, ob die von der Absicht des Täters auf fortlaufende Einnahmegewinnung umfassten großen Suchtgiftmengen auf einmal oder bewusst kontinuierlich in Teilmengen in Verkehr gesetzt werden sollen. Es kann daher auch ein fortlaufendes - der Zielsetzung des § 70 StGB entsprechendes - Tatgeschehen, bei dem die Grenzmenge überschritten wurde, nach § 28 Abs 3 erster Fall SMG qualifiziert sein, sofern der Vorsatz des Täters bei Vornahme der die Grenzmenge erreichenden Teilakte darauf gerichtet war, die Tat durch weitere Teilakte, die jeweils zur Summierung des Suchtgiftes zu großen Mengen führen sollen, zu wiederholen (so auch 11 Os 44/00, 13 Os 107/00, 11 Os 123/00).
Folgte man der Rechtsansicht des Beschwerdeführers, so wäre die Qualifikation nach § 28 Abs 3 erster Fall SMG im Falle der bewusst kontinuierlichen Tatbegehung durch (Erzeugung, Einfuhr, Ausfuhr oder) Inverkehrsetzen von jeweils unter der Grenzmenge liegenden Teilmengen Suchtgift generell ausgeschlossen. Gleiches müsste für die höheren Qualifikationen nach § 28 Abs 4 und 5 SMG gelten, weil diese in gleicher Weise an § 28 Abs 2 SMG anknüpfen. Diese Gesetzesauslegung würde jedoch dem Stufenbau der Sanktionen des § 28 Abs 2 bis 5 SMG nicht gerecht werden und der Absicht des Gesetzgebers zuwiderlaufen, Suchtgifthändler nach dem Gewicht belastender Gesichtspunkte strenger zu bestrafen.
Im dargelegten Sinn wurden die Geschworenen allgemein verständlich und richtig belehrt (siehe Blattzahl 6 bis 10 der Beilage 1 zu ON 966/70). Da der Schwurgerichtshof den im Wahrspruch festgestellten Sachverhalt auch gesetzeskonform beurteilt hat, war die - einen irrigen Rechtsstandpunkt vertretende - Nichtigkeitsbeschwerde insoweit zu verwerfen.
Zu den Berufungen:
Das Geschworenengericht verhängte über die Angeklagten folgende Freiheitsstrafen, und zwar nach § 28 Abs 4 SMG unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB über Heinrich E***** 7 1/2 Jahre, Robert F***** 8 1/2 Jahre, Karl-Heinz L***** 6 Jahre, Wolfgang O***** 3 1/2 Jahre, Maximilian G***** 5 Jahre, Markus P***** 5 Jahre und Andreas T***** 4 Jahre; über Gerhard S***** und Gerhard H***** nach §§ 28 Abs 1, 278 Abs 1 StGB jeweils 18 Monate sowie über Heinrich W***** nach § 28 Abs 3 SMG 30 Monate.
