Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurden Robert W***** und Günter K***** der Verbrechen des grenzüberschreitenden Prostitutionshandels nach § 217 Abs 1 erster Fall StGB, ersterer als Beteiligter nach § 12 dritter Fall StGB schuldig erkannt. Danach hat Günter K***** als unmittelbarer Täter, indem er zu einem unbekannten Zeitpunkt Mitte bis Ende März 2007 in G***** und S***** die rumänischen Staatsangehörigen Larcrimioara V*****, Alina S*****, Mariana C*****, Corina T***** und Erz... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen, auch unbekämpfte Teilfreisprüche beider Angeklagter enthaltenden Urteil wurden Attila K***** und Monika P***** der Verbrechen des grenzüberschreitenden Prostitutionshandels nach § 217 Abs 1 erster Fall StGB (1.) und der schweren Nötigung nach §§ 105, 106 Abs 1 Z 3 erster Fall (gemeint [US 9 erster Absatz]: zweiter Fall) StGB (2.), des Vergehens der Zuhälterei nach § 216 Abs 4 StGB (3.) und der Vergehen der Zuhälterei nach § 216 Abs 2 erster und zweite... mehr lesen...
Norm: StGB §217
Rechtssatz: Ein „Anwerben" nach § 217 StGB wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass das Tatobjekt allein die Grenzen überschreitet. Entscheidungstexte 14 Os 164/07k Entscheidungstext OGH 15.04.2008 14 Os 164/07k European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123479 Zuletz... mehr lesen...
Norm: StGB §215StGB §217EG Amsterdam Art39EG Amsterdam Art43
Rechtssatz: Durch Verbringung einer geschützten Person in ein für sie fremdes Land, auch wenn diese von einem EU-Mitgliedstaat in einen anderen erfolgt, ist generell die Gefahr für sie verbunden, in finanzielle Abhängigkeit von anderen zu geraten und ihre sexuelle Dispositionsfähigkeit zu verlieren. § 217 StGB erfasst daher eine „besonders gefährliche und schamlose" Form der Förderung... mehr lesen...
Gründe: Mit Beschlüssen des Untersuchungsrichters des Landesgerichtes Leoben vom 17. Jänner 2007, GZ 36 Ur 91/06h-347 und 349, wurde jeweils nach Durchführung einer Haftverhandlung die am 6. Oktober 2006 über die beiden Beschuldigten Attila K***** und Peter Ko***** verhängte (ON 144 und 146) und mehrmals verlängerte (ON 166, 168, 227 und 229) Untersuchungshaft aus den Haftgründen der Fluchtgefahr nach § 180 Abs 2 Z 1 StPO und der Tatbegehungsgefahr nach § 180 Abs 2 Z 3 lit b StPO f... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde (ua) der Angeklagte George S***** der Verbrechen des Menschenhandels nach § 217 Abs 1 zweiter Fall und Abs 2 StGB (I/1), der kriminellen Organisation nach § 278a StGB (II), der Vergewaltigung nach § 201 Abs 2 StGB (III/1,2) und der Hehlerei nach § 164 Abs 2, Abs 3 und Abs 4 StGB (VII) sowie der Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (IV/1,2), der Freiheitsentziehung nach § 99 Abs 1 StGB (V) und der versuchten Nötigung nach §§ 1... mehr lesen...
Norm: StGB §217StPO §152 Abs1 Z2aStPO §162aStPO §252 Abs1 Z2a
Rechtssatz: Da § 217 StGB der Ausbeutung der Geschlechtssphäre des Opfers entgegenwirken soll, können Zuwiderhandlungen diese auch verletzen. Entscheidungstexte 13 Os 39/02 Entscheidungstext OGH 29.05.2002 13 Os 39/02 12 Os 17/04 Entscheidungstext OGH 22.04.2004 ... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurden nachstehende Angeklagte jeweils mehrerer, teils beim Versuch gebliebener Verbrechen des Menschenhandels - Helmut S***** zudem der Vergehen der Urkundenfälschung als Bestimmungstäter nach §§ 12 zweiter Fall, 223 Abs 1 StGB (III/3) und der Verleumdung nach § 297 Abs 1 erster Fall StGB (III/4) - schuldig erkannt, und zwar Mit dem angefochtenen Urteil wurden nachstehende Angeklagte jeweils mehrerer, teils beim Versuch gebliebener Verbrechen d... mehr lesen...
