Norm
StGB §217Rechtssatz
Der Schutzzweck der Strafbestimmung des § 217 Abs 2 StGB liegt in der Verhinderung der Schaffung eines Abhängigkeitsverhältnisses, das es den "verhandelten Personen" in einem für sie fremden Land schwer oder unmöglich macht, mit den Behörden Kontakt aufzunehmen (der bereits etwa mit den regelmäßigen Untersuchungen einer Prostituierten verbunden ist) um von ihnen Schutz zu gewinnen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0095482Dokumentnummer
JJR_19950419_OGH0002_0130OS00022_9500000_002