Bei der Strafvermessung wertete es
bei Heinrich E***** erschwerend zwei einschlägige Vorstrafen, das Zusammentreffen eines Verbrechens mit zwei Vergehen und die zweifache Qualifikation des Suchtgiftverbrechens nach § 28 Abs 4 SMG, mildernd, dass er die Taten teilweise vor der letzten Verurteilung begangen hat;
bei Robert F***** erschwerend das Zusammentreffen von zwei Verbrechen mit insgesamt sieben Vergehen, die Wiederholung der Vergehen der Körperverletzung, der Nötigung und nach § 27 Abs 1 SMG, sieben einschlägige Vorstrafen, die zweifache Qualifikation des Suchtgiftverbrechens nach § 28 Abs 4 SMG und den sehr langen Tatzeitraum beim Vergehen nach § 216 Abs 2 StGB, mildernd das teilweise Geständnis, dass zwei Vergehen versucht wurden, eine durch die Suchtmittelgewöhnung hervorgerufene verminderte Zurechnungsfähigkeit und dass er einen Teil der Taten vor der letzten Verurteilung begangen hat;
bei Karl Heinz L***** erschwerend das Zusammentreffen eines Verbrechens mit drei Vergehen, sechs einschlägige Vorstrafen und die wiederholte Begehung des Vergehens nach § 168 Abs 1 StGB (ersichtlich gemeint: im Bezug auf drei verschiedene unerlaubte Glücksspiele), mildernd das teilweise Geständnis;
bei Gerhard S***** erschwerend das Zusammentreffen von drei Vergehen, zehn einschlägige Vorstrafen und die wiederholte Begehung des Vergehenstatbestandes nach § 168 Abs 1 StGB, mildernd ein teilweises Geständnis;
bei Wolfgang O***** erschwerend das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen, mildernd das Teilgeständnis, die Unbescholtenheit und eine durch die Suchtmittelgewöhnung hervorgerufene verminderte Zurechnungsfähigkeit;
bei Gerhard H***** erschwerend das Zusammentreffen von insgesamt vier Vergehen und vier einschlägige Vorstrafen, mildernd ein teilweises Geständnis;
bei Maximilian G***** erschwerend das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen, mildernd ein Teilgeständnis und dass er die Taten teilweise vor der letzten Verurteilung begangen hat;
bei Heinrich W***** erschwerend drei einschlägige Vorstrafen, mildernd nichts;
bei Markus P***** erschwerend das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen und vier einschlägige Vorstrafen, mildernd den teilweisen Versuch beim Suchtgiftverbrechen;
bei Andreas T***** erschwerend das Zusammentreffen eines Verbrechens mit zwei Vergehen, vier einschlägige Vorstrafen und den überaus raschen Rückfall, mildernd, ein teilweises Geständnis, den Versuch beim Vergehen der Nötigung, dass er die Taten teilweise vor der letzten Verurteilung begangen hat, und eine durch die Suchtmittelgewöhnung hervorgerufene verminderte Zurechnungsfähigkeit.
Dagegen erhoben sowohl die Angeklagten als auch die Staatsanwaltschaft betreffend alle zehn Angeklagten Berufungen.
Nur dem Rechtsmittel des Gerhard H***** kommt teilweise Berechtigung zu.
Das Geschworenengericht hat die gegebenen Strafzumessungstatsachen - von einzelnen, noch näher auszuführenden Ausnahmen abgesehen - nicht nur richtig und vollständig festgestellt, sondern diese (im Ergebnis) auch zutreffend gewichtet und über die Angeklagten differenzierte (auch im Verhältnis zueinander ausgewogene) Sanktionen verhängt, die sowohl der gravierenden Schuld als auch dem bedeutenden Unrechtsgehalt ihrer Taten gerecht werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die (gemäß § 333 StPO u. a. gemeinsam über die zu verhängenden Strafen und etwa anzuwendenden Besserungsmaßnahmen entscheidenden) drei Berufs- und acht Laienrichter mehrere Monate hindurch Gelegenheit hatten, sich mit Vorleben, Werdegang, Charakter und Persönlichkeit der zehn Berufungswerber sowie mit den ihnen vorgeworfenen Straftaten eingehend zu befassen und solcherart unmittelbar ein verlässliches Bild von den Täterpersönlichkeiten zu gewinnen.
