Norm: StGB §62StGB §67 Abs2StGB §278a
Rechtssatz: Ein inländischer Tatort ist im Hinblick auf die Bestimmung des § 67 Abs 2 StGB bei einem Dauerdelikt schon dann gegeben, wenn auch nur eine seiner Phasen sich im Inland abgespielt hat, im Fall des § 278 a Abs 1 StGB in der zweiten Begehungsform sohin, wenn die Zugehörigkeit des Mitglieds zur kriminellen Organisation im Inland nach außen in Erscheinung getreten ist (wobei die Manifestation der Mi... mehr lesen...