Norm: StGB §201StGB §202StGB §212
Rechtssatz: Kein eintätiges Zusammentreffen der jeweils ersten Fälle des § 212 Abs 1 und Abs 2 StGB mit Sexualdelikten nach § 201 und § 202 StGB, die unter Brechung des dem sexuellen Mißbrauch entgegenstehenden Willens des Opfers begangen wurden. Entscheidungstexte 15 Os 58/95 Entscheidungstext OGH 22.06.1995 15 Os 58/95 ... mehr lesen...
Norm: StGB §212
Rechtssatz: Ausnützung der Stellung gegenüber dem Opfer bedeutet, daß der Täter seine Autorität zur Erreichung der Unzuchtshandlung einsetzt. Entscheidungstexte 12 Os 188/94 Entscheidungstext OGH 09.03.1995 12 Os 188/94 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0095210 Dokum... mehr lesen...
Norm: StGB §207StGB §212
Rechtssatz: Missbrauch zur Unzucht setzt unmittelbaren sexuellen Kontakt zwischen Täter und Opfer voraus. Entscheidungstexte 12 Os 188/94 Entscheidungstext OGH 09.03.1995 12 Os 188/94 14 Os 113/05g Entscheidungstext OGH 22.11.2005 14 Os 113/05g Auch; Beisatz: Der Tatbestand nach § 212 Abs 1 Z 1... mehr lesen...
Norm: StGB §212
Rechtssatz: Der Tatbestand des § 212 Abs 1 StGB erfaßt nur den Mißbrauch eines Autoritätsverhältnisses durch Unzuchtshandlungen in bezug auf - der Erziehung, Ausbildung oder Aufsicht ähnlich einem Eltern - Kind - Verhältnis unterstehende, also - abhängige Minderjährige. Durch die bloße Fahrausbildung wird kein tatbildmäßiges Subordinationsverhältnis bzw Autoritätsverhältnis begründet, sondern liegt lediglich ein Gelegenheitsverh... mehr lesen...
Norm: StGB §201 Abs1StGB §212
Rechtssatz: Der Einsatz schwerer Gewalt wird häufig tatsächlich (wenngleich nicht tatbestandsnotwendig) zu einer Willensbrechung des Opfers führen. Wurde eine solche schon durch die Gewaltanwendung allein bewirkt, dann wird eintätiges Zusammentreffen des § 201 Abs 1 StGB mit dem § 212 StGB nicht anzunehmen sein. Entscheidungstexte 13 Os 134/91 Entscheidung... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 1.Jänner 1952 geborene R***** W***** - im zweiten Rechtsgang erneut - (1.) des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs. 1 erster Fall StGB und der Vergehen (2.) des Mißbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs. 1 erster Fall StGB, (3.) des Quälens oder Vernachlässigens unmündiger, jüngerer oder wehrloser Personen nach § 92 Abs. 1 erster Fall StGB und (4.) der versuchten Nötigung nach den §§ 15, 105 Abs. 1 StG... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat am 31.Jänner 1992 durch den Präsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Melnizky als Vorsitzenden sowie durch die Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Müller, Dr. Kießwetter und Hon.Prof. Dr. Steininger und den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Friedrich als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Westermayer als Schriftführerin in der Strafsache gegen Rolf Otto S***** wegen des Verbrechens des Beischlafs mit U... mehr lesen...
Norm: StGB §92StGB §212
Rechtssatz: Mit dem Begriff der "Obhut" des § 92 StGB wird in gleicher Weise wie dem der "Aufsicht" des § 212 StGB eine Beziehung erfasst, die nicht auf einer bestimmten Rechtsgrundlage beruht, sondern faktischen Lebensverhältnissen entspricht, die nach heute allgemein herrschender Auffassung auch eine sittliche Verpflichtung begründen können. Demnach kann auch ein Angehörigenverhältnis gemäß § 72 Abs 2 StGB die Verpflic... mehr lesen...
