Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 14. Oktober 2002 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Habl, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Traar als Schriftführer, in der Strafsache gegen Mohammad Hussein B***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens der kriminellen Organisation nach § 278a StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Mohammad Ali B*****, Mohammad B***** und Fereydoun P***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Schöffengericht vom 16. März 2001, GZ 24 Hv 17/00-815, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 14. Oktober 2002 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Habl, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Traar als Schriftführer, in der Strafsache gegen Mohammad Hussein B***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens der kriminellen Organisation nach Paragraph 278 a, StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Mohammad Ali B*****, Mohammad B***** und Fereydoun P***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Schöffengericht vom 16. März 2001, GZ 24 Hv 17/00-815, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Fereydoun P***** wird zur Gänze, jenen der Angeklagten Mohammad Ali B***** und Mohammad B***** wird teilweise Folge gegeben und das angefochtene Urteil - das im Übrigen die Genannten betreffend unberührt bleibt - in folgendem Umfang aufgehoben:
1) hinsichtlich des Angeklagten Mohammad Ali B***** in der rechtlichen Beurteilung der zu F./1./ angeführten Tat nach dem zweiten Fall des § 297 Abs 1 StGB;1) hinsichtlich des Angeklagten Mohammad Ali B***** in der rechtlichen Beurteilung der zu F./1./ angeführten Tat nach dem zweiten Fall des Paragraph 297, Absatz eins, StGB;
2) hinsichtlich des Angeklagten Mohammad B***** in der Annahme gewerbsmäßiger Begehung der zu B./12./ angeführten Tat, demnach in der rechtlichen Beurteilung derselben auch nach § 28 Abs 3 (im Ersturteil irrig bezeichnet: Abs 2) erster Fall SMG;2) hinsichtlich des Angeklagten Mohammad B***** in der Annahme gewerbsmäßiger Begehung der zu B./12./ angeführten Tat, demnach in der rechtlichen Beurteilung derselben auch nach Paragraph 28, Absatz 3, (im Ersturteil irrig bezeichnet: Absatz 2,) erster Fall SMG;
3) hinsichtlich des Angeklagten Fereydoun P***** im Schuldspruch zu B./3./b./;
demgemäß bei allen genannten Angeklagten auch in den Aussprüchen über die verhängten Freiheitsstrafen einschließlich jenen über die Vorhaftanrechnung,
und die Sache im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Im Übrigen werden die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Mohammad Ali B***** und Mohammad B***** zurückgewiesen. Mit ihren Berufungen werden alle angeführten Angeklagten auf die kassatorische Entscheidung verwiesen.
Ihnen fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil - das auch weitere Aussprüche enthält - wurden
Mohammad Ali B***** (alias K*****) der Verbrechen (zu A./) der kriminellen Organisation nach § 278a Abs 1 erster und zweiter Fall StGB, (zu B./) jenes nach § 28 Abs 1 (ersichtlich gemeint: Abs 2, zu ergänzen: zweiter und vierter Fall), Abs 2 (ersichtlich gemeint: Abs 3) erster und zweiter Fall, Abs 4 Z 3 SMG (zu ergänzen: teilweise als Beteiligter nach § 12 zweiter Fall StGB) und (zu F./) der Verleumdung nach § 297 Abs 1 zweiter Fall StGB, sowie der Vergehen (zu C./) der Schlepperei nach § 105 Abs 1 Z 1 und Abs 2 FrG und (zu E./) jenes nach § 27 Abs 1 SMG;Mohammad Ali B***** (alias K*****) der Verbrechen (zu A./) der kriminellen Organisation nach Paragraph 278 a, Absatz eins, erster und zweiter Fall StGB, (zu B./) jenes nach Paragraph 28, Absatz eins, (ersichtlich gemeint: Absatz 2,, zu ergänzen: zweiter und vierter Fall), Absatz 2, (ersichtlich gemeint: Absatz 3,) erster und zweiter Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG (zu ergänzen: teilweise als Beteiligter nach Paragraph 12, zweiter Fall StGB) und (zu F./) der Verleumdung nach Paragraph 297, Absatz eins, zweiter Fall StGB, sowie der Vergehen (zu C./) der Schlepperei nach Paragraph 105, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, FrG und (zu E./) jenes nach Paragraph 27, Absatz eins, SMG;
Mohammad B***** (alias K*****) der Verbrechen (zu A./) der kriminellen Organisation nach § 278a Abs 1 erster und zweiter Fall StGB, (zu B./) jenes nach § 28 Abs 1 (ersichtlich gemeint: Abs 2, zu ergänzen: zweiter und vierter Fall), Abs 2 (ersichtlich gemeint: Abs 3) erster und zweiter Fall, Abs 4 Z 3 SMG, (zu D./1./) der versuchten schweren Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB, sowie (zu F./) der Verleumdung nach § 297 Abs 1 zweiter Fall StGB, sowie der Vergehen (zu C./) der Schlepperei nach § 105 Abs 1 Z 1 und Abs 2 FrG und (zu E./) jenes nach § 27 Abs 1 SMG;Mohammad B***** (alias K*****) der Verbrechen (zu A./) der kriminellen Organisation nach Paragraph 278 a, Absatz eins, erster und zweiter Fall StGB, (zu B./) jenes nach Paragraph 28, Absatz eins, (ersichtlich gemeint: Absatz 2,, zu ergänzen: zweiter und vierter Fall), Absatz 2, (ersichtlich gemeint: Absatz 3,) erster und zweiter Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG, (zu D./1./) der versuchten schweren Nötigung nach Paragraphen 15,, 105 Absatz eins,, 106 Absatz eins, Ziffer eins, StGB, sowie (zu F./) der Verleumdung nach Paragraph 297, Absatz eins, zweiter Fall StGB, sowie der Vergehen (zu C./) der Schlepperei nach Paragraph 105, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, FrG und (zu E./) jenes nach Paragraph 27, Absatz eins, SMG;
