§ 212 StGB Mißbrauch eines Autoritätsverhältnisses

StGB - Strafgesetzbuch

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
  1. (1)Absatz einsWer
    1. 1.Ziffer einsmit einer mit ihm in absteigender Linie verwandten minderjährigen Person, seinem minderjährigen Wahlkind, Stiefkind oder Mündel oder
    2. 2.Ziffer 2mit einer minderjährigen Person, die seiner Erziehung, Ausbildung oder Aufsicht untersteht, unter Ausnützung seiner Stellung gegenüber dieser Person
    eine geschlechtliche Handlung vornimmt oder von einer solchen Person an sich vornehmen lässt oder, um sich oder einen Dritten geschlechtlich zu erregen oder zu befriedigen, dazu verleitet, eine geschlechtliche Handlung an sich selbst vorzunehmen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
  2. (2)Absatz 2Ebenso ist zu bestrafen, wer
    1. 1.Ziffer einsals Angehöriger eines gesetzlich geregelten Gesundheitsberufes oder Seelsorger mit einer berufsmäßig betreuten Person,
    2. 2.Ziffer 2als Angestellter einer Erziehungsanstalt oder sonst als in einer Erziehungsanstalt Beschäftigter mit einer in der Anstalt betreuten Person oder
    3. 3.Ziffer 3als Beamter mit einer Person, die seiner amtlichen Obhut anvertraut ist,
    unter Ausnützung seiner Stellung dieser Person gegenüber eine geschlechtliche Handlung vornimmt oder von einer solchen Person an sich vornehmen lässt oder, um sich oder einen Dritten geschlechtlich zu erregen oder zu befriedigen, dazu verleitet, eine geschlechtliche Handlung an sich selbst vorzunehmen.
  3. (3)Absatz 3Wer eine sexuelle Belästigung nach § 218 Abs. 1a unter den Umständen des Abs. 1 oder 2 begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.Wer eine sexuelle Belästigung nach Paragraph 218, Absatz eins a, unter den Umständen des Absatz eins, oder 2 begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.
In Kraft seit 01.09.2017 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

1 Kommentar zu § 212 StGB


Kommentar zum § 212 StGB von lexlegis

  • 5,0 bei 2 Bewertungen

§ 212 ist ein Sonderdelikt (§ 14 StGB) mehr lesen...

§ 212 StGB | 1. Version | 2620 Aufrufe | 04.03.17

Sie können den Inhalt von § 212 StGB selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

358 Entscheidungen zu § 212 StGB


Entscheidungen zu § 212 StGB


Entscheidungen zu § 212 Abs. 1 StGB

115

Entscheidungen zu § 212 Abs. 1StPO StGB


Entscheidungen zu § 212 Abs. 1 StGB


Entscheidungen zu § 212 Abs. 2 StGB


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

1 Diskussion zu § 212 StGB


Frage zu: § 212 StGB von Charly2 zum § 212 StGB

  • 0,0 bei 0 Bewertungen

Hallo !  Ich wollte hier mal etwas fragen. Und zwar betrifft diese Angelegenheit nicht mich persönlich, sondern jemand den ich nur über Internetchat kenne.  Die Person wohnt in Österreich und ist 15 jahre alt. Jetzt hat sie schon 2 mal mit einem freund von ihr geschlafen der 25 j. ist.   Da sie a... mehr lesen...

§ 212 StGB | 0 Antworten | 2352 Aufrufe | 09.07.12

Sie können zu § 212 StGB eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis StGB Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 211 StGB
§ 213 StGB