Norm
StGB §217Rechtssatz
Verhaltensweisen wie das Anstellen von Ausländerinnen als Animierdamen, deren Anmeldung beim Meldeamt, die Schaffung der Voraussetzungen für die Vornahme von Unzuchtsakten in den Separees und das Erzielen von Profit aus den damit verbundenen erhöhten Getränkeeinnahmen allein entsprechen nicht dem Begriff des "Zuführens" im Sinn des § 217 Abs 1 StGB, weil sie noch keine massive Einflußnahme auf die Schutzobjekte in Richtung einer Umwandlung der gesamten Lebensführung zur Ausübung der Prostitution in einem für sie fremden Staat darstellen. Die Ausübung wirtschaftlichen Druckes in Richtung Prostitutionsausnützung hingegen vermag in Verbindung mit solchen Verhaltensweisen sehr wohl ein "Zuführen" zur gewerbsmäßigen Unzucht im Sinne des § 217 Abs 1 StGB darzustellen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0095508Dokumentnummer
JJR_19930615_OGH0002_0140OS00062_9300000_001