Fereydoun P***** des Verbrechens (zu B./) nach § 28 Abs 1, Abs 2 (zu ergänzen: vierter Fall), Abs 3 erster Fall und zweiter Satz SMG und des Vergehens (zu E./) nach § 27 Abs 1 SMG schuldig erkannt. Danach haben sieFereydoun P***** des Verbrechens (zu B./) nach Paragraph 28, Absatz eins,, Absatz 2, (zu ergänzen: vierter Fall), Absatz 3, erster Fall und zweiter Satz SMG und des Vergehens (zu E./) nach Paragraph 27, Absatz eins, SMG schuldig erkannt. Danach haben sie
(zu A./) Mohammad B***** und Mohammad Ali B***** sich seit zumindest Anfang September 1999 in Linz und anderen Orten an einer auf längere Zeit angelegten unternehmensähnlichen Verbindung einer größeren Zahl von Personen, teilweise mit im Ausland befindlichen iranischen Staatsangehörigen und türkischen Staatsangehörigen als Mitglieder beteiligt, die, wenn auch nicht ausschließlich, auf die wiederkehrende geplante Begehung schwerwiegender strafbarer Handlungen im Bereich der Schlepperei und des unerlaubten Verkehrs mit Suchtmittel ausgerichtet war, dadurch eine Bereicherung in großem Umfang anstrebte und die sich auf besondere Weise, insbesonders durch Gründung einer Scheinfirma und Gegenobservation sowie laufenden Austausch von Telefonen und Verwendung von Code-Wörtern gegen Strafverfolgungsmaßnahmen abzuschirmen suchte;
(zu B./) die zu A./ genannten Angeklagten sowie Fereydoun P***** den bestehenden Vorschriften zuwider gewerbsmäßig und als Mitglieder einer Bande Suchtgift in einer großen Menge, die bei Mohammad Ali B***** und Mohammad B***** das 25-fache der großen Menge überstieg, eingeführt, ausgeführt und in Verkehr gesetzt, indem (3./ b./) Fereydoun P***** 1999 in Linz in zehn Angriffen jeweils neun Gramm Opium an Mahmoud H***** weiterverkaufte, wobei er selbst an Suchtmittel gewöhnt war und die Tat vorwiegend deshalb beging, um sich für den eigenen Gebrauch Suchtmittel oder die Mittel zu dessen Erwerb zu verschaffen;
(5./) Mohammad Ali B***** am 10. September 1999 in Linz 0,5 Gramm Heroin an einen verdeckten Ermittler übergab;
(6./) Mohammad Ali B***** mit einem unbekannten Mittäter am 14. September 1999 in Linz an den verdeckten Ermittler "Mike" 1,1 Gramm Haschisch übergab;
(7./) Mohammad Ali B***** am 17. September 1999 in Linz im gemeinsamen Zusammenwirken mit einem Mittäter 1,03 Kilogramm Haschisch an den verdeckten Ermittler "Mike" verkaufte;
(12./) Mohammad B***** im Zusammenwirken mit einem Mittäter am 25. September 1999 über Auftrag des Mohammad Ali B***** 20 kg Haschisch von Holland über Deutschland nach Österreich einführte und einem Türken übergab;
(C./) Mohammad Ali B***** und Mohammad B***** und in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit namentlich genannten weiteren Angeklagten sowie weiteren in den Staaten Iran, Türkei, Bosnien, Slowenien, Österreich, Deutschland, Italien und England, teils bekannten, teils noch unbekannten Mittätern, um ihres Vorteiles Willen von Linz aus gewerbsmäßig (§ 70 StGB) bei einer Vielzahl von organisierten Schleppervorgängen die rechtswidrige Ein- und Ausreise von mehr als fünf Fremden, vornehmlich iranischen Staatsangehörigen, vom Iran über die Türkei, Bosnien, Herzegowina und Slowenien nach Österreich sowie von Österreich nach Deutschland, Niederlande und England, gegen einen Schlepperlohn von 6.000 bis 9.000 DM pro Person gefördert oder mitgewirkt, darunter von Juni bis Oktober 1999 14 im Urteilsspruch namentlich angeführte Personen.(C./) Mohammad Ali B***** und Mohammad B***** und in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit namentlich genannten weiteren Angeklagten sowie weiteren in den Staaten Iran, Türkei, Bosnien, Slowenien, Österreich, Deutschland, Italien und England, teils bekannten, teils noch unbekannten Mittätern, um ihres Vorteiles Willen von Linz aus gewerbsmäßig (Paragraph 70, StGB) bei einer Vielzahl von organisierten Schleppervorgängen die rechtswidrige Ein- und Ausreise von mehr als fünf Fremden, vornehmlich iranischen Staatsangehörigen, vom Iran über die Türkei, Bosnien, Herzegowina und Slowenien nach Österreich sowie von Österreich nach Deutschland, Niederlande und England, gegen einen Schlepperlohn von 6.000 bis 9.000 DM pro Person gefördert oder mitgewirkt, darunter von Juni bis Oktober 1999 14 im Urteilsspruch namentlich angeführte Personen.
(D./) Mohammad B***** im Oktober 1999 in Linz Mahmoud S***** dadurch, dass er ihm androhte, es werde ihm etwas passieren, wenn er der Polizei etwas erzähle, und er ihm einige Tage später einen Revolver an den Kopf hielt und äußerte, wenn er der Polizei etwas erzählen würde, würde er ihn töten, durch gefährliche Drohung mit dem Tod zur Unterlassung einer Aussage vor der Polizei zu nötigen versucht; (E./) den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift erworben und besessen, und zwar
(2./) Mohammad Ali B***** in Linz am 25. September 1999 2,4 Kilogramm Opium besaß, im Sommer 1999 wiederholt Haschisch erwarb und besaß, sowie im Sommer 1999 400 Gramm Rohopium erwarb und besaß;
(8./) Mohammad B***** am 25. Oktober 1999 in Linz ca 44 Gramm braunes Heroin besaß;
(9./) Fereydoun P***** in Linz im Herbst 1999 wiederholt Opium konsumierte und im Frühjahr 1999 eine unbekannte Menge Opium dem Mehran N***** überließ.
Gegen den Schuldspruch richten sich die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Mohammad Ali B***** (§ 281 Abs 1 Z 4, 5 und 10 StPO), Mohammad B***** (§ 281 Abs 1 Z 3, 4, 5, 5a und 9 lit a StPO) und Fereydoun P***** (§ 281 Abs 1 Z 5 StPO).Gegen den Schuldspruch richten sich die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Mohammad Ali B***** (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4,, 5 und 10 StPO), Mohammad B***** (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3,, 4, 5, 5a und 9 Litera a, StPO) und Fereydoun P***** (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO).
