Norm
StGB §278aRechtssatz
Eine auf längere Zeit angelegte unternehmensähnliche Verbindung einer größeren Zahl von Personen wird erst dann zu einer kriminellen Organisation im Sinn des § 278a StGB, wenn sie auf Verwirklichung der in den Z 1 bis 3 angeführten Ziele ausgerichtet ist, die kumulativ zumindest in einer der in diesen Ziffern jeweils alternativ geforderten Varianten gegeben sein müssen. (WK-StGB - 2 StGB § 278a Rz 8)
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122049Im RIS seit
01.06.2007Zuletzt aktualisiert am
15.03.2021