Gründe: Der Angeklagte Nandor V***** wurde - ebenso wie die Mitangeklagte Andrea K***** (sen.) - des Verbrechens des Quälens eines Unmündigen (vollständige Deliktsbenennung laut Marginalrubrik: "Quälen oder Vernachlässigen unmündiger, jüngerer oder wehrloser Personen") nach § 92 Abs. 1 und Abs. 3 zweiter Fall StGB schuldig erkannt. Darnach hat er in der Zeit vom 19.November 1989 bis 11. Jänner 1990 in Baden im einverständlichen Zusammenwirken mit Andrea K***** (sen.) in mehreren A... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde der 50-jährige Volksschuloberlehrer Herbert L*** (1.) des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB und (2.) des Vergehens des Mißbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 StGB schuldig erkannt. Darnach hat er in der Zeit von September 1988 bis März 1989 in Wien (zu 1) in wiederholten Angriffen unmündige Personen, nämlich die nachgenannten, jeweils die 2. Volksschulklasse besuchenden ca. acht- bis neunjähri... mehr lesen...
Gründe: Klaus O*** und Franz K*** wurden - von unbekämpft gebliebenen weiteren Schuldsprüchen abgesehen - des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs. 1 StGB (A), Klaus O*** auch wegen des damit in Tateinheit begangenen Vergehens des Mißbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs. 1 StGB (B) schuldig erkannt. Darnach haben in Innsbruck A. Klaus O*** und Franz K*** teils im bewußten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter zu nicht mehr genau feststellbaren... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 9.Februar 1961 geborene beschäftigungslose Wolfgang J*** der Verbrechen des Beischlafs mit Unmündigen nach dem § 206 Abs. 1 StGB (1) und der Unzucht mit Unmündigen nach dem § 207 Abs. 1 StGB (2), sowie der Vergehen des Mißbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach dem § 212 Abs. 1, erster Fall, StGB (3), der Zuhälterei nach dem § 216 Abs. 2 StGB (4), der Körperverletzung nach dem § 83 Abs. 1 StGB (6), der versuchten Bestimmung zu e... mehr lesen...
Gründe: Der am 18.Juni 1973 geborene Jugendliche Slavko T*** wurde der Vergehen der geschlechtlichen Nötigung nach dem § 202 Abs. 1 StGB und des versuchten Diebstahls nach den §§ 15, 127 StGB schuldig erkannt. Darnach hat er in Wien A/ am 20.Februar 1989 außer den Fällen des § 201 StGB eine Person, nämlich die am 17.Februar 1976 geborene Sandra S***, mit Gewalt, indem er sich auf sie setzte und er selbst sowie mehrere unbekannte Personen sie an Armen und Beinen gegen den Erdboden ... mehr lesen...
Norm: StGB §33StGB §206StGB §207StGB §212
Rechtssatz: Da die Altersgrenze des § 207 StGB bei vierzehn und die des § 212 StGB bei neunzehn Jahren liegt, ist das "zarte Alter" eines erst sechsjährigen Opfers erschwerend (keine unzulässige "Doppelverwertung"). Entscheidungstexte 12 Os 106/89 Entscheidungstext OGH 09.11.1989 12 Os 106/89 13 Os ... mehr lesen...
Gründe: Der am 8.Mai 1962 geborene Helmut Josef V*** wurde des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs. 1 StGB und des Vergehens des Mißbrauches eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs. 1 StGB schuldig erkannt, weil er im Sommer 1987 in Zurndorf die seiner Aufsicht unterstehende sechsjährige Sandra P*** unter Ausnützung seiner Stellung auf andere Weise als durch Beischlaf dadurch zur Unzucht mißbraucht hat, daß er an der entblößten Scheide des Kindes leckte. ... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 11.November 1937 geborene Konrad V*** des Verbrechens des Beischlafs mit Unmündigen nach dem § 206 Abs 1 StGB sowie der Vergehen der Blutschande nach dem § 211 Abs 2 StGB und des Mißbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach dem § 212 Abs 1 StGB schuldig erkannt, weil er im Jänner und im Februar 1989 in Wien 1. mit der am 5. September 1976 geborenen unmündigen Doris L*** den außerehelichen Beischlaf unternahm, 2. dadurch seine leib... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 21.Mai 1932 geborene beschäftigungslose Felix O*** des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs. 1, erster Fall, StGB schuldig erkannt, weil er am 2.Februar 1989 in Augsdorf die am 10.September 1979 geborene, somit unmündige Karin H*** durch zweimaliges Betasten ihres Geschlechtsteiles auf andere Weise als durch Beischlaf zur Unzucht mißbraucht hat. Nach den Urteilsfeststellungen spielte die damals im 9. Lebensjahr ges... mehr lesen...