Rechtliche Beurteilung
Zur Rechtzeitigkeit der Rechtsmittel:
Ungeachtet dessen, dass der Vorsitzende des Schöffengerichts unter Vernachlässigung des klaren Wortlauts des § 285 Abs 2 StPO auch für solche Beschwerdeführer die Rechtsmittelausführungsfrist des Abs 1 leg cit verlängert hat, die keinen Antrag in diese Richtung gestellt hatten, entfaltete dieser (zwar gesetzwidrige aber unanfechtbare und zum Nachteil der Angeklagten nicht behebbare) Beschluss Rechtswirksamkeit, sodass die Ausführung sämtlicher Nichtigkeitsbeschwerden und Berufungen rechtzeitig erfolgt ist. Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Mohammad Ali B*****, alias K***** (ON 853)Ungeachtet dessen, dass der Vorsitzende des Schöffengerichts unter Vernachlässigung des klaren Wortlauts des Paragraph 285, Absatz 2, StPO auch für solche Beschwerdeführer die Rechtsmittelausführungsfrist des Absatz eins, leg cit verlängert hat, die keinen Antrag in diese Richtung gestellt hatten, entfaltete dieser (zwar gesetzwidrige aber unanfechtbare und zum Nachteil der Angeklagten nicht behebbare) Beschluss Rechtswirksamkeit, sodass die Ausführung sämtlicher Nichtigkeitsbeschwerden und Berufungen rechtzeitig erfolgt ist. Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Mohammad Ali B*****, alias K***** (ON 853)
Die Verfahrensrüge nach Z 4 verkennt, dass Protokolle über den Inhalt von Telefonüberwachungen Schriftstücke iSd § 252 Abs 2 StPO sind, welche, wenn sie für die Sache von Bedeutung sind, grundsätzlich verlesen werden müssen, sofern die Überwachung zulässig war (§ 149c Abs 3 StPO), auch sonst kein Verlesungs- und Verwertungsverbot entgegensteht (vgl zB EvBl 1991/165) und nicht beide Parteien auf die Verlesung verzichten. Demgemäß gab es für den Antrag auf Nichtverwertung der Protokolle über solche Telefonate, deren elektronische Aufnahmen nicht mehr verfügbar waren oder die in der Hauptverhandlung nicht vorgespielt wurden, keine gesetzliche Grundlage. Denn mit der Behauptung, weil infolge faktischer Undurchführbarkeit der Angeklagte "seines normierten Rechtes, die gesamte Aufnahme anzuhören (§ 149c Abs 4 StPO), verlustig" gegangen sei, dürfe auch keine Verlesung der Aufzeichnungen der Gesprächsinhalte erfolgen, wird der Sache nach ein - den Intentionen des Gesetzes gerade nicht zu entnehmendes (vgl die Fälle des § 252 Abs 1 Z 1 StPO) - Beweisverbot behauptet. Mit der bloßen Behauptung, dem Angeklagten wäre auch die Anhörung sämtlicher (noch vorhandener) Telefongespräche nicht ermöglicht worden, wird von der Beschwerde kein darauf abzielender in der Hauptverhandlung gestellter Beweisantrag deutlich und bestimmt dargetan, der zu Unrecht abgewiesen worden oder unerledigt geblieben sei.Die Verfahrensrüge nach Ziffer 4, verkennt, dass Protokolle über den Inhalt von Telefonüberwachungen Schriftstücke iSd Paragraph 252, Absatz 2, StPO sind, welche, wenn sie für die Sache von Bedeutung sind, grundsätzlich verlesen werden müssen, sofern die Überwachung zulässig war (Paragraph 149 c, Absatz 3, StPO), auch sonst kein Verlesungs- und Verwertungsverbot entgegensteht vergleiche zB EvBl 1991/165) und nicht beide Parteien auf die Verlesung verzichten. Demgemäß gab es für den Antrag auf Nichtverwertung der Protokolle über solche Telefonate, deren elektronische Aufnahmen nicht mehr verfügbar waren oder die in der Hauptverhandlung nicht vorgespielt wurden, keine gesetzliche Grundlage. Denn mit der Behauptung, weil infolge faktischer Undurchführbarkeit der Angeklagte "seines normierten Rechtes, die gesamte Aufnahme anzuhören (Paragraph 149 c, Absatz 4, StPO), verlustig" gegangen sei, dürfe auch keine Verlesung der Aufzeichnungen der Gesprächsinhalte erfolgen, wird der Sache nach ein - den Intentionen des Gesetzes gerade nicht zu entnehmendes vergleiche die Fälle des Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer eins, StPO) - Beweisverbot behauptet. Mit der bloßen Behauptung, dem Angeklagten wäre auch die Anhörung sämtlicher (noch vorhandener) Telefongespräche nicht ermöglicht worden, wird von der Beschwerde kein darauf abzielender in der Hauptverhandlung gestellter Beweisantrag deutlich und bestimmt dargetan, der zu Unrecht abgewiesen worden oder unerledigt geblieben sei.
