Norm
StGB §217Rechtssatz
Der Begriff Zuführen verlangt weder die Ausnützung eines Abhängigkeitsverhältnisses noch die Überführung des Opfers in einen Zustand, in dem es der Prostituierten schwer oder überhaupt nicht möglich ist, selbst mit den Behörden Kontakt aufzunehmen, weil ihr situationsbedingt die Wahl, ob sie das unzüchtige Gewerbe fortsetzen soll oder nicht, nicht mehr offen steht, und es für sie keine Rückkehr in die Heimat zu einem anständigen Lebenswandel gibt. Vielmehr soll die Strafdrohung des § 217 Abs 1 StGB schon vor der in jeder Prostitutionsausübung in einem fremden Staat gelegenen derartigen abstrakten Gefährdung des Opfers schützen, sodaß es insoweit weder einer konkreten Gefährdung der Opfer noch demzufolge diesbezüglicher Urteilsfeststellungen bedarf.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0095411Dokumentnummer
JJR_19950404_OGH0002_0110OS00005_9500000_001