Norm
StGB §217Rechtssatz
Gewöhnlicher Aufenthalt erfordert jedenfalls Freiwilligkeit und eine gewisse Dauer des Aufenthalts. Diese Kriterien sind zu verneinen, wenn der Aufenthalt im Fremdstaat nur unter einem die sexuelle Selbstbestimmung einschränkenden und damit solchem Abhängigkeitsverhältnis erfolgt, dessen Hintanhaltung die Bestimmung des § 217 StGB bezweckt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0109210Dokumentnummer
JJR_19960319_OGH0002_0140OS00136_9500000_002