Die Mängelrüge (Z 5) behauptet zum Schuldspruch wegen des Verbrechens der kriminellen Organisation nach § 278a StGB (A./), die Urteilsbegründung lasse offen, ob die Organisation tatsächlich eine Bereicherung in großem Umfang, oder aber bloß einen Umsatz in dieser Dimension angestrebt habe. Dem zuwider hat das Schöffengericht seine aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsausführungen abzuleitenden Annahmen zur geplanten Bereicherung mängelfrei ua auf die Angaben des Angeklagten Mahmoud S***** gestützt, der mit der Verwendung des Wortes "Erträge" unmissverständlich die gewinnorientierte Tendenz des Unternehmens darstellte (US 63). Einer ziffernmäßigen Umschreibung des - schon in Hinblick auf die konkret dargestellte Art und Vielzahl gewinnträchtiger Taten jedenfalls hinreichend begründeten - angestrebten großen Umfangs (vgl dazu Foregger/Fabrizy StGB7 § 278a Rz 7) bedurfte es im Rahmen gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) nicht. Soweit die Mängelrüge der Sache nach auch behauptet, die für die Tatbestandsmäßigkeit nach § 278a StGB erforderliche "größere Zahl von Personen" sei deshalb unzureichend begründet worden, weil nur fünf Mitglieder der kriminellen Organisation wegen Suchtgiftdelikten verurteilt worden seien, vernachlässigt sie die hinreichend begründeten Urteilsannahmen zu den aktiven Tätigkeiten zahlreicher weiterer Mitglieder (US 24 ff), die aber - der Beschwerde zuwider - nicht in der eigenen Begehung nach § 28 SMG tatbestandsmäßiger oder anderer strafbarer Handlungen bestehen müssen (Foregger/Fabrizy aaO Rz 10; 11 Os 62/97).Die Mängelrüge (Ziffer 5,) behauptet zum Schuldspruch wegen des Verbrechens der kriminellen Organisation nach Paragraph 278 a, StGB (A./), die Urteilsbegründung lasse offen, ob die Organisation tatsächlich eine Bereicherung in großem Umfang, oder aber bloß einen Umsatz in dieser Dimension angestrebt habe. Dem zuwider hat das Schöffengericht seine aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsausführungen abzuleitenden Annahmen zur geplanten Bereicherung mängelfrei ua auf die Angaben des Angeklagten Mahmoud S***** gestützt, der mit der Verwendung des Wortes "Erträge" unmissverständlich die gewinnorientierte Tendenz des Unternehmens darstellte (US 63). Einer ziffernmäßigen Umschreibung des - schon in Hinblick auf die konkret dargestellte Art und Vielzahl gewinnträchtiger Taten jedenfalls hinreichend begründeten - angestrebten großen Umfangs vergleiche dazu Foregger/Fabrizy StGB7 Paragraph 278 a, Rz 7) bedurfte es im Rahmen gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) nicht. Soweit die Mängelrüge der Sache nach auch behauptet, die für die Tatbestandsmäßigkeit nach Paragraph 278 a, StGB erforderliche "größere Zahl von Personen" sei deshalb unzureichend begründet worden, weil nur fünf Mitglieder der kriminellen Organisation wegen Suchtgiftdelikten verurteilt worden seien, vernachlässigt sie die hinreichend begründeten Urteilsannahmen zu den aktiven Tätigkeiten zahlreicher weiterer Mitglieder (US 24 ff), die aber - der Beschwerde zuwider - nicht in der eigenen Begehung nach Paragraph 28, SMG tatbestandsmäßiger oder anderer strafbarer Handlungen bestehen müssen (Foregger/Fabrizy aaO Rz 10; 11 Os 62/97).
Zum Schuldspruch wegen der zu B./12./ beschriebenen, dem (richtig: als Bestimmungstäter nach § 12 zweiter Fall StGB begangenen) Verbrechen nach § 28 Abs 1, Abs 2 erster und zweiter Fall (gemeint: Abs 2 zweiter und vierter Fall sowie Abs 3 erster und zweiter Fall), Abs 4 Z 3 SMG unterstellten Tat behauptet die Mängelrüge mit weitwendigen Argumenten, das Erstgericht hätte aus den vorliegenden Verfahrensergebnisse andere Schlüsse ziehen sollen. Dabei übersieht sie, dass die durch ein Mitglied einer kriminellen Organisation in deren Rahmen begangene Bestimmung weiterer Organisationsmitglieder zu einem Suchtgiftimport großen Umfangs samt anschließendem Inverkehrsetzen keineswegs denknotwendig die Anwesenheit des Anstifters im Inland oder die Übernahme und Weiterleitung des Suchtgifts durch diesen voraussetzt, sodass sämtliche - dazu nach Art einer unzulässigen Schuldberufung in Bekämpfung der denkmöglichen Beweiswürdigung der Tatrichter vorgetragenen - Argumente der Beschwerde ins Leere gehen. Denn somit ist es für den Tathergang völlig ohne Bedeutung, wann und aus welchen Gründen der geplante Suchtgiftverkauf an den verdeckten Ermittler scheiterte und warum der Beschwerdeführer in das Ausland unterwegs war. Welche Bedeutung das - als unerörtert gerügte - Nichtzustandekommen eines Treffens des Beschwerdeführers mit dem verdeckten Ermittler am 25. September 1999 zwischen 14 und 15 Uhr für die - den Urteilsannahmen zufolge bereits am 17. September 1999 erfolgte (US 32 f, 73 ff) Bestimmung (oder auch die bereits in der Nacht zum 25. September 1999 erfolgte Abreise der beiden den Auftrag des Beschwerdeführers ausführenden Suchtgifttransporteure nach Deutschland - vgl US 33) haben soll, vermag die Beschwerde nicht darzutun. In Hinblick auf das Gebot gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) war das Schöffengericht nicht verhalten, die - als durch hinreichend bezeichnete Verfahrensergebnisse jedoch ersichtlich zur Gänze als widerlegt angesehene - Verantwortung des Beschwerdeführers einer detaillierten Erörterung zu unterziehen. Anhaltspunkte für die Beschwerdebehauptung, das Erstgericht sei davon ausgegangen, dass neben dem Beschwerdeführer auch andere Personen mit dem verdeckten Ermittler Verkaufsverhandlungen betreffend der 20 kg Haschisch geführt hätten, sind dem Urteil – ungeachtet der Verwendung des Ausdrucks "Hauptverhandler" (US 107) nicht zu entnehmen. Die Tatsachenrüge (Z 5a) vermag mit dem bloßem Verweis auf die Ausführungen der Mängelrüge keine erheblichen Bedenken des Obersten Gerichtshofs gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu wecken. Zutreffend zeigt die Subsumtionsrüge (Z 10) zum Schuldspruch wegen Verleumdung (F./1./) dagegen auf, dass das Urteil keine Feststellungen enthält, die eine abschließende Beurteilung ermöglichen, ob der Beschwerdeführer den Mahmoud S***** durch die Bezichtigung, dieser habe 40 bis 45 Gramm Heroin aus dem Iran nach Österreich eingeführt, einer mit mehr als einem Jahr Freiheitsstrafe bedrohten Handlung verdächtigt hat. Denn ob die Grenzmenge des § 28 Abs 6 SMG überschritten wurde, diese