Der Berufung des Heinrich E***** zuwider wurden die zwei Vorstrafen wegen § 83 Abs 1 StGB und die zweifache Qualifikation des § 28 Abs 4 Z 2 und 3 SMG zurecht als erschwerend gewertet. Körperverletzung und das Suchtgiftverbrechen (A I.) sowie das (hier auf fortgesetzte Begehung von strafbaren Handlungen nach § 28 Abs 2 bis 5 SMG gerichtete) Vergehen nach § 278 Abs 1 StGB (B) beruhen, weil jeweils gegen das Rechtsgut der körperlichen Integrität gerichtet, auf der gleichen schädlichen Neigung (vgl Leukauf/Steininger Komm3 RN 14a zu § 33 und RN 6 zu § 71). Der Einwand, das Beweisverfahren habe in eindeutiger Weise ergeben, dass der Berufungswerber mit dem Inverkehrsetzen von Kokain nicht das Geringste zu tun und lediglich das Vergehen nach § 168 Abs 2 StGB zu verantworten habe, orientiert sich nicht an dem ihn treffenden Wahrspruch. Dass Berufs- und Familienleben durch die seit September 1997 andauernde Untersuchungshaft gelitten hat, ist fallbezogen nicht mildernd. Dass die Taten zum Teil vor der letzten Verurteilung begangen wurden (US 91), ist ebenso wenig strafmindernd. Vielmehr beschwert den Angeklagten nach Lage des Falles zusätzlich die Fortsetzung seines strafbaren Verhaltens (in mehrfacher Richtung) bis September 1997 trotz der Verurteilung vom 21. Februar 1996 (9 U 116/96 des Bezirksgerichtes Innsbruck).Der Berufung des Heinrich E***** zuwider wurden die zwei Vorstrafen wegen § 83 Abs 1 StGB und die zweifache Qualifikation des § 28 Abs 4 Z 2 und 3 SMG zurecht als erschwerend gewertet. Körperverletzung und das Suchtgiftverbrechen (A I.) sowie das (hier auf fortgesetzte Begehung von strafbaren Handlungen nach § 28 Abs 2 bis 5 SMG gerichtete) Vergehen nach § 278 Abs 1 StGB (B) beruhen, weil jeweils gegen das Rechtsgut der körperlichen Integrität gerichtet, auf der gleichen schädlichen Neigung vergleiche Leukauf/Steininger Komm3 RN 14a zu § 33 und RN 6 zu § 71). Der Einwand, das Beweisverfahren habe in eindeutiger Weise ergeben, dass der Berufungswerber mit dem Inverkehrsetzen von Kokain nicht das Geringste zu tun und lediglich das Vergehen nach § 168 Abs 2 StGB zu verantworten habe, orientiert sich nicht an dem ihn treffenden Wahrspruch. Dass Berufs- und Familienleben durch die seit September 1997 andauernde Untersuchungshaft gelitten hat, ist fallbezogen nicht mildernd. Dass die Taten zum Teil vor der letzten Verurteilung begangen wurden (US 91), ist ebenso wenig strafmindernd. Vielmehr beschwert den Angeklagten nach Lage des Falles zusätzlich die Fortsetzung seines strafbaren Verhaltens (in mehrfacher Richtung) bis September 1997 trotz der Verurteilung vom 21. Februar 1996 (9 U 116/96 des Bezirksgerichtes Innsbruck).
Das Berufungsvorbringen des Angeklagten Robert F***** (Weitergabe von Suchtgiftmengen nur im Grammbereich; zu geringe Berücksichtigung seiner schweren Kokainsucht) rechtfertigt keine mildere Beurteilung, weil er unmittelbar nach seiner am 20. Mai 1991 erfolgten bedingten Entlassung aus einer 7-monatigen Freiheitsstrafe wegen schwerer Körperverletzung wiederum in einschlägiger Weise rückfällig wurde, indem er von 1991 bis September 1997 an zahlreiche Konsumenten Kokain weitergab (A II.). Zudem hat er das schon vorher begonnene Vergehen der Zuhälterei (C I.) nahtlos fortgesetzt und in Wahrheit zwei Verbrechen sowie neun (nicht bloß sieben) Vergehen zu verantworten.Das Berufungsvorbringen des Angeklagten Robert F***** (Weitergabe von Suchtgiftmengen nur im Grammbereich; zu geringe Berücksichtigung seiner schweren Kokainsucht) rechtfertigt keine mildere Beurteilung, weil er unmittelbar nach seiner am 20. Mai 1991 erfolgten bedingten Entlassung aus einer 7-monatigen Freiheitsstrafe wegen schwerer Körperverletzung wiederum in einschlägiger Weise rückfällig wurde, indem er von 1991 bis September 1997 an zahlreiche Konsumenten Kokain weitergab (A römisch II.). Zudem hat er das schon vorher begonnene Vergehen der Zuhälterei (C römisch eins.) nahtlos fortgesetzt und in Wahrheit zwei Verbrechen sowie neun (nicht bloß sieben) Vergehen zu verantworten.
