TE OGH 1989/2/21 11Os164/88

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Veröffentlicht am 21.02.1989
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 21.Februar 1989 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichshofes Dr. Piska als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter, Dr. Walenta, Dr. Felzmann und Dr. Rzeszut als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Tegischer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Friedrich W*** wegen des Verbrechens der Nötigung zum Beischlaf nach dem § 202 Abs 1 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Kreisgerichtes Krems a.d. Donau als Schöffengericht vom 19. Oktober 1988, GZ 10 c Vr 223/88-18, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, des Generalanwaltes Dr. Wasserbauer, des Angeklagten Friedrich W*** und des Verteidigers Dr. Schwarz zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Gemäß dem § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 2.Februar 1963 geborene Zimmerer Friedrich W*** des Verbrechens der Nötigung zum Beischlaf nach dem § 202 Abs 1 StGB und des Vergehens des Mißbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach dem § 212 Abs 1 StGB schuldig erkannt, weil er im Juni 1986 in Schönberg am Kamp vorsätzlich die am 4.Jänner 1972 geborene, sohin minderjährige und seiner Erziehung und Aufsicht unterstehende Renate L*** unter Ausnützung seiner Stellung dadurch, daß er sie an der Hand packte, in das Zimmer zog, ihr eine Ohrfeige versetzte, ihr den Mund zuhielt, als sie schreien wollte, und ihr weitere Ohrfeigen androhte, somit durch Gewalt und gefährliche Drohung zum außerehelichen Beischlaf nötigte.

Rechtliche Beurteilung

Der Angeklagte bekämpft diesen Schuldspruch mit einer auf die Nichtigkeitsgründe der Z 5 und 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, welcher keine Berechtigung zukommt. Zu den Darlegungen der Mängelrüge, welche aus bestimmten Angaben der Zeugin Renate L*** als Motiv der Anzeigeerstattung das (der Beschwerdemeinung zufolge eine Verleumdung indizierende) Bemühen ableiten wollen, den Haushalt des Ehepaares W*** zu verlassen, ist zunächst der Hinweis erforderlich, daß es derartiger Schlußfolgerungen gar nicht bedarf, weil das Mädchen einen solchen Beweggrund ohnehin offenbarte: Ihrer Zeugenaussage gemäß hätte Renate L*** nämlich "wahrscheinlich nie" den rund acht Monate zurückliegenden Sachverhalt der Jugendabteilung der Bezirkshauptmannschaft Krems mitgeteilt, wenn sie damals nicht so schnell wie möglich aus der Pflege der Margarete W*** - der Ehefrau des Angeklagten - weggestrebt hätte (S 30). Diese offene Deklarierung der Interessenlage stellt aber an sich kein Verfahrensergebnis dar, aus dem auf die Erdichtung der Anschuldigung geschlossen werden muß oder welches überhaupt mit der Annahme der Richtigkeit der Tatschilderung unvereinbar ist. Demgemäß kann aber auch im Unterbleiben gesonderter Urteilserörterungen über diesen Umstand weder eine Unvollständigkeit der Entscheidungsgründe im Sinn des Beschwerdeeinwandes, noch ein sonstiger Begründungsmangel erblickt werden, zumal das Schöffengericht auch die Motivation der Anzeigeerstattung in den Kreis seiner Erwägungen einbezog (S 111 f):

