Norm
StGB §278a Z2Rechtssatz
Für das Tatbestandsmerkmal des Anstrebens eines erheblichen Einflusses auf Politik oder Wirtschaft im Sinn des § 278a StGB genügt die beabsichtigte erhebliche Einflussnahme auf einzelne Zweige der Wirtschaft, wobei zwar die Beeinflussung einzelner Unternehmer in der Regel nicht ausreicht, die „Wirtschaft als Ganzes" jedoch nicht betroffen sein muss.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124058Zuletzt aktualisiert am
17.11.2008