TE OGH 2002/10/22 11Os58/02

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Veröffentlicht am 22.10.2002
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 22. Oktober 2002 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Habl, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Teffer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Mohammad Hussein B***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens der kriminellen Organisation nach § 278a StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Morteza P*****, Kambiz K***** und Azim I*****, sowie die Berufung des Angeklagten Ahmad L***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Schöffengericht vom 16. März 2001, GZ 24 Hv 17/00-815, weiters die Beschwerde des Angeklagten Azim I***** gegen den Beschluss gemäß § 494a StPO, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Plöchl, der Angeklagten Morteza P*****, Kambiz K*****, Azim I***** und Ahmad L***** und ihrer Verteidiger Mag. Lotz, Dr. Eustacchio und Dr. Moser zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 22. Oktober 2002 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Habl, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Teffer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Mohammad Hussein B***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens der kriminellen Organisation nach Paragraph 278 a, StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Morteza P*****, Kambiz K***** und Azim I*****, sowie die Berufung des Angeklagten Ahmad L***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Schöffengericht vom 16. März 2001, GZ 24 Hv 17/00-815, weiters die Beschwerde des Angeklagten Azim I***** gegen den Beschluss gemäß Paragraph 494 a, StPO, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Plöchl, der Angeklagten Morteza P*****, Kambiz K*****, Azim I***** und Ahmad L***** und ihrer Verteidiger Mag. Lotz, Dr. Eustacchio und Dr. Moser zu Recht erkannt:

Spruch

Der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Azim I***** wird teilweise Folge gegeben und das angefochtene Urteil - das im Übrigen unberührt bleibt - hinsichtlich dieses Angeklagten im Schuldspruch zu E./7./b./, sowie aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerden gemäß § 290 Abs 1 StPO in der rechtlichen Unterstellung der diesem Angeklagten zu E./7./ zur Last liegenden Tat auch unter § 28 Abs 4 Z 1 SMG ersatzlos, weiters hinsichtlich des Angeklagten Ahmad L***** im ihn treffenden Schuldspruch wegen des Vergehens der Schlepperei nach § 105 Abs 1 Z 1 und Abs 2 FrG (C./2./b./), demgemäß bei beiden Angeklagten auch im Strafausspruch, mit Ausnahme der Vorhaftanrechnung sowie der den Angeklagten Azim I***** betreffende Beschluss gem § 494a StPO aufgehoben und in diesem Umfang gem § 288 Abs 2 Z 3 StPO zu Recht erkannt:Der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Azim I***** wird teilweise Folge gegeben und das angefochtene Urteil - das im Übrigen unberührt bleibt - hinsichtlich dieses Angeklagten im Schuldspruch zu E./7./b./, sowie aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerden gemäß Paragraph 290, Absatz eins, StPO in der rechtlichen Unterstellung der diesem Angeklagten zu E./7./ zur Last liegenden Tat auch unter Paragraph 28, Absatz 4, Ziffer eins, SMG ersatzlos, weiters hinsichtlich des Angeklagten Ahmad L***** im ihn treffenden Schuldspruch wegen des Vergehens der Schlepperei nach Paragraph 105, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, FrG (C./2./b./), demgemäß bei beiden Angeklagten auch im Strafausspruch, mit Ausnahme der Vorhaftanrechnung sowie der den Angeklagten Azim I***** betreffende Beschluss gem Paragraph 494 a, StPO aufgehoben und in diesem Umfang gem Paragraph 288, Absatz 2, Ziffer 3, StPO zu Recht erkannt:

Ahmad L***** wird von der wider ihn erhobenen Anklage, er habe im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit mehreren Mittätern um seines Vorteiles Willen von Linz aus gewerbsmäßig (§ 70 StGB) bei einer Vielzahl von organisierten Schleppervorgängen die rechtswidrige Ein- bzw auch Ausreise von mehr als fünf Fremden, vornehmlich iranischen Staatsangehörigen, vom Iran über die Türkei, Bosnien, Herzegowina und Slowenien nach Österreich bzw von hier nach Deutschland, Niederlande und England, gegen einen Schlepperlohn von 6.000 bis 9.000 DM pro Person gefördert bzw mitgewirkt, darunter die Schleppung von Hossein G***** und Ali Mohammadi R*****, gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.Ahmad L***** wird von der wider ihn erhobenen Anklage, er habe im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit mehreren Mittätern um seines Vorteiles Willen von Linz aus gewerbsmäßig (Paragraph 70, StGB) bei einer Vielzahl von organisierten Schleppervorgängen die rechtswidrige Ein- bzw auch Ausreise von mehr als fünf Fremden, vornehmlich iranischen Staatsangehörigen, vom Iran über die Türkei, Bosnien, Herzegowina und Slowenien nach Österreich bzw von hier nach Deutschland, Niederlande und England, gegen einen Schlepperlohn von 6.000 bis 9.000 DM pro Person gefördert bzw mitgewirkt, darunter die Schleppung von Hossein G***** und Ali Mohammadi R*****, gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freigesprochen.

Er wird für die verbleibenden Verbrechen der kriminellen Organisation nach § 278a Abs 1 erster und zweiter Fall StGB und der Verleumdung nach § 297 Abs 1 zweiter Fall StGB, sowie das Vergehen nach § 27 Abs 1 zweiter Fall SMG nach § 278a Abs 1 StGB unter Anwendung des § 28 StGB zu zwei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt.Er wird für die verbleibenden Verbrechen der kriminellen Organisation nach Paragraph 278 a, Absatz eins, erster und zweiter Fall StGB und der Verleumdung nach Paragraph 297, Absatz eins, zweiter Fall StGB, sowie das Vergehen nach Paragraph 27, Absatz eins, zweiter Fall SMG nach Paragraph 278 a, Absatz eins, StGB unter Anwendung des Paragraph 28, StGB zu zwei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt.

