Norm
StGB §212Rechtssatz
Der Tatbestand des § 212 Abs 1 StGB erfaßt nur den Mißbrauch eines Autoritätsverhältnisses durch Unzuchtshandlungen in bezug auf - der Erziehung, Ausbildung oder Aufsicht ähnlich einem Eltern - Kind - Verhältnis unterstehende, also - abhängige Minderjährige. Durch die bloße Fahrausbildung wird kein tatbildmäßiges Subordinationsverhältnis bzw Autoritätsverhältnis begründet, sondern liegt lediglich ein Gelegenheitsverhältnis vor, das der Angeklagte zum sexuellen Mißbrauch seiner (fast achtzehnjährigen) Fahrschülerin ausnutzte (Leukauf - Steininger Kommentar 3.Auflage § 313 RN 7).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0095234Dokumentnummer
JJR_19920623_OGH0002_0140OS00079_9200000_001