Norm
StGB §217Rechtssatz
Ein nur mit dem Abhängigkeitsverhältnis als in einen Bordellbetrieb eingegliederte Prostituierte spezifisch verknüpfter Aufenthalt im Inland entspricht nicht dem gewöhnlichen Aufenthalt des Tatopfers.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0095607Dokumentnummer
JJR_19940310_OGH0002_0140OS00027_9400000_003