Norm
StGB §217Rechtssatz
Schutzobjekte des § 217 StGB sind Personen, die der gewerbsmäßigen Unzucht in einem anderen Staat als dem, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen oder in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, zugeführt werden. Diese Umschreibung des betroffenen Personenkreises wird nach einhelliger Rechtsprechung dahin ausgelegt, daß in bezug auf Ausländerinnen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland das Verbrechen des Menschenhandels durch Zuführen zur gewerbsmäßigen Prostitution in Österreich nicht begangen werden kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0109209Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
12.12.2012