Norm: StGB §217
Rechtssatz: Schutzobjekte des § 217 StGB sind Personen, die der gewerbsmäßigen Unzucht in einem anderen Staat als dem, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen oder in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, zugeführt werden. Diese Umschreibung des betroffenen Personenkreises wird nach einhelliger Rechtsprechung dahin ausgelegt, daß in bezug auf Ausländerinnen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland das Verbrechen des Menschen... mehr lesen...
Norm: StGB §217
Rechtssatz: Gewöhnlicher Aufenthalt erfordert jedenfalls Freiwilligkeit und eine gewisse Dauer des Aufenthalts. Diese Kriterien sind zu verneinen, wenn der Aufenthalt im Fremdstaat nur unter einem die sexuelle Selbstbestimmung einschränkenden und damit solchem Abhängigkeitsverhältnis erfolgt, dessen Hintanhaltung die Bestimmung des § 217 StGB bezweckt. Entscheidungstexte 14 O... mehr lesen...
Norm: StGB §217
Rechtssatz: Die Rechtsansicht, nach der bereits die Führung eines Bordellbetriebes mit ausländischen Prostituierten bzw die Aufnahme einer zur Prostitution entschlossenen Ausländerin in ein solches Etablissement den Tatbestand des Verbrechens des Menschenhandels verwirkliche, ist verfehlt. Vielmehr wird für den Begriff des "Zuführens" ein über das bloße Herbeiführen eines bestimmten Erfolges hinausgehendes, intensiveres Täterver... mehr lesen...
Norm: StGB §217
Rechtssatz: Eine Verpflichtung zur Bestrafung der Aufnahme oder Eingliederung einer (erwachsenen) Person mit ausländischer Staatsangehörigkeit in einem Bordellbetrieb, kann den internationalen Übereinkommen (vom 18.05.1904 und vom 04.05.1910 zur Bekämpfung des Mädchenhandels, RGBl 1913/26; siehe auch RGBl 1922/740, BGBl 1936,314; BGBl 1950/203 und BGBl 1950/204) nicht entnommen werden. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: StGB §217
Rechtssatz: Wer zur Ausübung der Prostitution (in Österreich) bereits entschlossen ist, kann grundsätzlich dazu durch bloßes "Zurverfügung-Stellen" der nötigen Mittel und sonstiger unverzichtbarer Voraussetzungen (zB der "Gesundheitsbücher") nicht mehr veranlaßt bzw beeinflußt werden. Entscheidungstexte 13 Os 22/95 Entscheidungstext OGH 19.04.1995 13 Os 22/95 ... mehr lesen...
Norm: StGB §217
Rechtssatz: Der Schutzzweck der Strafbestimmung des § 217 Abs 2 StGB liegt in der Verhinderung der Schaffung eines Abhängigkeitsverhältnisses, das es den "verhandelten Personen" in einem für sie fremden Land schwer oder unmöglich macht, mit den Behörden Kontakt aufzunehmen (der bereits etwa mit den regelmäßigen Untersuchungen einer Prostituierten verbunden ist) um von ihnen Schutz zu gewinnen. Entscheidungste... mehr lesen...