angelastete Tat daher tatsächlich das Verbrechen nach § 28 Abs 2 SMG (und nicht nur das Vergehen nach § 27 Abs 1 SMG) verwirklicht, hängt vom Reinheitsgrad des (zuvor bereits behördlich sichergestellten) Heroin ab. Konstatierungen hiezu sind dem Urteil nicht zu entnehmen, jedoch wurde der Angeklagte Mohammed B***** für den Besitz eben dieses Heroins (vgl US 115) nur nach § 27 Abs 1 SMG schuldig erkannt (E./8./). Das Urteil war daher in der rechtlichen Beurteilung der zu F./1. angeführten Tat nach dem zweiten Fall des § 297 Abs 1 StGB wie auch im diesen Angeklagten betreffenden Strafausspruch aufzuheben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zu verweisen.Zum Schuldspruch wegen der zu B./12./ beschriebenen, dem (richtig: als Bestimmungstäter nach Paragraph 12, zweiter Fall StGB begangenen) Verbrechen nach Paragraph 28, Absatz eins,, Absatz 2, erster und zweiter Fall (gemeint: Absatz 2, zweiter und vierter Fall sowie Absatz 3, erster und zweiter Fall), Absatz 4, Ziffer 3, SMG unterstellten Tat behauptet die Mängelrüge mit weitwendigen Argumenten, das Erstgericht hätte aus den vorliegenden Verfahrensergebnisse andere Schlüsse ziehen sollen. Dabei übersieht sie, dass die durch ein Mitglied einer kriminellen Organisation in deren Rahmen begangene Bestimmung weiterer Organisationsmitglieder zu einem Suchtgiftimport großen Umfangs samt anschließendem Inverkehrsetzen keineswegs denknotwendig die Anwesenheit des Anstifters im Inland oder die Übernahme und Weiterleitung des Suchtgifts durch diesen voraussetzt, sodass sämtliche - dazu nach Art einer unzulässigen Schuldberufung in Bekämpfung der denkmöglichen Beweiswürdigung der Tatrichter vorgetragenen - Argumente der Beschwerde ins Leere gehen. Denn somit ist es für den Tathergang völlig ohne Bedeutung, wann und aus welchen Gründen der geplante Suchtgiftverkauf an den verdeckten Ermittler scheiterte und warum der Beschwerdeführer in das Ausland unterwegs war. Welche Bedeutung das - als unerörtert gerügte - Nichtzustandekommen eines Treffens des Beschwerdeführers mit dem verdeckten Ermittler am 25. September 1999 zwischen 14 und 15 Uhr für die - den Urteilsannahmen zufolge bereits am 17. September 1999 erfolgte (US 32 f, 73 ff) Bestimmung (oder auch die bereits in der Nacht zum 25. September 1999 erfolgte Abreise der beiden den Auftrag des Beschwerdeführers ausführenden Suchtgifttransporteure nach Deutschland - vergleiche US 33) haben soll, vermag die Beschwerde nicht darzutun. In Hinblick auf das Gebot gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) war das Schöffengericht nicht verhalten, die - als durch hinreichend bezeichnete Verfahrensergebnisse jedoch ersichtlich zur Gänze als widerlegt angesehene - Verantwortung des Beschwerdeführers einer detaillierten Erörterung zu unterziehen. Anhaltspunkte für die Beschwerdebehauptung, das Erstgericht sei davon ausgegangen, dass neben dem Beschwerdeführer auch andere Personen mit dem verdeckten Ermittler Verkaufsverhandlungen betreffend der 20 kg Haschisch geführt hätten, sind dem Urteil – ungeachtet der Verwendung des Ausdrucks "Hauptverhandler" (US 107) nicht zu entnehmen. Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) vermag mit dem bloßem Verweis auf die Ausführungen der Mängelrüge keine erheblichen Bedenken des Obersten Gerichtshofs gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu wecken. Zutreffend zeigt die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) zum Schuldspruch wegen Verleumdung (F./1./) dagegen auf, dass das Urteil keine Feststellungen enthält, die eine abschließende Beurteilung ermöglichen, ob der Beschwerdeführer den Mahmoud S***** durch die Bezichtigung, dieser habe 40 bis 45 Gramm Heroin aus dem Iran nach Österreich eingeführt, einer mit mehr als einem Jahr Freiheitsstrafe bedrohten Handlung verdächtigt hat. Denn ob die Grenzmenge des Paragraph 28, Absatz 6, SMG überschritten wurde, diese angelastete Tat daher tatsächlich das Verbrechen nach Paragraph 28, Absatz 2, SMG (und nicht nur das Vergehen nach Paragraph 27, Absatz eins, SMG) verwirklicht, hängt vom Reinheitsgrad des (zuvor bereits behördlich sichergestellten) Heroin ab. Konstatierungen hiezu sind dem Urteil nicht zu entnehmen, jedoch wurde der Angeklagte Mohammed B***** für den Besitz eben dieses Heroins vergleiche US 115) nur nach Paragraph 27, Absatz eins, SMG schuldig erkannt (E./8./). Das Urteil war daher in der rechtlichen Beurteilung der zu F./1. angeführten Tat nach dem zweiten Fall des Paragraph 297, Absatz eins, StGB wie auch im diesen Angeklagten betreffenden Strafausspruch aufzuheben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zu verweisen.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Mohammad B*****, alias K***** (ON 827)
Der Verfahrensrüge nach Z 3 zuwider ist nur die gänzliche Unterlassung der Aufnahme eines Hauptverhandlungsprotokolls mit Nichtigkeit iSd § 271 StPO bedroht (s Abs 1 erster Satz leg cit). Eine Verpflichtung des Gerichts, dem Angeklagten spätestens mit Zustellung des Urteils (ersichtlich gemeint: amtswegig) eine Protokollsausfertigung "zukommen zu lassen", ist der StPO fremd, vielmehr ist es Sache der Parteien, in das Protokoll Einsicht zu nehmen und hievon Ablichtungen herzustellen (Abs 6 erster Satz leg cit). Im Übrigen könnte auch eine - hier gar nicht behauptete - Urteilszustellung vor Fertigstellung des Protokolls keine Urteilsnichtigkeit, sondern nur eine Änderung des Beginns der Rechtsmittelausführungsfrist bewirken (Ratz, WK-StPO § 285 Rz 2). Die Verfahrensrüge nach Z 4 wird mit ihrem Einwand betreffend die Protokolle über den Inhalt von Telefonüberwachungen auf die Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Mohammad Ali B***** verwiesen. Soweit unter Z 4 weiters ein Verstoß gegen § 149g Abs 3 StPO bemängelt wird, weil den Angeklagten nicht ermöglicht worden sei, alle Aufnahmen der Telefonüberwachung anzuhören, vermag die Verfahrensrüge keinen vom Beschwerdeführer in der Hauptverhandlung dazu gestellten Antrag, der aber unabdingbare Voraussetzung für die erfolgreiche Geltendmachung dieses Nichtigkeitsgrundes gewesen wäre, deutlich und bestimmt zu bezeichnen (§ 285 Abs 1 zweiter Satz, § 285a Z 2 StPO).Der Verfahrensrüge nach Ziffer 3, zuwider ist nur die gänzliche Unterlassung der Aufnahme eines Hauptverhandlungsprotokolls mit Nichtigkeit iSd Paragraph 271, StPO