RS OGH 2007/3/29 15Os32/07f (15Os33/07b), 11Os39/08g, 15Os122/08t (15Os140/08i)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.03.2007
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Norm

StGB §215
StGB §217
EG Amsterdam Art39
EG Amsterdam Art43

Rechtssatz

Durch Verbringung einer geschützten Person in ein für sie fremdes Land, auch wenn diese von einem EU-Mitgliedstaat in einen anderen erfolgt, ist generell die Gefahr für sie verbunden, in finanzielle Abhängigkeit von anderen zu geraten und ihre sexuelle Dispositionsfähigkeit zu verlieren. § 217 StGB erfasst daher eine „besonders gefährliche und schamlose" Form der Förderung der Prostitution, sodass die in dieser Bestimmung gegenüber § 215 StGB vorgenommene Differenzierung sachlich gerechtfertigt ist.

Entscheidungstexte

  • 15 Os 32/07f
    Entscheidungstext OGH 29.03.2007 15 Os 32/07f
  • 11 Os 39/08g
    Entscheidungstext OGH 29.04.2008 11 Os 39/08g
    Auch; Beisatz: § 217 StGB enthält keine Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit, ist diese Strafnorm doch vielmehr als Schutzbestimmung zu Gunsten von Personen zu verstehen, die zum tatbestandsspezifischen Zweck in ein Land verbracht werden, das für sie weder Heimatland noch gewöhnliches Aufenthaltsland ist. Die Niederlassungsfreiheit (Art 43 EG) und die Freiheit des Dienstleistungsverkehrs (Art 49 EG) von Staatsangehörigen eines EU-Mitgliedstaates, die in einem anderen Mitgliedstaat der Prostitution nachgehen wollen, wird dadurch in keiner Weise eingeschränkt. (T1)
  • 15 Os 122/08t
    Entscheidungstext OGH 13.11.2008 15 Os 122/08t
    Vgl; Beisatz: Mittels der Strafbestimmung des § 217 Abs 1 StGB wird die Ausübung der Prostitution an sich nicht beeinträchtigt, sondern vielmehr in Umsetzung internationaler Rechtsakte zur Unterdrückung des Frauen- und Kinderhandels, unter anderem auch des Rahmenbeschlusses des Rates der EU vom 19. Juli 2002 zur Bekämpfung des Menschenhandels (ABl L 203/1), bloß deren - oft (wenngleich nicht zwingend) mit besonderen (va finanziellen) Abhängigkeitsverhältnissen verbundene - grenzüberschreitende Förderung durch Dritte sanktioniert. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0121924

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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