Norm: StGB §217
Rechtssatz: Die Gewährung von Unterkunft und Verpflegung und das kontinuierliche Bereitstellen von Räumlichkeiten (Separees) zur Ausübung der Prostitution, sohin die totale Eingliederung der in Rede stehenden Person in den bestehenden Bordellbetrieb stellt - anders als bloß gelegentliche Hilfeleistung untergeordneter Art - ein Zuführen im Sinn des § 217 Abs 1 StGB dar. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: StGB §217
Rechtssatz: Der Begriff Zuführen verlangt weder die Ausnützung eines Abhängigkeitsverhältnisses noch die Überführung des Opfers in einen Zustand, in dem es der Prostituierten schwer oder überhaupt nicht möglich ist, selbst mit den Behörden Kontakt aufzunehmen, weil ihr situationsbedingt die Wahl, ob sie das unzüchtige Gewerbe fortsetzen soll oder nicht, nicht mehr offen steht, und es für sie keine Rückkehr in die Heimat zu einem... mehr lesen...
Norm: StGB §217
Rechtssatz: Ein nur mit dem Abhängigkeitsverhältnis als in einen Bordellbetrieb eingegliederte Prostituierte spezifisch verknüpfter Aufenthalt im Inland entspricht nicht dem gewöhnlichen Aufenthalt des Tatopfers. Entscheidungstexte 14 Os 27/94 Entscheidungstext OGH 10.03.1994 14 Os 27/94 15 Os 13/94 Entscheidu... mehr lesen...
Norm: StGB §217
Rechtssatz: Verhaltensweisen wie das Anstellen von Ausländerinnen als Animierdamen, deren Anmeldung beim Meldeamt, die Schaffung der Voraussetzungen für die Vornahme von Unzuchtsakten in den Separees und das Erzielen von Profit aus den damit verbundenen erhöhten Getränkeeinnahmen allein entsprechen nicht dem Begriff des "Zuführens" im Sinn des § 217 Abs 1 StGB, weil sie noch keine massive Einflußnahme auf die Schutzobjekte in Ri... mehr lesen...
Norm: StGB §217
Rechtssatz: Der Begriff des "Zuführens" zur gewerbsmäßigen Unzucht setzt eine wesentlich massivere Einwirkung auf das Schutzobjekt voraus als das Zuführen zu einer einzelnen unzüchtigen Handlung im Sinne der §§ 213, 214 StGB. Zuführen im Sinn es § 217 StGB verlangt vielmehr eine gezielte Einflußnahme auf das Schutzobjekt in Richtung einer Umwandlung von dessen gesamter Lebensführung, und zwar dahin, daß die betreffende Person di... mehr lesen...
Norm: StGB §215StGB §217
Rechtssatz: Der Begriff des "Zuführens" ist in beiden Straftatbeständen (der §§ 217 und 215 StGB) im gleichen Sinn zu verstehen, nämlich als "gezielte (und aktive) Einflußnahme auf das Schutzobjekt in der Richtung einer Umwandlung der gesamten Lebensführung in jene einer Prostituierten", wobei dies für § 217 Abs 1 StGB (nur) dahin zu modifizieren ist, daß die Einflußnahme auf die Lebensführung einer Prostituierten in ei... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 28.August 1948 geborene Gastwirt Johann H*** der Vergehen (1.) der entgeltlichen Förderung fremder Unzucht nach § 214 StGB und (2.) der Zuhälterei nach § 216 Abs. 2 (zu ergänzen: vierter Fall) StGB schuldig erkannt. Darnach hat er in Langenlois vorsätzlich 1. von 1982 bis 31.Juli 1984 zahlreiche Gäste seines Lokales "P***" der Unzucht mit anderen Personen zugeführt, nämlich die als Tänzerinnen und Animierdamen auftretenden Narcisa ... mehr lesen...