bedroht (s Absatz eins, erster Satz leg cit). Eine Verpflichtung des Gerichts, dem Angeklagten spätestens mit Zustellung des Urteils (ersichtlich gemeint: amtswegig) eine Protokollsausfertigung "zukommen zu lassen", ist der StPO fremd, vielmehr ist es Sache der Parteien, in das Protokoll Einsicht zu nehmen und hievon Ablichtungen herzustellen (Absatz 6, erster Satz leg cit). Im Übrigen könnte auch eine - hier gar nicht behauptete - Urteilszustellung vor Fertigstellung des Protokolls keine Urteilsnichtigkeit, sondern nur eine Änderung des Beginns der Rechtsmittelausführungsfrist bewirken (Ratz, WK-StPO Paragraph 285, Rz 2). Die Verfahrensrüge nach Ziffer 4, wird mit ihrem Einwand betreffend die Protokolle über den Inhalt von Telefonüberwachungen auf die Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Mohammad Ali B***** verwiesen. Soweit unter Ziffer 4, weiters ein Verstoß gegen Paragraph 149 g, Absatz 3, StPO bemängelt wird, weil den Angeklagten nicht ermöglicht worden sei, alle Aufnahmen der Telefonüberwachung anzuhören, vermag die Verfahrensrüge keinen vom Beschwerdeführer in der Hauptverhandlung dazu gestellten Antrag, der aber unabdingbare Voraussetzung für die erfolgreiche Geltendmachung dieses Nichtigkeitsgrundes gewesen wäre, deutlich und bestimmt zu bezeichnen (Paragraph 285, Absatz eins, zweiter Satz, Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO).
Die Mängelrüge (Z 5) behauptet zum Faktum A./ eine unzureichende Begründung der Feststellungen zur Unternehmensähnlichkeit, zur Zahl der Mitglieder der kriminellen Organisation sowie zur Abschirmung gegen Strafverfolgungsmaßnahmen, bekämpft jedoch mit der Forderung, dass aus verschiedenen Beweisergebnissen andere Schlüsse gezogen hätten werden sollen, in Wahrheit bloß die - mängelfrei und ohne Verstoß gegen die Grundsätze logischen Denkens insbesondere auf die Angaben des Mahmoud S***** gestützte (US 62 f) - Beweiswürdigung der Tatrichter nach Art einer Schuldberufung. Dabei hat das Schöffengericht auch die (leugnenden) Verantwortungen der Angeklagten nicht unberücksichtigt gelassen, sondern als widerlegt verworfen (US 59). Über welche Vermögenswerte die Organisation zum Zeitpunkt der Aufdeckung der Straftaten tatsächlich verfügte, betrifft keinen für die Tatbestandsmäßigkeit entscheidenden Umstand. Aus welchen Gründen die Angeklagte Sabine H***** den verdeckten Ermittler enttarnt hat, betrifft im Hinblick auf die für sich ausreichenden weiters festgestellten Abschirmungsmaßnahmen der Organisation keinen entscheidenden Umstand. Ob durch die kriminelle Organisation tatsächlich ein Gewinn erwirtschaftet wurde, ist für die Tatbestandmäßigkeit nach § 278a StGB bedeutungslos. Zum Faktum B./12/: Soweit die Mängelrüge (Z 5) - gestützt auf einen Teil der Zeitangaben der Zeugin Vera N***** - behauptet, der vom Schöffengericht festgestellte Tathergang sei aus zeitlichen Gründen nicht möglich gewesen, vernachlässigt sie die gegenteiligen, ohne Verstoß gegen die Grundsätze der Logik auf die Telefonüberwachungsprotokolle gestützten (US 33) Annahmen des Erstgerichts betreffend den Zeitpunkt der Abreise des Angeklagten aus Linz, womit die Tatrichter aber auch erkennbar das von der genannten Zeugin gebotene Alibi zur Gänze als widerlegt angesehen haben (vgl US 106). Die - in Zusammenhang mit der geplanten Flucht des Zweitangeklagten als fehlend behauptete - "Motivation für die angebliche Suchtgiftfahrt" betrifft keinen iSd Z 5 entscheidenden Umstand. Zu einer Erörterung der vagen Schätzungen des Zeugen Gernot Ch***** über die Größe der vom Beschwerdeführer im Taxi transportierten Gepäckstücke war das Erstgericht - dem Gebot gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) folgend - nicht verhalten, zumal auch die Beschwerde nicht darzutun vermag, warum die festgestellte Haschischmenge darin nicht Platz finden hätte sollen.Die Mängelrüge (Ziffer 5,) behauptet zum Faktum A./ eine unzureichende Begründung der Feststellungen zur Unternehmensähnlichkeit, zur Zahl der Mitglieder der kriminellen Organisation sowie zur Abschirmung gegen Strafverfolgungsmaßnahmen, bekämpft jedoch mit der Forderung, dass aus verschiedenen Beweisergebnissen andere Schlüsse gezogen hätten werden sollen, in Wahrheit bloß die - mängelfrei und ohne Verstoß gegen die Grundsätze logischen Denkens insbesondere auf die Angaben des Mahmoud S***** gestützte (US 62 f) - Beweiswürdigung der Tatrichter nach Art einer Schuldberufung. Dabei hat das Schöffengericht auch die (leugnenden) Verantwortungen der Angeklagten nicht unberücksichtigt gelassen, sondern als widerlegt verworfen (US 59). Über welche Vermögenswerte die Organisation zum Zeitpunkt der Aufdeckung der Straftaten tatsächlich verfügte, betrifft keinen für die Tatbestandsmäßigkeit entscheidenden Umstand. Aus welchen Gründen die Angeklagte Sabine H***** den verdeckten Ermittler enttarnt hat, betrifft im Hinblick auf die für sich ausreichenden weiters festgestellten Abschirmungsmaßnahmen der Organisation keinen entscheidenden Umstand. Ob durch die kriminelle Organisation tatsächlich ein Gewinn erwirtschaftet wurde, ist für die Tatbestandmäßigkeit nach Paragraph 278 a, StGB bedeutungslos. Zum Faktum B./12/: Soweit die Mängelrüge (Ziffer 5,) - gestützt auf einen Teil der Zeitangaben der Zeugin Vera N***** - behauptet, der vom Schöffengericht festgestellte Tathergang sei aus zeitlichen Gründen nicht möglich gewesen, vernachlässigt sie die gegenteiligen, ohne Verstoß gegen die Grundsätze der Logik auf die Telefonüberwachungsprotokolle gestützten (US 33) Annahmen des Erstgerichts betreffend den Zeitpunkt der Abreise des Angeklagten aus Linz, womit die Tatrichter aber auch erkennbar das von der genannten Zeugin gebotene Alibi zur Gänze als widerlegt angesehen haben vergleiche US 106). Die - in Zusammenhang mit der geplanten Flucht des Zweitangeklagten als fehlend behauptete - "Motivation für die angebliche Suchtgiftfahrt" betrifft keinen iSd Ziffer 5, entscheidenden Umstand. Zu einer Erörterung der vagen Schätzungen des Zeugen Gernot Ch***** über die Größe der vom Beschwerdeführer im Taxi transportierten Gepäckstücke war das Erstgericht - dem Gebot gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) folgend - nicht verhalten, zumal auch die Beschwerde nicht darzutun vermag, warum die festgestellte Haschischmenge darin nicht Platz finden hätte sollen.
