RS OGH 1995/4/19 13Os22/95, 13Os17/95 (13Os21/95), 14Os79/95, 11Os31/96, 15Os98/13w

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Veröffentlicht am 19.04.1995
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Norm

StGB §217

Rechtssatz

Die Rechtsansicht, nach der bereits die Führung eines Bordellbetriebes mit ausländischen Prostituierten bzw die Aufnahme einer zur Prostitution entschlossenen Ausländerin in ein solches Etablissement den Tatbestand des Verbrechens des Menschenhandels verwirkliche, ist verfehlt. Vielmehr wird für den Begriff des "Zuführens" ein über das bloße Herbeiführen eines bestimmten Erfolges hinausgehendes, intensiveres Täterverhalten gefordert. Sinnfällige Beispiele hiefür finden sich mannigfaltig im StGB (§§ 100 f, 195 Abs 3, 213 ff).

Entscheidungstexte

  • 13 Os 22/95
    Entscheidungstext OGH 19.04.1995 13 Os 22/95
  • 13 Os 17/95
    Entscheidungstext OGH 31.05.1995 13 Os 17/95
  • 14 Os 79/95
    Entscheidungstext OGH 14.09.1995 14 Os 79/95
    Vgl; Beisatz: Die bloße Unterstützung einer zur gewerbsmäßigen Unzucht in einem fremden Staat entschlossenen Person genügt zur Herstellung des Tatbestandes noch nicht, weil Zuführen mehr als bloße Hilfe bedeutet und die Einflußnahme, soll sie dem Begriff des Menschenhandels gerecht werden, mit Rat und Tat geschehen muß; sei es durch gezielte Beeinflussung der Frauen, im Ausland der Prostitution nachzugehen, sei es - wie im konkreten Fall - durch Aufnahme und Eingliederung von zur Ausübung der Prostitution bereits entschlossenen Ausländerinnen in einen Bordellbetrieb, soferne diese Eingliederung unter Umständen erfolgt, die als (dolose) Ausnützung eines drückenden Abhängigkeitsverhältnisses zu beurteilen sind. (T1)
  • 11 Os 31/96
    Entscheidungstext OGH 07.05.1996 11 Os 31/96
    Beis wie T1
  • 15 Os 98/13w
    Entscheidungstext OGH 08.07.2014 15 Os 98/13w
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0098995

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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