Norm
StGB §278aRechtssatz
Für eine Bereicherung der Organisation in großem Umfang ist als Richtwert die zweite Wertgrenze bei Vermögensdelikten (zum Urteilszeitpunkt 500.000 S) anzusetzen. Ohne Belang für die Tatbestandsmäßigkeit ist, welche Bereicherung das einzelne Mitglied der Organisation für sich selbst anstrebte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0117027Dokumentnummer
JJR_20021022_OGH0002_0110OS00058_0200000_003