RS OGH 1995/4/4 11Os5/95, 14Os79/95

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Veröffentlicht am 04.04.1995
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Norm

StGB §217

Rechtssatz

Der Begriff Zuführen verlangt weder die Ausnützung eines Abhängigkeitsverhältnisses noch die Überführung des Opfers in einen Zustand, in dem es der Prostituierten schwer oder überhaupt nicht möglich ist, selbst mit den Behörden Kontakt aufzunehmen, weil ihr situationsbedingt die Wahl, ob sie das unzüchtige Gewerbe fortsetzen soll oder nicht, nicht mehr offen steht, und es für sie keine Rückkehr in die Heimat zu einem anständigen Lebenswandel gibt. Vielmehr soll die Strafdrohung des § 217 Abs 1 StGB schon vor der in jeder Prostitutionsausübung in einem fremden Staat gelegenen derartigen abstrakten Gefährdung des Opfers schützen, sodaß es insoweit weder einer konkreten Gefährdung der Opfer noch demzufolge diesbezüglicher Urteilsfeststellungen bedarf.

Entscheidungstexte

  • 11 Os 5/95
    Entscheidungstext OGH 04.04.1995 11 Os 5/95
  • 14 Os 79/95
    Entscheidungstext OGH 14.09.1995 14 Os 79/95
    Vgl aber; Beisatz: Der Tatbestand des Menschenhandels stellt seinem Wesen nach ein typisches Ausbeutungsdelikt dar, dessen Schutzzweck darin liegt, die Schaffung eines Abhängigkeitsverhältnisses zu verhindern, dem Prostituierte in einem fremden Staat dann unterliegen, wenn es ihnen schwer oder überhaupt nicht möglich ist, selbst mit den Behörden Kontakt aufzunehmen; steht ihnen doch in dieser Situation die Wahl, das unzüchtige Gewerbe fortzusetzen oder nicht, nicht mehr offen (30 Blg XIII.GP,364). Die bloße Unterstützung einer zur gewerbsmäßigen Unzucht in einem fremden Staat entschlossenen Person genügt zur Herstellung des Tatbestandes noch nicht, weil Zuführen mehr als bloße Hilfe bedeutet und die Einflußnahme, soll die dem Begriff des Menschenhandels gerecht werden, mit Rat und Tat geschehen muß; sei es - wie im konkreten Fall - durch Aufnahme und Eingliederung von zur Ausübung der Prostitution bereits entschlossenen Ausländerinnen in einen Bordellbetrieb, soferne diese Eingliederung unter Umständen erfolgt, die als (dolose) Ausnützung eines drückenden Abhängigkeitsverhältnisses zu beurteilen sind. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0095411

Dokumentnummer

JJR_19950404_OGH0002_0110OS00005_9500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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