Auch bei Karl-Heinz L***** wurde vom Erstgericht irrig als Milderungsgrund angenommen, dass die "Taten teilweise vor der letzten Verurteilung begangen wurden" (siehe zu E*****). Hat er doch - ungeachtet fünf vorangegangener Vollzüge von Geldstrafen und einer weiteren einschlägigen Verurteilung durch das Bezirksgericht Innsbruck am 22. März 1994 wegen der Vergehen der §§ 83 Abs 1 und 125 StGB abermals zu einer Geldstrafe (9 U 477/93) - das Suchtgiftverbrechen (A III.) mehrere Jahre hindurch zum Schaden einer Vielzahl von Personen weiter verübt. Entgegen seinem Berufungsstandpunkt kann ihm daher weder "die Weitergabe von Kokain jeweils nur im Grammbereich" noch die fehlende Feststellung des "Reinheitsgehalts" dieses Suchtgifts als zusätzlich mildernd zugute kommen.
Zufolge der bisher erkennbar fruchtlos gebliebenen 13 Verurteilungen zwischen 1968 und März 1994 vorwiegend wegen verschiedener Eigentums- und Körperverletzungsdelikte zu Geld- und insgesamt 45 Monaten Freiheitsstrafe ist die über Gerhard S***** verhängte 18-monatige Freiheitsstrafe selbst unter Berücksichtigung der aktuellen Strafdrohung bis zu drei Jahren durchaus tatschuldangemessen.
Wolfgang O***** hat zwar bei seiner dritten sicherheitsbehördlichen Vernehmung reumütig einbekannt, er habe zwischen August 1997 und Februar 1998 mit Kokain gehandelt, indem er 150 Gramm Kokain von 70 %iger Qualität erworben und davon mehr als 80 Gramm an verschiedene namentlich genannte Abnehmer verkaufte, um "nebenbei noch ein bisschen Geld zu verdienen" (S 19 ff/29). In der Hauptverhandlung (S 421 ff ON 784/65) hat er aber nicht nur die in Verkehr gesetzte Kokainmenge auf 50 bis 60 Gramm reduziert, sondern auch in Abrede gestellt, als Mitglied einer größeren Zahl von Menschen gehandelt (A IV.) und sich mit anderen zu einer Bande verbunden zu haben (B). Ein volles reumütiges Geständnis liegt demnach nicht vor. Dass er bei der Verhaftung gerade im 29. Lebensjahr stand, somit der jüngste der Mitangeklagten war, und sich rund 28 Monate in Untersuchungshaft befunden hat, rechtfertigt ebenso wenig eine Strafreduktion wie die (nach Meinung der Berufung) nicht ausreichend berücksichtigte "Suchtmittelgewöhnung". Dem letzten Einwand steht im Übrigen die Verantwortung des Angeklagten vor der Polizei entgegen, wonach er nicht von Drogen abhängig sei und nur gelegentlich Kokain konsumiere (S 33/29).
