RS OGH 1995/4/19 13Os22/95, 14Os79/95

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Veröffentlicht am 19.04.1995
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Norm

StGB §217

Rechtssatz

Der Schutzzweck der Strafbestimmung des § 217 Abs 2 StGB liegt in der Verhinderung der Schaffung eines Abhängigkeitsverhältnisses, das es den "verhandelten Personen" in einem für sie fremden Land schwer oder unmöglich macht, mit den Behörden Kontakt aufzunehmen (der bereits etwa mit den regelmäßigen Untersuchungen einer Prostituierten verbunden ist) um von ihnen Schutz zu gewinnen.

Entscheidungstexte

  • 13 Os 22/95
    Entscheidungstext OGH 19.04.1995 13 Os 22/95
  • 14 Os 79/95
    Entscheidungstext OGH 14.09.1995 14 Os 79/95
    Vgl auch; Beisatz: Der Tatbestand des Menschenhandels stellt seinem Wesen nach ein typisches Ausbeutungsdelikt dar, dessen Schutzzweck darin liegt, die Schaffung eines Abhängigkeitsverhältnisses zu verhindern, dem Prostituierte in einem fremden Staat dann unterliegen, wenn es ihnen schwer oder überhaupt nicht möglich ist, selbst mit den Behörden Kontakt aufzunehmen; steht ihnen doch in dieser Situation die Wahl, das unzüchtige Gewerbe fortzusetzen oder nicht, nicht mehr offen (30 BlgNr XIII.GP,364). (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0095482

Dokumentnummer

JJR_19950419_OGH0002_0130OS00022_9500000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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