Zum Faktum C./: Die Kritik an der Nichterörterung der Aussagen mehrerer Personen betreffend tatsächliche Zahlungen für erfolgte Schleppungen betrifft - unter Verweis auf die Ausführungen unten zur Rechtsrüge - keinen iSd Z 5 entscheidenden Umstand. Die Verantwortung des Angeklagten zur subjektiven Tatseite wurde vom Erstgericht – aus der Gesamtschau der Entscheidungsgründe erkennbar – als widerlegt verworfen.Zum Faktum C./: Die Kritik an der Nichterörterung der Aussagen mehrerer Personen betreffend tatsächliche Zahlungen für erfolgte Schleppungen betrifft - unter Verweis auf die Ausführungen unten zur Rechtsrüge - keinen iSd Ziffer 5, entscheidenden Umstand. Die Verantwortung des Angeklagten zur subjektiven Tatseite wurde vom Erstgericht – aus der Gesamtschau der Entscheidungsgründe erkennbar – als widerlegt verworfen.
Zum Faktum E./8./: Der - vom Erstgericht ersichtlich irrig mit 25. (anstatt 23.) Oktober 1999 angeführte (s US 36 und 114: "Tag der Festnahme") - Tatzeitpunkt zum Vergehen nach § 27 SMG betrifft keinen iSd Z 5 entscheidenden Umstand (vgl Mayerhofer StPO4 § 281 Z 5 E 18). Die Tatsachenrüge (Z 5a) erschöpft sich betreffend die Fakten A./, B./12./ und C./ im Wesentlichen in einer Wiederholung der Ausführungen zur Mängelrüge und einer Erörterung der Beweiskraft der einzelnen Verfahrensergebnisse, vermag damit jedoch keine erheblichen Bedenken des Obersten Gerichtshofs gegen die Richtigkeit der die diesbezüglichen Schuldsprüche tragenden Urteilsannahmen zu wecken. Ebenso wenig vermag zum Vergehen der versuchten schweren Nötigung (D./1.) die Behauptung, aus den (vom Erstgericht für glaubwürdig erachteten) Angaben des Mahmoud S***** hätten andere Schlüsse gezogen werden sollen, solche Bedenken herzustellen.Zum Faktum E./8./: Der - vom Erstgericht ersichtlich irrig mit 25. (anstatt 23.) Oktober 1999 angeführte (s US 36 und 114: "Tag der Festnahme") - Tatzeitpunkt zum Vergehen nach Paragraph 27, SMG betrifft keinen iSd Ziffer 5, entscheidenden Umstand vergleiche Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 5, E 18). Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) erschöpft sich betreffend die Fakten A./, B./12./ und C./ im Wesentlichen in einer Wiederholung der Ausführungen zur Mängelrüge und einer Erörterung der Beweiskraft der einzelnen Verfahrensergebnisse, vermag damit jedoch keine erheblichen Bedenken des Obersten Gerichtshofs gegen die Richtigkeit der die diesbezüglichen Schuldsprüche tragenden Urteilsannahmen zu wecken. Ebenso wenig vermag zum Vergehen der versuchten schweren Nötigung (D./1.) die Behauptung, aus den (vom Erstgericht für glaubwürdig erachteten) Angaben des Mahmoud S***** hätten andere Schlüsse gezogen werden sollen, solche Bedenken herzustellen.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) vermisst zum Schuldspruch wegen § 278a StGB (A./) den Beschwerdeführer betreffende Feststellungen zur subjektiven Tatseite in Bezug auf die Ziele und die Abschirmungsmaßnahmen der kriminellen Organisation, vernachlässigt dabei aber die dem Urteil in seiner Gesamtheit unmissverständlich zu entnehmenden Annahmen des Schöffengerichts, dass dieser, der bereits beim Aufbau der Organisation mithalf (US 24), innerhalb derselben eine nicht bloß untergeordnete Rolle spielte (US 25) und an den konkret im Rahmen der Organisation ausgeführten gewinnträchtigen strafbaren Handlungen (B./ und C./) massiv mitwirkte, über die genannten Umstände Bescheid wusste.Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) vermisst zum Schuldspruch wegen Paragraph 278 a, StGB (A./) den Beschwerdeführer betreffende Feststellungen zur subjektiven Tatseite in Bezug auf die Ziele und die Abschirmungsmaßnahmen der kriminellen Organisation, vernachlässigt dabei aber die dem Urteil in seiner Gesamtheit unmissverständlich zu entnehmenden Annahmen des Schöffengerichts, dass dieser, der bereits beim Aufbau der Organisation mithalf (US 24), innerhalb derselben eine nicht bloß untergeordnete Rolle spielte (US 25) und an den konkret im Rahmen der Organisation ausgeführten gewinnträchtigen strafbaren Handlungen (B./ und C./) massiv mitwirkte, über die genannten Umstände Bescheid wusste.