Zu Unrecht reklamiert Gerhard H***** die (seiner Ansicht nach) unverhältnismäßig lange Verfahrensdauer und die das tatsächliche Strafmaß fast um 100 % übersteigende Dauer der Untersuchungshaft als zusätzlich mildernd. Angesichts der zeitraubenden und schwierigen Ermittlungen im Suchtgift- Zuhälter- und Spielermilieu sowie des weit überdurchschnittlichen Verfahrensumfangs (derzeit 71 Aktenbände) gegen eine Vielzahl von Beschuldigten, von denen sich letztlich (wegen persönlicher und sachlicher Konexität) zehn Angeklagte vor einem Geschworenengericht rund neun Monate lang verantworten mussten, liegt nach Prüfung der gesamten Aktenlage durch den Obersten Gerichtshof insgesamt keine die Strafmilderung bewirkende Unverhältnismäßigkeit im Sinn des § 34 Abs 2 StGB vor. Die kritisierte Dauer der Untersuchungshaft hinwieder war bis zum rechtskräftigen Freispruch vom dringenden Tatverdacht zweier schwerwiegender Anklagevorwürfe (vgl US 84: VII. und US 86: IX) und den vorliegenden Haftgründen bestimmt. Dies kann gegen die tatsächliche Höhe der verhängten Freiheitsstrafe nicht mit Erfolg ins Treffen geführt werden.Zu Unrecht reklamiert Gerhard H***** die (seiner Ansicht nach) unverhältnismäßig lange Verfahrensdauer und die das tatsächliche Strafmaß fast um 100 % übersteigende Dauer der Untersuchungshaft als zusätzlich mildernd. Angesichts der zeitraubenden und schwierigen Ermittlungen im Suchtgift- Zuhälter- und Spielermilieu sowie des weit überdurchschnittlichen Verfahrensumfangs (derzeit 71 Aktenbände) gegen eine Vielzahl von Beschuldigten, von denen sich letztlich (wegen persönlicher und sachlicher Konexität) zehn Angeklagte vor einem Geschworenengericht rund neun Monate lang verantworten mussten, liegt nach Prüfung der gesamten Aktenlage durch den Obersten Gerichtshof insgesamt keine die Strafmilderung bewirkende Unverhältnismäßigkeit im Sinn des § 34 Abs 2 StGB vor. Die kritisierte Dauer der Untersuchungshaft hinwieder war bis zum rechtskräftigen Freispruch vom dringenden Tatverdacht zweier schwerwiegender Anklagevorwürfe vergleiche US 84: römisch VII. und US 86: römisch IX) und den vorliegenden Haftgründen bestimmt. Dies kann gegen die tatsächliche Höhe der verhängten Freiheitsstrafe nicht mit Erfolg ins Treffen geführt werden.
Von dem abgesehen, kommt seiner Berufung aber dennoch teilweise Berechtigung zu. Denn die in den Akten erliegende Strafregisterauskunft vom 10. September 1997 (S 79/1) weist wohl noch die vom Erstgericht als erschwerend angenommenen vier Vorstrafen auf; eine einfache Nachrechnung anhand der Urteils- und Vollzugsdaten hätte offengelegt, dass diese Vor-Verurteilungen in Wahrheit schon seit 12. Dezember 1997 getilgt waren und diese in der vom Obersten Gerichtshof neu eingeholten Strafregisterauskunft auch tatsächlich nicht mehr aufscheinen. Der vom Erstgericht zu Unrecht herangezogene Erschwerungsgrund (vier einschlägige Vorstrafen) hat daher zu entfallen. Dem zufolge kommt dem Berufungswerber die gerichtliche Unbescholtenheit als zusätzlich mildernd zugute. Unter Berücksichtigung des Zusammentreffens von vier Vergehen und des teilweisen Geständnisses sind fünfzehn Monate Freiheitsstrafe schuld- und unrechtsangemessen. Insoweit war der Berufung daher Folge zu geben.
Hingegen verbieten Art, Mehrzahl und Gewicht der vier verschiedenen Urteilstaten sowie die daraus ableitbare, durch die Verfahrensergebnisse objektivierte kriminelle Anfälligkeit des Angeklagten aus spezial- und generalpräventiven Gründen die Gewährung der bedingten Strafnachsicht. Es bedarf bei ihm des Vollzuges der (wenngleich durch Anrechnung der Untersuchungshaft verbüßten) gesamten Freiheitsstrafe, um ihn künftighin von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abzuhalten.
