Norm
StGB §217Rechtssatz
Die Rechtsansicht, nach der bereits die Führung eines Bordellbetriebes mit ausländischen Prostituierten bzw die Aufnahme einer zur Prostitution entschlossenen Ausländerin in ein solches Etablissement den Tatbestand des Verbrechens des Menschenhandels verwirkliche, ist verfehlt. Vielmehr wird für den Begriff des "Zuführens" ein über das bloße Herbeiführen eines bestimmten Erfolges hinausgehendes, intensiveres Täterverhalten gefordert. Sinnfällige Beispiele hiefür finden sich mannigfaltig im StGB (§§ 100 f, 195 Abs 3, 213 ff).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0098995Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
19.08.2014