RS OGH 2008/10/21 15Os116/08k

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Veröffentlicht am 21.10.2008
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Norm

StGB §278a Z1

Rechtssatz

Bei der Umschreibung der strafbaren Handlungen, auf deren Begehung eine kriminelle Organisation im Sinn des § 278a StGB ausgerichtet sein muss, hat der Gesetzgeber bewusst von einem festen Deliktskatalog Abstand genommen und statt dessen allgemein auf schwerwiegende Straftaten der im § 278a Z 1 StGB bezeichneten Art abgestellt. Eine Beschränkung auf die „organisierte Kriminalität im Bereich des Drogenhandels, des Terrorismus und ähnlicher Auswüchse grenzüberschreitender Delinquenz" findet im Gesetz keine Deckung.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124057

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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