Azim I***** wird für die verbleibenden Verbrechen der kriminellen Organisation nach § 278a Abs 1 erster und zweiter Fall StGB, sowie nach § 28 Abs 2 zweiter und vierter Fall, Abs 3 erster und zweiter Fall, Abs 4 Z 3 SMG, und das Vergehen nach § 27 Abs 1 SMG (E./7./a./) zu sieben Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Gem § 53 Abs 1 StGB iVm § 494a Abs 1 Z 2 StPO wird vom Widerruf der dem Angeklagten im Verfahren 12 E Vr 920/96 des Landesgerichts Wels gewährten bedingten Strafnachsicht abgesehen.Azim I***** wird für die verbleibenden Verbrechen der kriminellen Organisation nach Paragraph 278 a, Absatz eins, erster und zweiter Fall StGB, sowie nach Paragraph 28, Absatz 2, zweiter und vierter Fall, Absatz 3, erster und zweiter Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG, und das Vergehen nach Paragraph 27, Absatz eins, SMG (E./7./a./) zu sieben Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Gem Paragraph 53, Absatz eins, StGB in Verbindung mit Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 2, StPO wird vom Widerruf der dem Angeklagten im Verfahren 12 E römisch fünf r 920/96 des Landesgerichts Wels gewährten bedingten Strafnachsicht abgesehen.

Im Übrigen werden die Nichtigkeitsbeschwerden verworfen. Den Berufungen der Angeklagten Morteza P***** und Kambiz K***** wird nicht Folge gegeben.

Mit ihren Berufungen werden die Angeklagten Azim I***** und Ahmad L***** auf diese Entscheidung verwiesen.

Den Angeklagten fallen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, das auch weitere Entscheidungen enthält, wurden Morteza P*****, Ahmad L*****, Kambiz K***** und Azim I***** (zu A./) des Verbrechens der kriminellen Organisation nach § 278a Abs 1 erster und zweiter Fall StGB und (zu E./) des Vergehens nach § 27 Abs 1 (zu ergänzen: zweiter Fall, bei Azim I***** zusätzlich sechster Fall) SMG, überdies Morteza P***** (zu B./) des Verbrechens nach § 28 Abs 2 (zu ergänzen: vierter Fall) SMG und (zu F./2./) des Verbrechens der Verleumdung nach § 297 Abs 1 zweiter Fall StGB, Ahmad L***** (zu C./) des Vergehens der Schlepperei nach § 105 Abs 1 Z 1 und Abs 2 FrG und (zu F./) des Verbrechens der Verleumdung nach § 297 Abs 1 zweiter Fall StGB, zudem Kambiz K***** (zu BB./) des Vergehens nach § 27 Abs 1 und Abs 2 Z 2 zweiter Fall SMG und Azim I***** (zu B./11./, 12./) des Verbrechens (richtig: der Verbrechen) nach § 28 Abs 1 (ersichtlich gemeint: Abs 2, zu ergänzen: zweiter und vierter Fall), Abs 2 (ersichtlich gemeint: Abs 3) erster und zweiter Fall, Abs 4 Z 1 und 3 SMG schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil, das auch weitere Entscheidungen enthält, wurden Morteza P*****, Ahmad L*****, Kambiz K***** und Azim I***** (zu A./) des Verbrechens der kriminellen Organisation nach Paragraph 278 a, Absatz eins, erster und zweiter Fall StGB und (zu E./) des Vergehens nach Paragraph 27, Absatz eins, (zu ergänzen: zweiter Fall, bei Azim I***** zusätzlich sechster Fall) SMG, überdies Morteza P***** (zu B./) des Verbrechens nach Paragraph 28, Absatz 2, (zu ergänzen: vierter Fall) SMG und (zu F./2./) des Verbrechens der Verleumdung nach Paragraph 297, Absatz eins, zweiter Fall StGB, Ahmad L***** (zu C./) des Vergehens der Schlepperei nach Paragraph 105, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, FrG und (zu F./) des Verbrechens der Verleumdung nach Paragraph 297, Absatz eins, zweiter Fall StGB, zudem Kambiz K***** (zu BB./) des Vergehens nach Paragraph 27, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 2, zweiter Fall SMG und Azim I***** (zu B./11./, 12./) des Verbrechens (richtig: der Verbrechen) nach Paragraph 28, Absatz eins, (ersichtlich gemeint: Absatz 2,, zu ergänzen: zweiter und vierter Fall), Absatz 2, (ersichtlich gemeint: Absatz 3,) erster und zweiter Fall, Absatz 4, Ziffer eins und 3 SMG schuldig erkannt.

Danach haben - soweit für die vorliegende Entscheidung des Obersten Gerichtshofs von Relevanz - Morteza P*****, Ahmad L*****, Kambiz K***** und Azim I*****

A./ die vier Genannten gemeinsam mit den im Urteilstenor namentlich genannten Mitangeklagten sich seit zumindest Anfang September 1999 in Linz und anderen Orten an einer auf längere Zeit angelegten unternehmensähnlichen Verbindung einer größeren Zahl von Personen, teilweise mit im Ausland befindlichen iranischen und türkischen Staatsangehörigen als Mitglieder beteiligt, die wenn auch nicht ausschließlich, auf die wiederkehrende geplante Begehung schwerwiegender strafbarer Handlungen im Bereich der Schlepperei und des unerlaubten Verkehrs mit Suchtmitteln ausgerichtet war, die dadurch eine Bereicherung in großem Umfang anstrebte und die sich auf besondere Weise, insbesondere durch Gründung einer Scheinfirma und Gegenobservation sowie laufenden Telefonaten unter Verwendung von Codewörtern gegen Strafverfolgungsmaßnahmen abzuschirmen suchte; E./ den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift erworben und besessen, und zwar dadurch, dass

3./ Morteza P***** am 25. September 1999 in Linz Opium konsumierte, 5./ Ahmad L*****

a./ am 25. September 1999 in Mondsee 25,8 g Rohopium besaß, b./ im September 1999 in Linz wiederholt Opium konsumierte; 6./ Kambiz K*****

b./ im September 1999 wiederholt Opiate und Cannabisprodukte konsumierte,

c./ am 17. Juni 1999 eine unbekannte Menge Haschisch besaß;

7./ Azim I*****

a./ in der Zeit von März bis Oktober 1999 wiederholt Opiate und Cannabisprodukte konsumierte;

b./ im Jahr 1998 zwei LSD-Trips von Michael G***** übernahm;

B./ den bestehenden Vorschriften zuwider

7./ Morteza P***** gemeinsam mit dem Mitangeklagten Mohammad Ali B***** am 17. September 1999 in Linz eine große Menge Suchtgift, nämlich 1,03 kg Haschisch durch Verkauf an den verdeckten Ermittler "Mike" in Verkehr gesetzt;

