Norm
StGB §201 Abs1Rechtssatz
Der Einsatz schwerer Gewalt wird häufig tatsächlich (wenngleich nicht tatbestandsnotwendig) zu einer Willensbrechung des Opfers führen. Wurde eine solche schon durch die Gewaltanwendung allein bewirkt, dann wird eintätiges Zusammentreffen des § 201 Abs 1 StGB mit dem § 212 StGB nicht anzunehmen sein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0094946Dokumentnummer
JJR_19920408_OGH0002_0130OS00134_9100000_001