Norm: StGB aF §202 Abs1StGB §212
Rechtssatz: Eintätiges Zusammentreffen möglich. Entscheidungstexte 11 Os 164/88 Entscheidungstext OGH 21.02.1989 11 Os 164/88 Veröff: SSt 60/9 14 Os 93/04 Entscheidungstext OGH 10.08.2004 14 Os 93/04 European Case Law Identifier (ECLI) ... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 2.Februar 1963 geborene Zimmerer Friedrich W*** des Verbrechens der Nötigung zum Beischlaf nach dem § 202 Abs 1 StGB und des Vergehens des Mißbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach dem § 212 Abs 1 StGB schuldig erkannt, weil er im Juni 1986 in Schönberg am Kamp vorsätzlich die am 4.Jänner 1972 geborene, sohin minderjährige und seiner Erziehung und Aufsicht unterstehende Renate L*** unter Ausnützung seiner Stellung dadurch, daß ... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 16.September 1956 geborene Wolfgang K*** des Verbrechens der teils vollendeten, teils versuchten Unzucht mit Unmündigen nach den §§ 207 Abs. 1 und 15 StGB, des Vergehens des teils vollendeten, teils versuchten Mißbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach den §§ 212 Abs. 1 und 15 StGB und des Vergehens der sittlichen Gefährdung Unmündiger oder Jugendlicher nach dem § 208 StGB schuldig erkannt. Darnach hatte der Angeklagte seine am ... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde Branimir R*** des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs 1 erster Fall StGB schuldig gesprochen, weil er am 8.November 1986 in Wien eine unmündige Person auf andere Weise als durch Beischlaf zur Unzucht mißbrauchte, indem er der am 25.Jänner 1974 geborenen Petra E*** auf die Brust griff, sie über der Hose am Oberschenkel betastete, ihr zwischen die Beine zu greifen suchte, und sie an den Oberschenkeln streichelte. Nach den ... mehr lesen...
Norm: StGB §14 BStGB §212
Rechtssatz: Das Filmen unzüchtiger Betastungen des eigenen Stiefkindes durch einen extraneus bedeutet für den Stiefvater unmittelbare Ausführung (§ 14 Abs 1 Satz 2 erster Fall StGB) eines Mißbrauchs zur Unzucht; der extraneus haftet gemäß § 14 Abs 1 StGB als Beitragstäter. Entscheidungstexte 10 Os 15/87 Entscheidungstext OGH 05.05.1987 10 Os 15/87 ... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen - auch einen rechtskräftigen Teilfreispruch (zu II) enthaltenden - Urteil wurde der Angeklagte Heinz Ludwig H*** (zu I/A) des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB und (zu I/B) des Vergehens des Mißbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 StGB schuldig erkannt. Darnach hat er in der Zeit von Juli bis Ende August/Anfang September 1985 in Salzburg in wiederholten Angriffen seine am 25. Oktober 1981 geborene Tochter V... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurden Otto W***, Walter H*** und Maria H*** (A.) des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs. 1 (erster Fall), die beiden Letztgenannten überdies (B.) des Vergehens des Mißbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs. 1 (erste Fallgruppe) StGB und der Erstgenannte zudem (C.) der Vergehen (1.) der (in zwei Fällen ausgeführten) Veruntreuung (von insgesamt fünf Filmen im Wert von 15.312 S) nach § 133 Abs. 1 und Abs. 2 erster... mehr lesen...
Gründe: Mit dem bekämpften Urteil wurde der Angeklagte Kurt F*** des Verbrechens des Zwanges zur Unzucht nach § 203 Abs 1 StGB sowie des Vergehens der Nötigung nach § 105 (Abs 1) StGB schuldig erkannt. Von einem weiteren Anklagepunkt wurde er (unangefochten) freigesprochen. Nach dem Inhalt des Schuldspruches hatte er am 7.September 1984 in St. Peter-Freienstein 1.) Johanna W*** mit Gewalt gegen ihre Person, indem er sie fesselte und an einen Baum kettete, widerstandsunfähig gemach... mehr lesen...