Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 13.August 1987 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral, Hon.Prof. Dr. Steininger, Dr. Hörburger und Dr. Felzmann als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Swoboda als Schriftführer in der Strafsache gegen Branimir R*** wegen des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 2.April 1987, GZ 3 e Vr 14.137/86-20, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten Branimir R*** werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Branimir R*** des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs 1 erster Fall StGB schuldig gesprochen, weil er am 8.November 1986 in Wien eine unmündige Person auf andere Weise als durch Beischlaf zur Unzucht mißbrauchte, indem er der am 25.Jänner 1974 geborenen Petra E*** auf die Brust griff, sie über der Hose am Oberschenkel betastete, ihr zwischen die Beine zu greifen suchte, und sie an den Oberschenkeln streichelte.
Nach den wesentlichen Urteilsfeststellungen bestieg die am 25. Jänner 1974 geborene Schülerin Petra E*** nach Schulschluß das von ihrem Vater telefonisch bestellte, vom Angeklagten gelenkte Taxi und nahm am Beifahrersitz Platz. Während der Fahrt griff der Angeklagte, der mit der linken Hand das Fahrzeug lenkte, mit seiner rechten Hand auf die Brust des Mädchens unter der geöffneten Jacke und tastete die bereits entwickelte Brust oberhalb des Pullovers ab, dann streichelte er ihren linken Oberschenkel über der Hose und zwar in der Mitte zwischen Hüfte und Knie. Weiteren Abtastungen ist Petra E*** zuvorgekommen, indem sie die Hand des Angeklagten wegschob.
Rechtliche Beurteilung
Das Urteil wird vom Angeklagten mit einer auf § 281 Abs 1 Z 5 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der Strafausspruch mit Berufung angefochten.
Die Urteilsbegründung, so führt der Beschwerdeführer aus, sei unvollständig geblieben, weil sich das Gericht nicht mit dem Widerspruch zwischen der Aussage der Zeugin Petra E*** vor der Polizei am 9.November 1986 und in der Hauptverhandlung auseinandergesetzt habe.
Der behauptete Widerspruch liegt jedoch nicht vor. Denn übereinstimmend mit der Aussage der Zeugin im Vorverfahren, daß der Angeklagte ihr zwischen die Beine greifen wollte (S 15), hat die Zeugin in der Hauptverhandlung bekundet, daß sie der Meinung war, daß der Angeklagte ihr zwischen die Beine greifen wollte, daß sie ihn aber weggetaucht habe (S 51). Sowohl im Vorverfahren als auch in der Hauptverhandlung hat somit die Zeugin nur ihren subjektiven Eindruck wiedergegeben. Wenn das Erstgericht auf Grund dieser widerspruchsfreien Aussage zu dem Schluß gekommen ist, daß der Angeklagte die Zeugin zwischen den Beinen abgreifen wollte (S 98), so ist dieser Akt freier Beweiswürdigung im Nichtigkeitsverfahren gegen Urteile der Schöffengerichte unanfechtbar.
Im übrigen betrifft diese Mängelrüge gar keinen entscheidungswesentlichen Punkt. Das Erstgericht hat, wie sich aus den Rechtsausführungen (S 103 und 104) ergibt, nur das Betasten der entwickelten Brust des Mädchens (S 100) als Unzuchtshandlung angesehen (rechtlich zutreffend: vgl Leukauf-Steininger Kommentar2 RN 5 zu § 207, Pallin im Wiener Kommentar RN 6 zu § 207, ÖJZ-LSK 1976/79, 1978/24, 1980/27) und die weiteren Berührungen, das Betasten bzw Streicheln des Oberschenkels und den Versuch, dem Mädchen zwischen die Beine zu greifen, nur illustrativ angeführt. Schließlich richtet sich auch das Beschwerdevorbringen, das Erstgericht hätte sich damit auseinandersetzen müssen, daß die Handlungen des Angeklagten eine geraume Zeit in Anspruch genommen haben müssen und im dichten Stadtverkehr nicht ohne Gefahr eines Unfalls durchgeführt hätten werden können, im Ergebnis nur gegen die Beweiswürdigung des Schöffengerichts. Denn entgegen der Beschwerdebehauptung ist die Möglichkeit des Abgreifens eines neben dem Fahrer sitzenden Mädchens auch im Stadtverkehr keinswegs der Lebenserfahrung widersprechend. Daß der Angeklagte die Zeugin gefragt hat, in welche Schule sie geht, obwohl er sie vor einer Schule abgeholt hat, spricht keineswegs gegen die Glaubwürdigkeit der Aussage der Zeugin. Das Erstgericht war somit, entgegen dem Beschwerdevorbringen, nicht verpflichtet, sich auch mit diesen Umständen auseinanderzusetzen (Mayerhofer-Rieder2, E 154, 157 zu § 281 Z 5 StPO).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in einer nichtöffentlichen Beratung als nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt gemäß § 285 d Abs 1 Z 1 StPO in Verbindung mit § 285 a Z 2 StPO sofort zurückzuweisen.
Zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten waren die Akten in analoger Anwendung des § 285 b Abs 6 StPO dem Gerichtshof zweiter Instanz zuzuleiten.
Anmerkung
E14946European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:0120OS00085.87.0813.000Dokumentnummer
JJT_19870813_OGH0002_0120OS00085_8700000_000