Norm
StGB §278aRechtssatz
Der - über den Begriff der Verbindung (§§ 246, 279 StGB) hinausgehende - Organisationsbegriff nach § 278a StGB setzt die Verbindung einer größeren Anzahl von Personen auf Dauer oder zumindest längere Zeit, arbeitsteiliges Vorgehen, hierarchischen Aufbau und eine gewisse Infrastruktur voraus (JA zum Entwurf des Geldwäschereigesetzes, 1160 BlgNr 18.GP). Mit der Strafbarkeit auch desjenigen, der sich an einer solchen Organisation nur als Mitglied beteiligt, sollte dem bei der Bekämpfung organisierter Kriminalität bisher wahrgenommenen Mangel eines Tatbestandes abgeholfen werden, der Mitglieder einer kriminellen Organisation schon wegen dieser Mitgliedschaft mit Strafe bedroht (JA aaO). Nach den Zielsetzungen des Strafgesetzgebers ist sohin davon auszugehen, dass nicht (im Sinn eines Zustandsdeliktes) allein der Beitritt, sondern die Zugehörigkeit als Mitglied während ihrer gesamten Dauer unter Strafe gestellt werden sollte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0109214Zuletzt aktualisiert am
17.11.2008