Azim I***** gewerbsmäßig und als Mitglied einer Bande Suchtgift in einem das 25-fache der großen Menge übersteigendem Ausmaß ein- und ausgeführt bzw in Verkehr gesetzt und zwar:

11./ in der Zeit von Februar 1999 bis Mitte 1999 in Linz in zahlreichen Teilmengen insgesamt l bis 2 kg Haschisch und ca 200 Gramm Opium durch Verkauf an Michael G*****;

12./ gemeinsam mit dem Mitangeklagten Mohammad B***** über Auftrag des (Mitangeklagten) Mohammad Ali B***** am 25. September 1999 durch Einfuhr von 20 kg Haschisch aus Deutschland und Übergabe an einen unbekannten Abnehmer;

BB./ Kambiz K***** 1999 in Linz den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift, nämlich Haschisch als Mitglied einer Bande einem unbekannten Schwarzafrikaner überlassen;

C./ Ahmad L***** in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit Mittätern um seines Vorteiles Willen von Linz aus gewerbsmäßig (§ 70 StGB) bei einer Vielzahl von organisierten Schleppervorgängen die rechtswidrige Ein- bzw auch Ausreise von mehr als fünf Fremden, vornehmlich iranische Staatsangehörigen, vom Iran über die Türkei, Bosnien, Herzegowina und Slowenien nach Österreich bzw. von hier nach Deutschland, Niederlande und England, gegen einen Schlepperlohn von 6.000 bis 9.000 DM pro Person gefördert bzw mitgewirkt, darunter 2./b./ die Schleppung von Hossein G***** und Ali Mohammadi R*****; F./2./ Morteza P***** den (Mitangeklagten) Mahmoud S***** durch seine Aussage am 6. November 2000 vor dem Landesgericht Linz, dieser habe eine große Menge Heroin vom Iran nach Österreich eingeführt, der behördlichen Verfolgung einer von Amts wegen zu verfolgenden, mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten strafbaren Handlung falsch verdächtigt, obwohl er wusste, dass die Verdächtigung falsch war;C./ Ahmad L***** in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit Mittätern um seines Vorteiles Willen von Linz aus gewerbsmäßig (Paragraph 70, StGB) bei einer Vielzahl von organisierten Schleppervorgängen die rechtswidrige Ein- bzw auch Ausreise von mehr als fünf Fremden, vornehmlich iranische Staatsangehörigen, vom Iran über die Türkei, Bosnien, Herzegowina und Slowenien nach Österreich bzw. von hier nach Deutschland, Niederlande und England, gegen einen Schlepperlohn von 6.000 bis 9.000 DM pro Person gefördert bzw mitgewirkt, darunter 2./b./ die Schleppung von Hossein G***** und Ali Mohammadi R*****; F./2./ Morteza P***** den (Mitangeklagten) Mahmoud S***** durch seine Aussage am 6. November 2000 vor dem Landesgericht Linz, dieser habe eine große Menge Heroin vom Iran nach Österreich eingeführt, der behördlichen Verfolgung einer von Amts wegen zu verfolgenden, mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten strafbaren Handlung falsch verdächtigt, obwohl er wusste, dass die Verdächtigung falsch war;

F./4./ Ahmad L***** die Untersuchungsrichterin Dr. Karin L***** durch seine Aussage am 22. November 2000 vor dem Landesgericht Linz, diese habe "einen Akt erfinden wollen", "mit der Besitzerin des Hotels D***** seine Vernichtung geplant", "ihn angelogen", "mit einem Polizisten A***** eine Bande gegründet, deren Ziel seine Vernichtung war, der behördlichen Verfolgung einer von Amts wegen zu verfolgenden, mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten strafbaren Handlung falsch verdächtigt, obwohl er wusste, dass die Verdächtigung falsch war.

Rechtliche Beurteilung

Die sie betreffenden Schuldsprüche bekämpfen die Angeklagten mit Nichtigkeitsbeschwerden, die von Morteza P***** auf Z 3, 4, 5 a und 9 lit a, von Kambiz K***** auf Z 5 und 9 lit a sowie von Azim I***** auf Z 4, 5, 5a und 8 jeweils des § 281 Abs 1 StPO gestützt werden; nur jener des Azim I***** kommt teilweise Berechtigung zu.Die sie betreffenden Schuldsprüche bekämpfen die Angeklagten mit Nichtigkeitsbeschwerden, die von Morteza P***** auf Ziffer 3,, 4, 5 a und 9 Litera a,, von Kambiz K***** auf Ziffer 5 und 9 Litera a, sowie von Azim I***** auf Ziffer 4,, 5, 5a und 8 jeweils des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützt werden; nur jener des Azim I***** kommt teilweise Berechtigung zu.

Zur Rechtzeitigkeit der Rechtsmittel:

Ungeachtet dessen, dass der Vorsitzende des Schöffengerichts unter Vernachlässigung des klaren Wortlauts des § 285 Abs 2 StPO auch für solche Beschwerdeführer die Rechtsmittelausführungsfrist des Abs 1 leg cit verlängert hat, die keinen Antrag in diese Richtung gestellt hatten, entfaltete dieser (zwar gesetzwidrige aber unanfechtbare und zum Nachteil der Angeklagten nicht behebbare) Beschluss Rechtswirksamkeit, sodass die Ausführungen sämtlicher Nichtigkeitsbeschwerden und Berufungen rechtzeitig erfolgt sind. Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Morteza P***** (ON 852)Ungeachtet dessen, dass der Vorsitzende des Schöffengerichts unter Vernachlässigung des klaren Wortlauts des Paragraph 285, Absatz 2, StPO auch für solche Beschwerdeführer die Rechtsmittelausführungsfrist des Absatz eins, leg cit verlängert hat, die keinen Antrag in diese Richtung gestellt hatten, entfaltete dieser (zwar gesetzwidrige aber unanfechtbare und zum Nachteil der Angeklagten nicht behebbare) Beschluss Rechtswirksamkeit, sodass die Ausführungen sämtlicher Nichtigkeitsbeschwerden und Berufungen rechtzeitig erfolgt sind. Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Morteza P***** (ON 852)

