Norm
StGB §217Rechtssatz
Die Gewährung von Unterkunft und Verpflegung und das kontinuierliche Bereitstellen von Räumlichkeiten (Separees) zur Ausübung der Prostitution, sohin die totale Eingliederung der in Rede stehenden Person in den bestehenden Bordellbetrieb stellt - anders als bloß gelegentliche Hilfeleistung untergeordneter Art - ein Zuführen im Sinn des § 217 Abs 1 StGB dar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0099010Dokumentnummer
JJR_19950404_OGH0002_0110OS00005_9500000_004