Entgegen der Berufung des Angeklagten Maximilian G***** beschweren ihn fünf einschlägige Vorstrafen und das Zusammentreffen eines Suchtgiftverbrechens mit dem Vergehen der Bandenbildung (vgl Leukauf/Steininger aaO RN 10 und Foregger/Fabrizy StGB7 Rz 1 je zu § 278 sowie Foregger/Litzka/Matzka aaO VII. 3. letzter Satz zu § 27). Auch von einer Beteiligung in untergeordneten Weise kann in keinem der beiden inkriminierten Fälle die Rede sein. Zur behaupteten unverhältnismäßigen Verfahrensdauer genügt der Hinweis auf die bezüglichen Ausführungen zur Berufung des Gerhard H*****. Demgegenüber trifft es im Sinn der Berufungsausführung der Staatsanwaltschaft zu, dass Maximilian G***** das Suchtgiftverbrechen - unbeeindruckt sowohl von zwei Verurteilungen zu Geldstrafen durch das Bezirksgericht Innsbruck vom 20. März 1995 wegen § 168 Abs 1 StGB und vom 17. August 1995 wegen § 16 Abs 1 SGG als auch vom Vollzug dieser beiden Geldstrafen - noch bis September 1997 fortgesetzt hat. Der Milderungsgrund (US 93: Taten wurden teilweise vor der letzten Verurteilung begangen) hat daher zu entfallen (siehe zu E*****).Entgegen der Berufung des Angeklagten Maximilian G***** beschweren ihn fünf einschlägige Vorstrafen und das Zusammentreffen eines Suchtgiftverbrechens mit dem Vergehen der Bandenbildung vergleiche Leukauf/Steininger aaO RN 10 und Foregger/Fabrizy StGB7 Rz 1 je zu § 278 sowie Foregger/Litzka/Matzka aaO römisch VII. 3. letzter Satz zu § 27). Auch von einer Beteiligung in untergeordneten Weise kann in keinem der beiden inkriminierten Fälle die Rede sein. Zur behaupteten unverhältnismäßigen Verfahrensdauer genügt der Hinweis auf die bezüglichen Ausführungen zur Berufung des Gerhard H*****. Demgegenüber trifft es im Sinn der Berufungsausführung der Staatsanwaltschaft zu, dass Maximilian G***** das Suchtgiftverbrechen - unbeeindruckt sowohl von zwei Verurteilungen zu Geldstrafen durch das Bezirksgericht Innsbruck vom 20. März 1995 wegen § 168 Abs 1 StGB und vom 17. August 1995 wegen § 16 Abs 1 SGG als auch vom Vollzug dieser beiden Geldstrafen - noch bis September 1997 fortgesetzt hat. Der Milderungsgrund (US 93: Taten wurden teilweise vor der letzten Verurteilung begangen) hat daher zu entfallen (siehe zu E*****).
Die Berufung des insgesamt 16mal vorbestraften Heinrich W***** verkennt, dass - wie oben dargelegt - die neun Verurteilungen wegen fahrlässiger und vorsätzlicher Körperverletzung zum Suchtgiftverbrechen einschlägiger Natur sind und dass er, nachdem am 20. Juni 1996 an ihm eine am 6. Dezember 1995 wegen § 16 Abs 1 SGG verhängte Geldstrafe (100 Tagsätze zu 30 S, im Nichteinbringsfall 50 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) vollzogen worden war, bereits im Verlauf des Jahres 1997, also relativ rasch, wiederum in einschlägiger Weise rückfällig wurde, indem er große Mengen Kokain gewerbsmäßig an mehrere (diesfalls zwei) Personen in Verkehr setzte. Daher ist auch die 30-monatige Freiheitsstrafe nicht reduktionsfähig.