Der Verfahrensrüge nach Z 3 zuwider sind Protokolle über den Inhalt von Telefonüberwachungen Schriftstücke iSd § 252 Abs 2 StPO, welche, wenn sie für die Sache von Bedeutung sind, grundsätzlich verlesen werden müssen, sofern die Überwachung zulässig war (§ 149c Abs 3 StPO) und auch sonst kein Verlesungs- und Verwertungsverbot entgegensteht (vgl zB EvBl 1991/165), nicht beide Parteien auf die Verlesung verzichten, sodass der behauptete Verstoß gegen die - in diesem Zusammenhang allein nichtigkeitsbegründende - Bestimmung des § 252 Abs 1 StPO nicht vorliegt.Der Verfahrensrüge nach Ziffer 3, zuwider sind Protokolle über den Inhalt von Telefonüberwachungen Schriftstücke iSd Paragraph 252, Absatz 2, StPO, welche, wenn sie für die Sache von Bedeutung sind, grundsätzlich verlesen werden müssen, sofern die Überwachung zulässig war (Paragraph 149 c, Absatz 3, StPO) und auch sonst kein Verlesungs- und Verwertungsverbot entgegensteht vergleiche zB EvBl 1991/165), nicht beide Parteien auf die Verlesung verzichten, sodass der behauptete Verstoß gegen die - in diesem Zusammenhang allein nichtigkeitsbegründende - Bestimmung des Paragraph 252, Absatz eins, StPO nicht vorliegt.

Die Verfahrensrüge nach Z 4 scheitert schon daran, dass sie nicht deutlich und bestimmt (§ 285 Abs 1 zweiter Satz, § 285a Z 2 StPO) darzutun vermag, welcher konkrete Antrag des Beschwerdeführers unerledigt geblieben oder abschlägig behandelt worden sei. Die Mängelrüge (Z 5) zu B./7./ erschöpft sich mit der Behauptung, aus dem Inhalt des vom Schöffengericht zur Begründung herangezogenen Telefonats über den Transport der Plastiktasche mit Suchtgift könnten keine geeigneten Schlüsse auf die subjektive Tatseite gezogen werden, in einer - nach Art einer hier unzulässigen Schuldberufung ausgeführten - Bekämpfung der denkmöglichen Beweiswürdigung (US 104 Mitte iVm S 281/IX), in deren Rahmen nicht nur zwingende sondern auch Wahrscheinlichkeitsschlüsse zu Tatsachenfeststellungen berechtigen (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 449; Mayerhofer StPO4 § 258 E 26). Die Tatsachenrüge (Z 5a) vermag mit den Behauptungen zu B./7./, der Beschwerdeführer habe nicht beabsichtigt, länger in Österreich zu bleiben, sowie der angebliche Chef der kriminellen Organisation sei in das Suchtgiftgeschäft nicht eingebunden gewesen, weiters zu F./2./, der Angeklagte Mahmoud S***** habe hinsichtlich seiner Reisebewegungen widersprüchlich ausgesagt, keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der diesbezüglichen Urteilsannahmen zu wecken. Die Rechtsrüge nach Z 9 lit a behauptet, die Annahme des Vorliegens einer kriminellen Organisation sei zu Unrecht erfolgt. Es würden Feststellungen zur Unternehmensähnlichkeit und zur angestrebten Bereicherung in großem Umfang fehlen. Diese könne nicht mit der Wertgrenze von 500.000 S gleichgesetzt werden; es komme auch auf die angestrebte Bereicherung des einzelnen Mitglieds der Organisation an. Dem zuwider wurden im Schöffenurteil die für die Beurteilung der Unternehmensähnlichkeit maßgebenden Elemente eines arbeitsteiligen Vorgehens, hierarchischen Aufbaus und einer gewissen Infrastruktur (vgl Steininger in WK2 § 278a Rz 6) hinreichend festgestellt (US 24 - 27). Aus den Konstatierungen, der Organisation durch wiederkehrende Schleppereien eine fortlaufende Einnahmequelle erheblichen Ausmaßes verschaffen, sowie durch Verbringen von Suchtmitteln in großem Ausmaß (Kilogrammbereich) nach Österreich und Veräußerung hier gewinnbringend tätig sein zu wollen (US 27), ergibt sich in Zusammenhang mit den getroffenen Feststellungen zu den einzelnen in Verwirklichung dieser Ziele erfolgten Taten, den dafür geforderten Schlepperlöhnen und den (beabsichtigten) Erlösen aus den konkret dargestellten Suchtgiftgeschäften unzweideutig, dass die Tatrichter von einer insgesamt beabsichtigten Bereicherung der Organisation in großem Umfang - wofür als Richtwert die zweite Wertgrenze bei Vermögensdelikten (zum Urteilszeitpunkt 500.000 S) anzusetzen ist (Steininger aaO Rz 13) - ausgegangen sind. Ohne Belang für die Tatbestandsmäßigkeit ist hingegen - nach dem klaren Gesetzeswortlaut - welche Bereicherung das einzelne Mitglied der Organisation für sich selbst anstrebte.Die Verfahrensrüge nach Ziffer 4, scheitert schon daran, dass sie nicht deutlich und bestimmt (Paragraph 285, Absatz eins, zweiter Satz, Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO) darzutun vermag, welcher konkrete Antrag des Beschwerdeführers unerledigt geblieben oder abschlägig behandelt worden sei. Die Mängelrüge (Ziffer 5,) zu B./7./ erschöpft sich mit der Behauptung, aus dem Inhalt des vom Schöffengericht zur Begründung herangezogenen Telefonats über den Transport der Plastiktasche mit Suchtgift könnten keine geeigneten Schlüsse auf die subjektive Tatseite gezogen werden, in einer - nach Art einer hier unzulässigen Schuldberufung ausgeführten - Bekämpfung der denkmöglichen Beweiswürdigung (US 104 Mitte in Verbindung mit S 281/IX), in deren Rahmen nicht nur zwingende sondern auch Wahrscheinlichkeitsschlüsse zu Tatsachenfeststellungen berechtigen vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 449; Mayerhofer StPO4 Paragraph 258, E 26). Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) vermag mit den Behauptungen zu B./7./, der Beschwerdeführer habe nicht beabsichtigt, länger in Österreich zu bleiben, sowie der angebliche Chef der kriminellen Organisation sei in das Suchtgiftgeschäft nicht eingebunden gewesen, weiters zu F./2./, der Angeklagte Mahmoud S***** habe hinsichtlich seiner Reisebewegungen widersprüchlich ausgesagt, keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der diesbezüglichen Urteilsannahmen zu wecken. Die Rechtsrüge nach Ziffer 9, Litera a, behauptet, die Annahme des Vorliegens einer kriminellen Organisation sei zu Unrecht erfolgt. Es würden Feststellungen zur Unternehmensähnlichkeit und zur angestrebten Bereicherung in großem Umfang fehlen. Diese könne nicht mit der Wertgrenze von 500.000 S gleichgesetzt werden; es komme auch auf die angestrebte Bereicherung des einzelnen Mitglieds der Organisation an. Dem zuwider wurden im Schöffenurteil die für die Beurteilung der Unternehmensähnlichkeit maßgebenden Elemente eines arbeitsteiligen Vorgehens, hierarchischen Aufbaus und einer gewissen Infrastruktur vergleiche Steininger in WK2 Paragraph 278 a, Rz 6) hinreichend festgestellt (US 24 - 27). Aus den Konstatierungen, der Organisation durch wiederkehrende Schleppereien eine fortlaufende Einnahmequelle erheblichen Ausmaßes verschaffen, sowie durch Verbringen von Suchtmitteln in großem Ausmaß (Kilogrammbereich) nach Österreich und Veräußerung hier gewinnbringend tätig sein zu wollen (US 27), ergibt sich in Zusammenhang mit den getroffenen Feststellungen zu den einzelnen in Verwirklichung dieser Ziele erfolgten Taten, den dafür geforderten Schlepperlöhnen und den (beabsichtigten) Erlösen aus den konkret dargestellten Suchtgiftgeschäften unzweideutig, dass die Tatrichter von einer insgesamt beabsichtigten Bereicherung der Organisation in großem Umfang - wofür als Richtwert die zweite Wertgrenze bei Vermögensdelikten (zum Urteilszeitpunkt 500.000 S) anzusetzen ist (Steininger aaO Rz 13) - ausgegangen sind. Ohne Belang für die Tatbestandsmäßigkeit ist hingegen - nach dem klaren Gesetzeswortlaut - welche Bereicherung das einzelne Mitglied der Organisation für sich selbst anstrebte.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Kambiz K***** (ON 851)

