Norm
StGB §217Rechtssatz
Ausländische Staatsangehörigkeit des Schutzobjekts im Zeitpunkt der als "Anwerben" und (oder) "Zuführen" im Sinn des § 217 Abs 1 StGB zu beurteilenden Tathandlungen genügt; daß der Erfolg der Tat, nämlich die Aufnahme der gewerbsmäßigen Unzucht in Österreich (und damit die Tatvollendung) erst eintrat, nachdem das Opfer die österreichische Staatsbürgerschaft erlangt hatte, ändert an der Strafbarkeit nichts.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0095632Dokumentnummer
JJR_19860612_OGH0002_0130OS00054_8600000_003