Norm
StGB §278a Z1Rechtssatz
Bei der Umschreibung der strafbaren Handlungen, auf deren Begehung eine kriminelle Organisation im Sinn des § 278a StGB ausgerichtet sein muss, hat der Gesetzgeber bewusst von einem festen Deliktskatalog Abstand genommen und statt dessen allgemein auf schwerwiegende Straftaten der im § 278a Z 1 StGB bezeichneten Art abgestellt. Eine Beschränkung auf die „organisierte Kriminalität im Bereich des Drogenhandels, des Terrorismus und ähnlicher Auswüchse grenzüberschreitender Delinquenz" findet im Gesetz keine Deckung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124057Zuletzt aktualisiert am
19.03.2010