Zum Schuldspruch wegen § 105 FrG behauptet die Beschwerde Feststellungsmängel betreffend den vom Beschwerdeführer durch die Schleppungen erzielten Vorteil sowie zur subjektiven Tatseite in Bezug auf diesen Vorteil und die gewerbsmäßige Absicht. Dabei stützt sie sich zum einen nicht auf das Gesetz, weil sie nicht beachtet, dass das tatsächliche Erzielen eines Vermögensvorteils nach dem klaren Gesetzeswortlaut für die Tatbestandsmäßigkeit ohne Belang ist, zum anderen vernachlässigt sie die hinreichenden Urteilsfeststellungen zur subjektiven Tatseite (US 44) und interpretiert urteilsfremd den vom Erstgericht verwendeten Begriff "Lohn" - entgegen dem unmissverständlichen Bedeutungsinhalt - in "Kosten" um.Zum Schuldspruch wegen Paragraph 105, FrG behauptet die Beschwerde Feststellungsmängel betreffend den vom Beschwerdeführer durch die Schleppungen erzielten Vorteil sowie zur subjektiven Tatseite in Bezug auf diesen Vorteil und die gewerbsmäßige Absicht. Dabei stützt sie sich zum einen nicht auf das Gesetz, weil sie nicht beachtet, dass das tatsächliche Erzielen eines Vermögensvorteils nach dem klaren Gesetzeswortlaut für die Tatbestandsmäßigkeit ohne Belang ist, zum anderen vernachlässigt sie die hinreichenden Urteilsfeststellungen zur subjektiven Tatseite (US 44) und interpretiert urteilsfremd den vom Erstgericht verwendeten Begriff "Lohn" - entgegen dem unmissverständlichen Bedeutungsinhalt - in "Kosten" um.
Formal unter Z 9 lit a, der Sache nach unter Z 5, rügt die Beschwerde jedoch zu Recht das Fehlen einer den Beschwerdeführer betreffenden besonderen Begründung der Feststellungen zur Gewerbsmäßigkeit zum Schuldspruch wegen des Verbrechens nach § 28 SMG (B./12./). Eine solche wäre aber umso mehr erforderlich gewesen, als dem Beschwerdeführer nur ein einziger Suchtgifttransport zur Last liegt. Das Urteil war daher in der rechtlichen Unterstellung der zu B./12. angeführten Tat auch nach § 28 Abs 3 erster Fall SMG sowie im Strafausspruch aufzuheben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zu verweisen. Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Fereydoun P***** (ON 854) Zutreffend zeigt die Mängelrüge (Z 5) zum Schuldspruch wegen des Verbrechens nach § 28 Abs 2 (vierter Fall) und Abs 3 erster Fall SMG auf, dass im Urteil keinerlei Gründe für die zu B./3./b./ getroffenen Feststellungen (US 34) angegeben sind, sodass in diesem Umfang wie auch im diesen Beschwerdeführer betreffenden Strafausspruch mit Aufhebung und Anordnung der Verfahrenserneuerung vorzugehen war. Im Übrigen sind dem Urteil auch keine Feststellungen zu entnehmen, die eine Beurteilung zulassen, ob die vom Beschwerdeführer allenfalls in Verkehr gesetzte Quantität (90 g Opium) die Grenzmenge des § 28 Abs 6 SMG erreicht hat.Formal unter Ziffer 9, Litera a,, der Sache nach unter Ziffer 5,, rügt die Beschwerde jedoch zu Recht das Fehlen einer den Beschwerdeführer betreffenden besonderen Begründung der Feststellungen zur Gewerbsmäßigkeit zum Schuldspruch wegen des Verbrechens nach Paragraph 28, SMG (B./12./). Eine solche wäre aber umso mehr erforderlich gewesen, als dem Beschwerdeführer nur ein einziger Suchtgifttransport zur Last liegt. Das Urteil war daher in der rechtlichen Unterstellung der zu B./12. angeführten Tat auch nach Paragraph 28, Absatz 3, erster Fall SMG sowie im Strafausspruch aufzuheben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zu verweisen. Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Fereydoun P***** (ON 854) Zutreffend zeigt die Mängelrüge (Ziffer 5,) zum Schuldspruch wegen des Verbrechens nach Paragraph 28, Absatz 2, (vierter Fall) und Absatz 3, erster Fall SMG auf, dass im Urteil keinerlei Gründe für die zu B./3./b./ getroffenen Feststellungen (US 34) angegeben sind, sodass in diesem Umfang wie auch im diesen Beschwerdeführer betreffenden Strafausspruch mit Aufhebung und Anordnung der Verfahrenserneuerung vorzugehen war. Im Übrigen sind dem Urteil auch keine Feststellungen zu entnehmen, die eine Beurteilung zulassen, ob die vom Beschwerdeführer allenfalls in Verkehr gesetzte Quantität (90 g Opium) die Grenzmenge des Paragraph 28, Absatz 6, SMG erreicht hat.
Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher bereits in nichtöffentlicher Sitzung teils als offenbar unbegründet sowie nicht gesetzmäßig ausgeführt zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), im Übrigen war ihnen im dargestellten Umfang Folge zu geben und die Sache nach partieller Urteilsaufhebung an das Erstgericht zur Verfahrenserneuerung zu verweisen (§ 285e StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher bereits in nichtöffentlicher Sitzung teils als offenbar unbegründet sowie nicht gesetzmäßig ausgeführt zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), im Übrigen war ihnen im dargestellten Umfang Folge zu geben und die Sache nach partieller Urteilsaufhebung an das Erstgericht zur Verfahrenserneuerung zu verweisen (Paragraph 285 e, StPO).
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.
Anmerkung
E67481 11Os58.02Schlagworte
Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in Jus-Extra OGH-St 3301 = Jus-Extra OGH-St 3303 = ÖJZ-LSK 2003/19 = RZ 2003,129 EÜ124, 125 - RZ 2003 EÜ124 - RZ 2003 EÜ125 = SSt 64/64 XPUBLENDEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:0110OS00058.02.1014.000Dokumentnummer
JJT_20021014_OGH0002_0110OS00058_0200000_000