Norm
StGB §215Rechtssatz
Der Begriff des "Zuführens" ist in beiden Straftatbeständen (der §§ 217 und 215 StGB) im gleichen Sinn zu verstehen, nämlich als "gezielte (und aktive) Einflußnahme auf das Schutzobjekt in der Richtung einer Umwandlung der gesamten Lebensführung in jene einer Prostituierten", wobei dies für § 217 Abs 1 StGB (nur) dahin zu modifizieren ist, daß die Einflußnahme auf die Lebensführung einer Prostituierten in einem fremden Staat abzielt. Soweit § 217 Abs 1 StGB auch eine bereits der gewerbsmäßigen Unzucht ergebene Person schützt, kommt zwar eine "Umwandlung" der Lebensführung des Tatobjektes in jene einer Prostituierten in der Regel nicht (mehr) in Betracht; diesfalls ist die Einflußnahme des Täters vielmehr darauf gerichtet, die bereits bestehende Lebensführung als Prostituierte in einen fremden Staat zu "verlagern".
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0095393Dokumentnummer
JJR_19880427_OGH0002_0140OS00149_8700000_001