Die Mängelrüge (Z 5) bekämpft mit der Behauptung, aus dem im Urteil zur Begründung der Feststellungen über die Mitgliedschaft des Beschwerdeführers in der kriminellen Organisation (A./) angeführten Telefonat (US 69) seien andere Schlüsse zu ziehen, unzulässig die Beweiswürdigung nach Art einer Schuldberufung und übersieht, dass die Begehung von der Zielsetzung der Organisation entsprechenden Straftaten keine Voraussetzung für die Möglichkeit der Mitgliedschaft ist (Foregger/Fabrizy StGB7 § 278a Rz 10).Die Mängelrüge (Ziffer 5,) bekämpft mit der Behauptung, aus dem im Urteil zur Begründung der Feststellungen über die Mitgliedschaft des Beschwerdeführers in der kriminellen Organisation (A./) angeführten Telefonat (US 69) seien andere Schlüsse zu ziehen, unzulässig die Beweiswürdigung nach Art einer Schuldberufung und übersieht, dass die Begehung von der Zielsetzung der Organisation entsprechenden Straftaten keine Voraussetzung für die Möglichkeit der Mitgliedschaft ist (Foregger/Fabrizy StGB7 Paragraph 278 a, Rz 10).

Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) kritisiert zum einen prozessordnungswidrig die Urteilsfeststellungen, dass im Rahmen der kriminellen Organisation Maßnahmen zur Gegenobservation gesetzt worden sei, indem sie die Beweiswürdigung nach Art einer Schuldberufung bekämpfend behauptet, die dafür im Urteil genannte Enttarnung eines verdeckten Ermittlers habe andere Gründe gehabt. Zum anderen stellen die im Ersturteil festgestellten Komponenten, nämlich die Gründung und Führung eines Scheinunternehmens zum Zweck der Tarnung, der häufige Wechsel der von den Mitgliedern benützten mit Wertkarten betriebenen Mobiltelefone, das Verwenden von Codewörtern bei den Telefonaten, und die Gegenobservation den tatbildlichen Versuch dar, sich auf besondere Weise gegen Strafverfolgungsmaßnahmen abzuschirmen (vgl Steininger aaO Rz 15).Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) kritisiert zum einen prozessordnungswidrig die Urteilsfeststellungen, dass im Rahmen der kriminellen Organisation Maßnahmen zur Gegenobservation gesetzt worden sei, indem sie die Beweiswürdigung nach Art einer Schuldberufung bekämpfend behauptet, die dafür im Urteil genannte Enttarnung eines verdeckten Ermittlers habe andere Gründe gehabt. Zum anderen stellen die im Ersturteil festgestellten Komponenten, nämlich die Gründung und Führung eines Scheinunternehmens zum Zweck der Tarnung, der häufige Wechsel der von den Mitgliedern benützten mit Wertkarten betriebenen Mobiltelefone, das Verwenden von Codewörtern bei den Telefonaten, und die Gegenobservation den tatbildlichen Versuch dar, sich auf besondere Weise gegen Strafverfolgungsmaßnahmen abzuschirmen vergleiche Steininger aaO Rz 15).

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Azim I***** (ON 850)

Die Verfahrensrüge (Z 4) beruft sich zunächst auf einen mit Schriftsatz - somit nicht prozessordnungsgemäß mündlich in der Hauptverhandlung - gestellten Beweisantrag, der somit keiner Behandlung bedurfte (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 4 E 29). Wie bereits in Erledigung der Verfahrensrüge des Angeklagten Morteza P***** ausgeführt, waren die Protokolle über den Inhalt der Telefonüberwachungen Schriftstücke iSd § 252 Abs 2 StPO, welche verlesen werden mussten. Demgemäß gab es für den Antrag auf Nichtverwertung der Protokolle über solche Telefonate, deren elektronische Aufnahmen nicht mehr verfügbar waren oder die in der Hauptverhandlung nicht vorgespielt wurden, keine gesetzliche Grundlage.Die Verfahrensrüge (Ziffer 4,) beruft sich zunächst auf einen mit Schriftsatz - somit nicht prozessordnungsgemäß mündlich in der Hauptverhandlung - gestellten Beweisantrag, der somit keiner Behandlung bedurfte (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 4, E 29). Wie bereits in Erledigung der Verfahrensrüge des Angeklagten Morteza P***** ausgeführt, waren die Protokolle über den Inhalt der Telefonüberwachungen Schriftstücke iSd Paragraph 252, Absatz 2, StPO, welche verlesen werden mussten. Demgemäß gab es für den Antrag auf Nichtverwertung der Protokolle über solche Telefonate, deren elektronische Aufnahmen nicht mehr verfügbar waren oder die in der Hauptverhandlung nicht vorgespielt wurden, keine gesetzliche Grundlage.