Gründe: Der am 19.Februar 1960 geborene Harald P*** und der am 8. Dezember 1964 geborene Sieghard B*** wurden des Verbrechens des Menschenhandels nach § 217 Abs. 1 StGB. (II) und des Vergehens der Zuhälterei nach § 216 Abs. 1 StGB. (III), Harald P*** außerdem des Verbrechens der schweren Nötigung nach §§ 105, 106 Abs. 1 Z. 3 StGB. (I) sowie des Vergehens der Förderung gewerbsmäßiger Unzucht nach § 215 StGB. (IV) schuldig erkannt. Darnach haben I. Harald P*** die Doris B*** durch S... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurden der am 13.Feber 1951 geborene Josef L*** und der am 23.April 1954 geborene Stefan A*** des Verbrechens des Menschenhandels nach dem § 217 Abs. 1 (erster Fall) StGB (Punkt I./1.) sowie des Vergehens der Nötigung nach dem § 105 Abs. 1 StGB (Punkt I./2.) und der Angeklagte Stefan A*** überdies des Vergehens der teils versuchten, teils vollendeten Förderung gewerbsmäßiger Unzucht nach den §§ 215; 15 StGB (Punkt II./1. und 2.) schuldig erkann... mehr lesen...
Norm: StGB §215StGB §216StGB §217
Rechtssatz: Keine (echte) Idealkonkurrenz zwischen den Delikten nach den §§ 217 (hier: Abs 1), 216 und 215 StGB. Die beiden letztangeführten Tatbestände gehen vielmehr in jenem des § 217 StGB auf. Entscheidungstexte 11 Os 120/86 Entscheidungstext OGH 21.10.1986 11 Os 120/86 Veröff: SSt 57/80 = EvBl 1987/71 S 283 ... mehr lesen...
Gründe: Franz Xaver M***, Annemarie B*** und Johann F*** wurden des Verbrechens des Menschenhandels nach § 217 Abs. 1 StGB. schuldig erkannt. Nach den wesentlichen Urteilsannahmen führte M*** mit seiner damaligen Gattin Annemarie B*** seit Herbst 1978 in der Linzerstraße in Wels das Speiselokal "S***-S***-H***", dem Fremdenzimmer angeschlossen sind. Johann F*** arbeitete dort seit Jänner 1982 als Aushilfskellner. Im April 1982 planten M*** und B***, die das Speiselokal auch nach i... mehr lesen...
Norm: StGB §217
Rechtssatz: Ausländische Staatsangehörigkeit des Schutzobjekts im Zeitpunkt der als "Anwerben" und (oder) "Zuführen" im Sinn des § 217 Abs 1 StGB zu beurteilenden Tathandlungen genügt; daß der Erfolg der Tat, nämlich die Aufnahme der gewerbsmäßigen Unzucht in Österreich (und damit die Tatvollendung) erst eintrat, nachdem das Opfer die österreichische Staatsbürgerschaft erlangt hatte, ändert an der Strafbarkeit nichts. ... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen - auch einen Freispruch enthaltenden - Urteil wurde der 40-jährige Handelsvertreter Helmut A des Verbrechens des Menschenhandels nach § 217 Abs. 1 StGB. schuldig erkannt. Darnach hat er am 23.September 1983 die der gewerbsmäßigen Unzucht bereits ergebene (aus Angola stammende) österreichische Staatsbürgerin Olivia B der gewerbsmäßigen Unzucht in einem anderen Staat als in dem, dessen Staatsbürgerschaft sie besitzt, zugeführt, indem er sie zur Ausübung i... mehr lesen...
Gründe: Das Schöffengericht erkannte den am 5. August 1950 geborenen Roman A und den am 15. April 1951 geborenen Othmar Rudolf B, zwei österreichische Staatsbürger, des Verbrechens des Menschenhandels nach § 217 Abs. 1 StGB, Othmar Rudolf B auch des Vergehens nach § 36 Abs. 1 lit b Waffengesetz schuldig und verurteilte sie zu einer (bei B bedingt nachgesehenen) Freiheitsstrafe. Vom Vergehen der Zuhälterei nach § 216 StGB sprach das Gericht die Angeklagten hingegen (rechtskräftig) fr... mehr lesen...