Norm
StGB §217Rechtssatz
Ein „Anwerben" nach § 217 StGB wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass das Tatobjekt allein die Grenzen überschreitet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123479Zuletzt aktualisiert am
10.07.2008