Die Mängelrüge (Z 5) bekämpft zu A./ mit den Behauptungen, die vorliegenden Urteilsausführungen seien nicht geeignet, für die Mitgliedschaft des Beschwerdeführers in der kriminellen Organisation "die für eine strafrechtliche Verurteilung erforderliche Sicherheit zu geben", sowie aus verschiedenen aufzählten Verfahrensergebnissen seien andere Schlüsse zu ziehen, unzulässig die denkmögliche Beweiswürdigung des Schöffengerichts nach Art einer Schuldberufung. Inwieweit die (festgestellte Viel-)Zahl der Mitglieder der Organisation nach § 278a StGB (US 24 ff) von der (niedrigeren) Zahl der in diesem Verfahren hiefür verurteilten (neun) Personen abhängig sein solle, vermag die Beschwerde nicht darzutun. Aus welchen Gründen die Angeklagte Sabine H***** den verdeckten Ermittler enttarnt hat, betrifft in Hinblick auf die für sich ausreichenden weiters festgestellten Abschirmungsmaßnahmen der Organisation keinen entscheidenden Umstand.Die Mängelrüge (Ziffer 5,) bekämpft zu A./ mit den Behauptungen, die vorliegenden Urteilsausführungen seien nicht geeignet, für die Mitgliedschaft des Beschwerdeführers in der kriminellen Organisation "die für eine strafrechtliche Verurteilung erforderliche Sicherheit zu geben", sowie aus verschiedenen aufzählten Verfahrensergebnissen seien andere Schlüsse zu ziehen, unzulässig die denkmögliche Beweiswürdigung des Schöffengerichts nach Art einer Schuldberufung. Inwieweit die (festgestellte Viel-)Zahl der Mitglieder der Organisation nach Paragraph 278 a, StGB (US 24 ff) von der (niedrigeren) Zahl der in diesem Verfahren hiefür verurteilten (neun) Personen abhängig sein solle, vermag die Beschwerde nicht darzutun. Aus welchen Gründen die Angeklagte Sabine H***** den verdeckten Ermittler enttarnt hat, betrifft in Hinblick auf die für sich ausreichenden weiters festgestellten Abschirmungsmaßnahmen der Organisation keinen entscheidenden Umstand.

Zu B./12./ tangiert die Frage, in welchem Ausmaß mit 20 kg Haschisch die "übergroße" Menge Suchtgifts überschritten wurde, keinen (für die Unterstellung der Tat unter § 28 Abs 4 Z 3 SMG) entscheidenden Umstand.Zu B./12./ tangiert die Frage, in welchem Ausmaß mit 20 kg Haschisch die "übergroße" Menge Suchtgifts überschritten wurde, keinen (für die Unterstellung der Tat unter Paragraph 28, Absatz 4, Ziffer 3, SMG) entscheidenden Umstand.

Die Tatsachenrüge (Z 5a) vermag mit den Behauptungen, der Suchtgiftankauf durch den Beschwerdeführer in Deutschland sei nicht erwiesen und eine "faire Begründung" für die Annahme einer bestimmten Qualität des nicht sichergestellten und daher nicht untersuchbaren Haschisch sei nicht denkbar, keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der den Schuldspruch zu B./12./ tragenden Konstatierungen zu wecken.Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) vermag mit den Behauptungen, der Suchtgiftankauf durch den Beschwerdeführer in Deutschland sei nicht erwiesen und eine "faire Begründung" für die Annahme einer bestimmten Qualität des nicht sichergestellten und daher nicht untersuchbaren Haschisch sei nicht denkbar, keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der den Schuldspruch zu B./12./ tragenden Konstatierungen zu wecken.

Zu Recht wird jedoch unter dem Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 8 StPO geltend gemacht, dass der Schuldspruch zu E./7./b./ in Überschreitung der Anklage erfolgt ist, weil die Übernahme von zwei LSD-Trips im Jahr 1998 (Urteilstenor) in der Anklage, die die Übergabe von zwei LSD-Trips am 7. April 2000 inkriminiert, keine Deckung findet. Der entsprechende Schuldspruch war daher ersatzlos auszuschalten (Mayerhofer StPO4 § 288 E 14); die vice versa erfolgte Nichterledigung der Anklage in diesem Punkt wurde von der Staatsanwaltschaft nicht bekämpft und kommt einem rechtskräftigen Freispruch gleich (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 526).Zu Recht wird jedoch unter dem Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 8, StPO geltend gemacht, dass der Schuldspruch zu E./7./b./ in Überschreitung der Anklage erfolgt ist, weil die Übernahme von zwei LSD-Trips im Jahr 1998 (Urteilstenor) in der Anklage, die die Übergabe von zwei LSD-Trips am 7. April 2000 inkriminiert, keine Deckung findet. Der entsprechende Schuldspruch war daher ersatzlos auszuschalten (Mayerhofer StPO4 Paragraph 288, E 14); die vice versa erfolgte Nichterledigung der Anklage in diesem Punkt wurde von der Staatsanwaltschaft nicht bekämpft und kommt einem rechtskräftigen Freispruch gleich (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 526).

