RS OGH 2002/10/22 11Os58/02

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Veröffentlicht am 22.10.2002
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Norm

StGB §278a

Rechtssatz

Für eine Bereicherung der Organisation in großem Umfang ist als Richtwert die zweite Wertgrenze bei Vermögensdelikten (zum Urteilszeitpunkt 500.000 S) anzusetzen. Ohne Belang für die Tatbestandsmäßigkeit ist, welche Bereicherung das einzelne Mitglied der Organisation für sich selbst anstrebte.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0117027

Dokumentnummer

JJR_20021022_OGH0002_0110OS00058_0200000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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