RS OGH 1992/2/20 12Os165/91, 11Os71/92, 14Os62/93, 11Os134/93, 13Os22/95, 13Os17/95 (13Os21/95), 14O

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Veröffentlicht am 20.02.1992
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Norm

StGB §217

Rechtssatz

Der Begriff des "Zuführens" zur gewerbsmäßigen Unzucht setzt eine wesentlich massivere Einwirkung auf das Schutzobjekt voraus als das Zuführen zu einer einzelnen unzüchtigen Handlung im Sinne der §§ 213, 214 StGB. Zuführen im Sinn es § 217 StGB verlangt vielmehr eine gezielte Einflußnahme auf das Schutzobjekt in Richtung einer Umwandlung von dessen gesamter Lebensführung, und zwar dahin, daß die betreffende Person diese zwecks (nunmehriger oder weiterer) Ausübung der Prostitution (im Sinne dieser Strafbestimmung) in einen für sie fremden Staat verlagert. Dabei genügt ein bloßes Verleiten (zB Beraten) zur Herstellung des Tatbestandes ebensowenig wie die bloße Unterstützung einer zur gewerbsmäßigen Unzucht in einem fremden Staat entschlossenen Person, etwa durch Befördern, Bezahlen der Reisekosten oder Zimmersuche, weil Zuführen eben mehr als bloße Hilfe bedeutet und die Einflußnahme, soll sie dem Begriff des Menschenhandels entsprechen, mit Rat und Tat geschehen muß.

Entscheidungstexte

  • 12 Os 165/91
    Entscheidungstext OGH 20.02.1992 12 Os 165/91
  • 11 Os 71/92
    Entscheidungstext OGH 08.09.1992 11 Os 71/92
    Beisatz: Das Angebot der (freiwilligen) Möglichkeit von Prostitutionsausübung, zB für Tänzerinnen, erfüllt den Tatbestand noch nicht. (T1)
  • 14 Os 62/93
    Entscheidungstext OGH 15.06.1993 14 Os 62/93
    Beisatz: Bereitstellen von Quartier sowie "Veranlassung" regelmäßiger Gesundheitskontrollen und sogenannter Behördenwege genügen nicht. (T2)
  • 11 Os 134/93
    Entscheidungstext OGH 09.11.1993 11 Os 134/93
    Vgl aber; Beisatz: Nach dem eindeutigen Gesetzestext bedarf es auch nicht einer Umwandlung der gesamten Lebensführung zur Ausübung der Prostitution schlechthin, sondern der Zuführung hiezu in einem für das Opfer fremden Staat, weil der Schutzgedanke des § 217 StGB gerade auch Personen erfaßt, die bereits der gewerbsmäßigen Unzucht ergeben sind, bei denen also eine Umwandlung der gesamten Lebensführung zur Prostitution und eine Einflußnahme auf den Lebenswandel, wie sie etwa § 215 StGB voraussetzt, als Tathandlung gar nicht in Betracht kommt. (T3) Veröff: EvBl 1994/30 S 134
  • 13 Os 22/95
    Entscheidungstext OGH 19.04.1995 13 Os 22/95
  • 13 Os 17/95
    Entscheidungstext OGH 31.05.1995 13 Os 17/95
    Vgl auch
  • 14 Os 79/95
    Entscheidungstext OGH 14.09.1995 14 Os 79/95
    Beisatz: Die bloße Unterstützung einer zur gewerbsmäßigen Unzucht in einem fremden Staat entschlossenen Person genügt zur Herstellung des Tatbestandes noch nicht, weil Zuführen mehr als bloße Hilfe bedeutet und die Einflußnahme, soll sie dem Begriff des Menschenhandels gerecht werden, mit Rat und Tat geschehen muß; sei es durch gezielte Beeinflussung der Frauen, im Ausland der Prostitution nachzugehen, sei es - wie im konkreten Fall - durch Aufnahme und Eingliederung von zur Ausübung der Prostitution bereits entschlossenen Ausländerinnen in einen Bordellbetrieb, soferne diese Eingliederung unter Umständen erfolgt, die als (dolose) Ausnützung eines drückenden Abhängigkeitsverhältnisses zu beurteilen sind. (T4)
  • 11 Os 31/96
    Entscheidungstext OGH 07.05.1996 11 Os 31/96
    Vgl; Beis wie T4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0099004

Dokumentnummer

JJR_19920220_OGH0002_0120OS00165_9100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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