Aus Anlass der Nichtigkeitbeschwerde war zudem zugunsten dieses Angeklagten gemäß § 290 Abs 1 StPO aufzugreifen, dass die Unterstellung der Tat (B./11./, 12./) auch unter § 28 Abs 4 Z 1 SMG mit dem von Amts wegen wahrzunehmenden Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 10 StPO behaftet ist. Voraussetzung dieser Qualifikation ist, dass der Täter die Tat als Mitglied einer Bande begeht und schon einmal wegen einer in § 28 Abs 2 SMG bezeichneten Tat verurteilt worden ist. Letztere Voraussetzung trifft jedoch hier nicht zu. Denn der Angeklagte wurde zuvor (mit Urteil des Landesgerichtes Wels vom 17. März 1997, AZ 12 EVr 920/96, neben §§ 80 Abs l, 81 Abs 1 und Abs 2 FrG) nur wegen des Vergehens nach § 16 Abs 1 vierter und fünfter Fall SGG (nunmehr § 27 Abs 1 erster und zweiter Fall SMG) verurteilt (US 23 iVm ON 709). Da diese Vorverurteilung die angenommene Qualifikation nicht bewirkt, war der Ausspruch nach Z 1 des § 28 Abs 4 SMG zu eliminieren.Aus Anlass der Nichtigkeitbeschwerde war zudem zugunsten dieses Angeklagten gemäß Paragraph 290, Absatz eins, StPO aufzugreifen, dass die Unterstellung der Tat (B./11./, 12./) auch unter Paragraph 28, Absatz 4, Ziffer eins, SMG mit dem von Amts wegen wahrzunehmenden Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO behaftet ist. Voraussetzung dieser Qualifikation ist, dass der Täter die Tat als Mitglied einer Bande begeht und schon einmal wegen einer in Paragraph 28, Absatz 2, SMG bezeichneten Tat verurteilt worden ist. Letztere Voraussetzung trifft jedoch hier nicht zu. Denn der Angeklagte wurde zuvor (mit Urteil des Landesgerichtes Wels vom 17. März 1997, AZ 12 EVr 920/96, neben Paragraphen 80, Abs l, 81 Absatz eins und Absatz 2, FrG) nur wegen des Vergehens nach Paragraph 16, Absatz eins, vierter und fünfter Fall SGG (nunmehr Paragraph 27, Absatz eins, erster und zweiter Fall SMG) verurteilt (US 23 in Verbindung mit ON 709). Da diese Vorverurteilung die angenommene Qualifikation nicht bewirkt, war der Ausspruch nach Ziffer eins, des Paragraph 28, Absatz 4, SMG zu eliminieren.

Bei der dadurch beim Angeklagten Azim I***** - infolge Aufhebung auch des erstinstanzlichen Strafausspruchs (siebeneinhalb Jahre Freiheitsstrafe) - vorzunehmenden Strafneubemessung wirkte erschwerend das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen und die einschlägigen Vorstrafen, mildernd hingegen das teilweise Geständnis. Unter Abwägung aller für und wider den Angeklagten sprechenden Umstände ist die vom Obersten Gerichtshof nunmehr nach § 28 Abs 4 SMG, § 28 StGB ausgemessene Sanktion - unter Beachtung der außerordentlich hohen, die Grenze des § 28 Abs 4 Z 3 SMG weit übersteigenden Quantität des eingeführten und in Verkehr gesetzten Suchtgifts - tat- und tätergerecht. Ein zusätzlicher Widerruf der dem Angeklagten im Verfahren 12 E Vr 920/96 des Landesgerichts Wels am 17. März 1997 gewährten bedingten Strafnachsicht erschien jedoch spezialpräventiv nicht erforderlich, sodass aus Anlass der neuen Verurteilung hievon abzusehen war.Bei der dadurch beim Angeklagten Azim I***** - infolge Aufhebung auch des erstinstanzlichen Strafausspruchs (siebeneinhalb Jahre Freiheitsstrafe) - vorzunehmenden Strafneubemessung wirkte erschwerend das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen und die einschlägigen Vorstrafen, mildernd hingegen das teilweise Geständnis. Unter Abwägung aller für und wider den Angeklagten sprechenden Umstände ist die vom Obersten Gerichtshof nunmehr nach Paragraph 28, Absatz 4, SMG, Paragraph 28, StGB ausgemessene Sanktion - unter Beachtung der außerordentlich hohen, die Grenze des Paragraph 28, Absatz 4, Ziffer 3, SMG weit übersteigenden Quantität des eingeführten und in Verkehr gesetzten Suchtgifts - tat- und tätergerecht. Ein zusätzlicher Widerruf der dem Angeklagten im Verfahren 12 E römisch fünf r 920/96 des Landesgerichts Wels am 17. März 1997 gewährten bedingten Strafnachsicht erschien jedoch spezialpräventiv nicht erforderlich, sodass aus Anlass der neuen Verurteilung hievon abzusehen war.

Aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerden war festzustellen, dass der Schuldspruch des Angeklagten Ahmad L*****, den dieser in Rechtskraft erwachsen ließ, im Punkt C./2./b./ mit dem von Amts wegen wahrzunehmenden (§ 290 Abs 1 StPO) Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO behaftet ist. Denn dieser Angeklagte wurde zum einen wegen (gewerbsmäßiger) Schlepperei nach § 105 Abs 1 Z 1 und Abs 2 FrG schuldig erkannt, zum anderen vom Vorwurf der Schlepperei "mit Ausnahme des im Schuldspruch enthaltenen Faktums C./2./b./" rechtskräftig freigesprochen (US 14). Aus dem Urteilstenor, in dem von Ahmad L***** Mitwirkung an der Schleppung zweier Personen die Rede ist (US 5), den Feststellungen, in denen keinerlei Schleppungshandlungen dieses Angeklagten beschrieben sind (US 40 f) und der Beweiswürdigung, die wiederum nur die Schleppung zweier Personen beschreibt (US 111), ist – in Zusammenhang mit dem Teilfreispruch - kein gerichtlich strafbares Verhalten (insbesondere in Richtung § 105 Abs 1 Z 1 FrG: "... von mehr als fünf Fremden fördert") des Angeklagten abzuleiten.Aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerden war festzustellen, dass der Schuldspruch des Angeklagten Ahmad L*****, den dieser in Rechtskraft erwachsen ließ, im Punkt C./2./b./ mit dem von Amts wegen wahrzunehmenden (Paragraph 290, Absatz eins, StPO) Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO behaftet ist. Denn dieser Angeklagte wurde zum einen wegen (gewerbsmäßiger) Schlepperei nach Paragraph 105, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, FrG schuldig erkannt, zum anderen vom Vorwurf der Schlepperei "mit Ausnahme des im Schuldspruch enthaltenen Faktums C./2./b./" rechtskräftig freigesprochen (US 14). Aus dem Urteilstenor, in dem von Ahmad L***** Mitwirkung an der Schleppung zweier Personen die Rede ist (US 5), den Feststellungen, in denen keinerlei Schleppungshandlungen dieses Angeklagten beschrieben sind (US 40 f) und der Beweiswürdigung, die wiederum nur die Schleppung zweier Personen beschreibt (US 111), ist – in Zusammenhang mit dem Teilfreispruch - kein gerichtlich strafbares Verhalten (insbesondere in Richtung Paragraph 105, Absatz eins, Ziffer eins, FrG: "... von mehr als fünf Fremden fördert") des Angeklagten abzuleiten.

