Norm
StGB §217Rechtssatz
Der Begriff des "Zuführens" zur gewerbsmäßigen Unzucht setzt eine wesentlich massivere Einwirkung auf das Schutzobjekt voraus als das Zuführen zu einer einzelnen unzüchtigen Handlung im Sinne der §§ 213, 214 StGB. Zuführen im Sinn es § 217 StGB verlangt vielmehr eine gezielte Einflußnahme auf das Schutzobjekt in Richtung einer Umwandlung von dessen gesamter Lebensführung, und zwar dahin, daß die betreffende Person diese zwecks (nunmehriger oder weiterer) Ausübung der Prostitution (im Sinne dieser Strafbestimmung) in einen für sie fremden Staat verlagert. Dabei genügt ein bloßes Verleiten (zB Beraten) zur Herstellung des Tatbestandes ebensowenig wie die bloße Unterstützung einer zur gewerbsmäßigen Unzucht in einem fremden Staat entschlossenen Person, etwa durch Befördern, Bezahlen der Reisekosten oder Zimmersuche, weil Zuführen eben mehr als bloße Hilfe bedeutet und die Einflußnahme, soll sie dem Begriff des Menschenhandels entsprechen, mit Rat und Tat geschehen muß.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0099004Dokumentnummer
JJR_19920220_OGH0002_0120OS00165_9100000_001