RS OGH 1986/6/12 13Os54/86, 11Os134/93

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Veröffentlicht am 12.06.1986
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Norm

StGB §217

Rechtssatz

Ausländische Staatsangehörigkeit des Schutzobjekts im Zeitpunkt der als "Anwerben" und (oder) "Zuführen" im Sinn des § 217 Abs 1 StGB zu beurteilenden Tathandlungen genügt; daß der Erfolg der Tat, nämlich die Aufnahme der gewerbsmäßigen Unzucht in Österreich (und damit die Tatvollendung) erst eintrat, nachdem das Opfer die österreichische Staatsbürgerschaft erlangt hatte, ändert an der Strafbarkeit nichts.

Entscheidungstexte

  • 13 Os 54/86
    Entscheidungstext OGH 12.06.1986 13 Os 54/86
  • 11 Os 134/93
    Entscheidungstext OGH 09.11.1993 11 Os 134/93
    Vgl auch; nur: Ausländische Staatsangehörigkeit des Schutzobjekts im Zeitpunkt der als "Anwerben" und (oder) "Zuführen" im Sinn des § 217 Abs 1 StGB zu beurteilenden Tathandlungen genügt. (T1) Beisatz: Die Bestimmung des § 217 Abs 1 StGB stellt in der Frage der Staatsangehörigkeit und des gewöhnlichen Aufenthaltes auf den Zeitpunkt des (Anwerbens oder) Zuführens ab (SSt 53/47). (T2) Veröff: EvBl 1994/30 S 134

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0095632

Dokumentnummer

JJR_19860612_OGH0002_0130OS00054_8600000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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