Bei der dadurch auch beim Angeklagten Ahmad L***** - infolge Aufhebung des Strafausspruchs (zweieinhalb Jahre Freiheitsstrafe) - vorzunehmenden Strafneubemessung wirkte erschwerend das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen, als mildernd der zuvor ordentliche Lebenswandel, die untergeordnete Beteiligung an der kriminellen Organisation, der Beitrag zur Wahrheitsfindung zu E./. Unter Rücksichtnahme auf diese Umstände erschien eine zweijährige Freiheitsstrafe tat- und tätergerecht. Eine (teilweise) bedingte Strafnachsicht war aus generalpräventiven Gründen nicht zu gewähren. Das Schöffengericht verhängte über die Angeklagten Morteza P***** und Kambiz K***** nach § 278a Abs 1 und § 28 StGB Freiheitsstrafen von zwei Jahren (P*****) sowie 17 Monaten (K*****). Es wertete bei der Strafbemessung bei P***** als erschwerend das Zusammentreffen von drei Verbrechen und einem Vergehen, als mildern die Unbescholtenheit, die teilweise Sicherstellung des Suchtgifts und den untergeordneten Tatbeitrag zu B./7./, bei K***** schließlich als erschwerend das Zusammentreffen eines Verbrechens mit zwei Vergehen, als mildernd die Unbescholtenheit.Bei der dadurch auch beim Angeklagten Ahmad L***** - infolge Aufhebung des Strafausspruchs (zweieinhalb Jahre Freiheitsstrafe) - vorzunehmenden Strafneubemessung wirkte erschwerend das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen, als mildernd der zuvor ordentliche Lebenswandel, die untergeordnete Beteiligung an der kriminellen Organisation, der Beitrag zur Wahrheitsfindung zu E./. Unter Rücksichtnahme auf diese Umstände erschien eine zweijährige Freiheitsstrafe tat- und tätergerecht. Eine (teilweise) bedingte Strafnachsicht war aus generalpräventiven Gründen nicht zu gewähren. Das Schöffengericht verhängte über die Angeklagten Morteza P***** und Kambiz K***** nach Paragraph 278 a, Absatz eins und Paragraph 28, StGB Freiheitsstrafen von zwei Jahren (P*****) sowie 17 Monaten (K*****). Es wertete bei der Strafbemessung bei P***** als erschwerend das Zusammentreffen von drei Verbrechen und einem Vergehen, als mildern die Unbescholtenheit, die teilweise Sicherstellung des Suchtgifts und den untergeordneten Tatbeitrag zu B./7./, bei K***** schließlich als erschwerend das Zusammentreffen eines Verbrechens mit zwei Vergehen, als mildernd die Unbescholtenheit.

Gegen den Strafausspruch richten sich die Berufungen der beiden genannten Angeklagten.

Jene des Morteza P***** reklamiert zu Recht den Milderungsgrund des § 34 Abs 1 Z 6 StGB auch in Bezug auf die zu A./ angeführte Tat (s US 26), argumentiert hingegen mit ihrer nicht belegten Behauptung einer drückenden Notlage, die den Angeklagten zu den Taten bestimmt hätte (§ 34 Abs 1 Z 10 StGB), urteilsfremd. Ungeachtet des zusätzlichen Milderungsgrundes lassen das Gewicht der Taten und die Täterschuld eine Reduktion der sachgerecht ausgemessenen Strafe nicht zu, insbesondere generalpräventive Aspekte stehen auch deren begehrter (teilweiser) bedingter Nachsicht entgegen.Jene des Morteza P***** reklamiert zu Recht den Milderungsgrund des Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 6, StGB auch in Bezug auf die zu A./ angeführte Tat (s US 26), argumentiert hingegen mit ihrer nicht belegten Behauptung einer drückenden Notlage, die den Angeklagten zu den Taten bestimmt hätte (Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 10, StGB), urteilsfremd. Ungeachtet des zusätzlichen Milderungsgrundes lassen das Gewicht der Taten und die Täterschuld eine Reduktion der sachgerecht ausgemessenen Strafe nicht zu, insbesondere generalpräventive Aspekte stehen auch deren begehrter (teilweiser) bedingter Nachsicht entgegen.

Die Berufung des Kambiz K***** ist hinsichtlich des zusätzlich anzunehmenden Milderungsgrunds des § 34 Abs 1 Z 6 StGB zur kriminellen Organisation zwar im Recht (US 26); die vom Erstgericht ausgemessene Sanktion ist jedoch ungeachtet dessen nicht überhöht und aus generalpräventiven Gründen auch einer (teilweisen) bedingten Nachsicht nicht zugänglich.Die Berufung des Kambiz K***** ist hinsichtlich des zusätzlich anzunehmenden Milderungsgrunds des Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 6, StGB zur kriminellen Organisation zwar im Recht (US 26); die vom Erstgericht ausgemessene Sanktion ist jedoch ungeachtet dessen nicht überhöht und aus generalpräventiven Gründen auch einer (teilweisen) bedingten Nachsicht nicht zugänglich.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E67482 11Os58.02-2

Schlagworte

Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in Jus-Extra OGH-St 3299 = Jus-Extra OGH-St 3300 = ÖJZ-LSK 2003/20 = ÖJZ-LSK 2003/21 = RZ 2003,129 EÜ126, 127 - RZ 2003 EÜ126 - RZ 2003 EÜ127 = SSt 64/69 XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0110OS00058.02.1022.000

Dokumentnummer

JJT_20021022_OGH0002_0110OS00058_0200000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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