RS OGH 1992/6/23 14Os79/92

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.06.1992
beobachten
merken

Norm

StGB §212

Rechtssatz

Der Tatbestand des § 212 Abs 1 StGB erfaßt nur den Mißbrauch eines Autoritätsverhältnisses durch Unzuchtshandlungen in bezug auf - der Erziehung, Ausbildung oder Aufsicht ähnlich einem Eltern - Kind - Verhältnis unterstehende, also - abhängige Minderjährige. Durch die bloße Fahrausbildung wird kein tatbildmäßiges Subordinationsverhältnis bzw Autoritätsverhältnis begründet, sondern liegt lediglich ein Gelegenheitsverhältnis vor, das der Angeklagte zum sexuellen Mißbrauch seiner (fast achtzehnjährigen) Fahrschülerin ausnutzte (Leukauf - Steininger Kommentar 3.Auflage § 313 RN 7).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0095234

Dokumentnummer

JJR_19920623_OGH0002_0140OS00079_9200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten