RS OGH 2001/3/21 15Os139/00 (15Os140/00), 15Os116/08k, 11Os75/17i, 12Os62/21s, 12Os151/21d

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Veröffentlicht am 21.03.2001
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Norm

SMG §28 Abs4 Z2 A
SMG §28 Abs5 A
StGB §278a
StPO §281 Abs1 Z10
StPO §345 Abs1 Z12

Rechtssatz

Die sogenannte "Großbande" im Sinne von § 28 Abs 4 Z 2 und Abs 5 SMG ist der auf eine gewisse Dauer eingerichtete, mehr oder minder organisierte Zusammenschluss einer großen Zahl von Menschen zur Begehung von strafbaren Handlungen nach § 28 Abs 2 SMG, wobei als Richtwert für die Mindestanzahl 10 Personen angenommen werden kann. Die kriminelle Organisation nach § 278a StGB hingegen hat viele weitere, über den Begriff der Großbande des § 28 Abs 5 SMG als Verbindung einer größeren Zahl von Menschen zur Begehung der in Abs 2 leg cit bezeichneten Tat weit hinausgehende Komponenten zur Voraussetzung, die kumulativ vorliegen müssen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0114841

Im RIS seit

20.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

11.04.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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