Gleiches gilt für Markus P*****, der sich mangels bisheriger Verurteilung wegen eines Suchtgiftdelikts "diesbezüglich als unbescholten" erachtet. Er übersieht jedoch, dass die fünf (wegen verschiedener Taten gegen fremdes Vermögen zu empfindlichen Geldstrafen und zu insgesamt 51 Monaten Freiheitsstrafe erfolgten) Verurteilungen tatsächlich auf der gleichen schädlichen Neigung beruhen wie das dem Schuldspruch (A VII.) zugrunde liegende Suchtgiftverbrechen und das Vergehen der Bandenbildung (B). Eine im Gerichtstag zusätzlich ins Treffen geführte "untergeordnete Rolle" widerspricht der Aktenlage. Als besonders erschwerend kommt noch der rasche Rückfall nach seiner bedingten Entlassung am 10. September 1995 aus einer dreieinhalbjährigen Freiheitsstrafe wegen Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges hinzu, weshalb eine mildere Beurteilung ausgeschlossen ist. Daran vermögen auch die fehlende Feststellung über den Kokainreinheitsgehalt und die "kurze Tatzeit" nichts zu ändern.
Andreas T***** schließlich trachtet in seinem Rechtsmittel lediglich urteilsfremd seine Verbindung zu anderen Mitangeklagten zu bestreiten und sie auf eine kurze Zeit als Türsteher eines Lokals zu reduzieren. Das reklamierte "umfassende" Geständnis in der Hauptverhandlung hinwieder widerspricht der Aktenlage (vgl S 509 f ON 785/65). Die zufolge Suchtmittelgegebenheit verminderte Zurechnungsfähigkeit wurde ausreichend berücksichtigt. Hingegen wurde der Milderungsgrund (Taten wurden teilweise vor der letzten Verurteilung [des Bezirksgerichtes Innsbruck vom 9. September 1997 wegen § 16 Abs 1 SGG zu 6 Wochen Freiheitsstrafe bedingt mit zweijähriger Probezeit] begangen) zu Unrecht angenommen (siehe zu E*****).Andreas T***** schließlich trachtet in seinem Rechtsmittel lediglich urteilsfremd seine Verbindung zu anderen Mitangeklagten zu bestreiten und sie auf eine kurze Zeit als Türsteher eines Lokals zu reduzieren. Das reklamierte "umfassende" Geständnis in der Hauptverhandlung hinwieder widerspricht der Aktenlage vergleiche S 509 f ON 785/65). Die zufolge Suchtmittelgegebenheit verminderte Zurechnungsfähigkeit wurde ausreichend berücksichtigt. Hingegen wurde der Milderungsgrund (Taten wurden teilweise vor der letzten Verurteilung [des Bezirksgerichtes Innsbruck vom 9. September 1997 wegen § 16 Abs 1 SGG zu 6 Wochen Freiheitsstrafe bedingt mit zweijähriger Probezeit] begangen) zu Unrecht angenommen (siehe zu E*****).
Die teilweise zutreffenden Argumente der Berufung des öffentlichen Anklägers wurden vom Obersten Gerichtshof erwogen. Sie sind aber - im Gesamtzusammenhang gesehen - dennoch nicht so gravierend, dass sie sich für eine Erhöhung der an sich ausgewogenen und schuldangemessenen Freiheitsstrafen eignen.
Aus den dargelegten Gründen war daher den unbegründeten Berufungen - mit Ausnahme jener des Angeklagten H***** - ein Erfolg zu versagen.
Zur (implizierten) Beschwerde des Andreas T*****
Da bei diesem Angeklagten alle bisherigen Straf- und Resozialisierungsmaßnahmen augenfällig nicht die erwartete Besserung zeitigten, bedarf es zusätzlich (§ 53 Abs 1 StGB) zur verhängten Freiheitsstrafe des Widerrufs der am 9. September 1997 zum AZ 10 U 232/97 F gewährten bedingten Strafnachsicht der 6-wöchigen Freiheitsstrafe, um ihn von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abzuhalten.
Sohin war insgesamt spruchgemäß zu erkennen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.
Textnummer
E61162European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:0150OS00139..0321.000Im RIS seit
20.04.2001Zuletzt aktualisiert am
20.10.2010