Die Annahme, daß die Zeugin in ihrer damaligen Situation und aus dem erwähnten Motiv heraus auf ein wahrheitsgemäß dargestelltes Geschehen zurückgriff, ist keineswegs unlogisch oder lebensfremd. Inwiefern die Befassung mit "Widersprüchen zwischen den Aussagen der Zeugen Renate L***, Helene L*** und Helga B*** über den Zeitpunkt des ersten Gespräches über diesen angeblichen Vorfall" für eine mängelfreie Urteilsbegründung erforderlich sein soll, kann den Rechtsmittelausführungen nicht entnommen werden. Die vom Beschwerdeführer ersichtlich ins Auge gefaßten Ungereimtheiten von Beweisergebnissen über die hier nebensächliche Frage, wann Renate L*** der Helene L*** und der Helga B*** von der Tat erzählte, sind ohne erkennbare Bedeutung für die maßgebliche Beurteilung, ob die Schilderung der Renate L*** über das deliktische Geschehen auf Wahrheit beruht. Mangels Erheblichkeit der geforderten Urteilserörterungen liegt somit kein Begründungsmangel vor. Mit der Rechtsrüge bekämpft der Beschwerdeführer die zusätzliche Beurteilung der Nötigung zum Beischlaf auch als Mißbrauch eines Autoritätsverhältnisses (§ 212 Abs 1 StGB); er räumt zwar ein, daß Renate L*** im Tatzeitpunkt seiner Erziehung und Aufsicht unterstand, macht jedoch insoweit das Fehlen von Feststellungen über die stattgefundene Ausnützung der hiedurch gegebenen Abhängigkeit des Mädchens anläßlich des Beischlafs geltend. Hiezu brachte das Erstgericht mit seinem fallbezogenen und lebensnahen Hinweis im Zug der rechtlichen Erörterungen aber ohnehin zum Ausdruck, daß die verwendeten Nötigungsmittel - nämlich gewaltsame Einwirkungen auf den Körper samt Versetzung einer Ohrfeige und Ankündigung weiterer Ohrfeigen - nach der gegebenen Tatgestaltung ersichtlich im Zusammenhang mit der Position des Angeklagten als Autoritätsträger standen (S 112). Nach Lage des Falles bedurfte es für die gerügte Beurteilung über den gegebenen Urteilssachverhalt hinaus keiner weiteren spezifizierenden Feststellung zum tatkausalen Einsatz der Machtstellung des Angeklagten. Da nämlich die gegen das Opfer eingesetzten Mißhandlungsakte und die Androhung weiterer Ohrfeigen einer mißbräuchlichen Ausübung von Aufsichts- und Erziehungsmacht entsprachen, ergibt sich daraus rechtlich die deliktische Ausnützung des vorhandenen Subordinationsverhältnisses bei Nötigung des Mädchens zum Beischlaf.

Die Annahme des eintätigen Zusammentreffens der beiden Delikte beruht bei der vorliegenden Fallgestaltung somit auf keinem Rechtsirrtum (vgl. Pallin, WK zu § 212 StGB, RN 17). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.

Das Schöffengericht verhängte über Friedrich W*** nach dem § 202 Abs 1 StGB unter Bedachtnahme auf § 28 StGB eine Freiheitsstrafe in der Dauer von fünfzehn Monaten. Gemäß dem § 43 a Abs 3 StGB sah es einen Teil der Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nach.

Bei der Strafbemessung wertete es drei einschlägige Vorstrafen sowie das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen als erschwerend und berücksichtigte demgegenüber keinen Umstand als mildernd.

Mit seiner Berufung begehrt der Angeklagte sowohl eine Herabsetzung als auch die (gänzliche) Nachsicht der Freiheitsstrafe nach dem § 43 Abs 1 StGB.

Die Berufung ist nicht begründet.

Die Strafzumessungsgründe wurden in erster Instanz im wesentlichen richtig festgestellt und auch zutreffend gewürdigt. Das Schöffengericht fand für den Gesetzesverstoß die der Schuld des Angeklagten und dem Unrechtsgehalt seiner Tathandlung adäquate Sanktion.

Der Gewährung bedingter Nachsicht der gesamten Strafe standen im Hinblick auf das als einschlägig belastet zu wertende Vorleben des Friedrich W*** schon spezialpräventive Erwägungen entgegen. Der Berufung mußte daher der Erfolg versagt werden. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

Anmerkung

E16702

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:0110OS00164.88.0221.000

Dokumentnummer

JJT_19890221_OGH0002_0110OS00164_8800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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