TE OGH 1987/5/5 10Os50/87

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Veröffentlicht am 05.05.1987
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 5.Mai 1987 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Friedrich, Dr. Reisenleitner, Dr. Kuch und Dr. Massauer als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Lindner als Schriftführer in der Strafsache gegen Heinz Ludwig H*** wegen Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 13.November 1986, GZ 18 Vr 3019/85-40, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen - auch einen rechtskräftigen Teilfreispruch (zu II) enthaltenden - Urteil wurde der Angeklagte Heinz Ludwig H*** (zu I/A) des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB und (zu I/B) des Vergehens des Mißbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 StGB schuldig erkannt.

Darnach hat er in der Zeit von Juli bis Ende August/Anfang September 1985 in Salzburg in wiederholten Angriffen seine am 25. Oktober 1981 geborene Tochter Verena Stephanie H***,

A) sohin eine unmündige Person durch Betasten ihres

Geschlechtsteiles auf andere Weise als durch Beischlaf zur Unzucht mißbraucht; und zugleich

B) durch die unter A) beschriebenen Tathandlungen sein

minderjähriges Kind zur Unzucht mißbraucht.

Rechtliche Beurteilung

Nach den wesentlichen Urteilsfeststellungen begann der Angeklagte im Juli 1985 unter Ausnützung seiner Stellung als Vater der unmündigen Verena bis etwa Ende August/Anfang September 1985 wiederholt den Geschlechtsteil des Kindes zu betasten, wobei er zumindest zweimal dabei selbst entkleidet war. Ein solcher Vorfall spielte sich einmal im Bett und einmal in der Badewanne ab. Durch das Abgreifen des Kindes an dessen Geschlechtsteil erregte sich der Angeklagte derart, daß sein Glied steif wurde, worauf er sich mit der Hand vor seiner Tochter selbst befriedigte und die ausströmende Samenflüssigkeit zwischen die gespreizten Beine des Kindes auf die Innenseite der Oberschenkel desselben und den Geschlechtsteil tropfen ließ, teils die Samenflüssigkeit dort selbst mit einem Finger verschmierte. Daneben betastete der Angeklagte seine Tochter Verena auch wiederholt am bloßen Geschlechtsteil, wobei es sich nicht bloß um flüchtige, sondern um intensivere Berührungen handelte, welche keineswegs aus Spaß, sondern aus unzüchtigen Motiven erfolgten (US 5/6).

Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer ausschließlich auf die Z 5 des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der jedoch keine Berechtigung zukommt. Mit der Frage, ob die mj.Verena allenfalls Gelegenheit gehabt hatte, spezifisch unzüchtige - also ihrer Darstellung von Unzuchtshandlungen des Angeklagten ähnliche - Szenen aus den vom Beschwerdeführer seinen Freunden vorgeführten Sexfilmen zu sehen, und in ihrer Phantasie dadurch angeregt solche Filmszenen als "tatsächlich Erlebtes auf die (unschuldige) Vaterfigur projiziert" haben könnte (US 9), hat sich das Schöffengericht ausführlich auseinandergesetzt und ist zu der Überzeugung gelangt, daß eine derartige Beeinflussung ausscheidet (US 4, 9, 14 a/verso). Dabei stützt sich das Erstgericht einerseits auf das Gutachten des Sachverständigen Dr.Wolfgang J***-W***, wonach die vom Kind vorgebrachten Erlebnisinhalte so detailliert und realitätsentsprechend sind, daß sie nicht dessen Phantasie entsprungen sein können (US 7, 9 und 13 iVm S 115, 269 f.); andererseits auf die Verantwortung des Angeklagten selbst sowie die Aussage der Zeugin Irene H***, die darnach strikt darauf geachtet haben, daß die mj.Verena während der Filmvorführungen das Zimmer nicht betritt. Wenn der Beschwerdeführer gegen diese - den Denkgesetzen und der Lebenserfahrung keineswegs

widerstreitende - Schlußfolgerung einwendet, es hätte berücksichtigt werden müssen, daß das Kind von den Eltern unbemerkt vielleicht doch solche Filmszenen wahrgenommen haben könnte, so begibt er sich auf das Gebiet der Spekulation über Umstände, für die es im Beweisverfahren keine konkreten Anhaltspunkte gibt und bekämpft damit in Wahrheit bloß die erstrichterliche Beweiswürdigung nach Art und Zielsetzung einer im Rechtsmittelverfahren gegen Urteile von Kollegialgerichten nicht vorgesehenen Schuldberufung. Gleiches gilt auch für den Einwand, das Mädchen habe anläßlich der Exploration durch den Sachverständigen in Anwesenheit des Vaters spontan eingeworfen, es "habe von Filmen nichts gesehen" (S 111). Nach Meinung des Beschwerdeführers hätte sich das Erstgericht damit auseinandersetzen müssen, ob dieser Einwurf des Kindes auf Wahrheit beruhte oder nicht, da der Sachverständige ausgeführt hat, das Kind habe unter dem Eindruck der nunmehrigen Anwesenheit seines Vaters seine zuvor dem Sachverständigen allein geschilderten wahren Erlebnisse dementiert (S 113), woraus der Beschwerdeführer offenbar ableiten will, daß die mj.Verena solcherart mit ihrem Einwurf indirekt selbst zugegeben habe, zumindest Teile der in Rede stehenden Videofilme gesehen zu haben.

Dem ist zu erwidern, daß der Sachverständige - was auch der Beschwerdeführer einräumen muß - mit dem Mädchen vorher, in Abwesenheit des Vaters, von den Filmen gar nicht gesprochen hat, es also nachher, in dessen Anwesenheit, auch nichts zu dementieren gab. Zudem bezog der Sachverständige seine psychologische Erklärung der schrittweisen Zurücknahme der Behauptungen des Mädchens eindeutig bloß auf dessen "Beschuldigungen" gegen seinen Vater (S 109 Mitte, 111 unten), also die Erzählungen von den eigentlichen Unzuchtshandlungen des Angeklagten, nicht aber auf andere Äußerungen des Kindes, weshalb das Beschwerdevorbringen abermals nur als unbeachtlicher Versuch zu werten ist, die Beweiskraft des Sachverständigengutachtens als entscheidende Grundlage für die Beurteilung der kindlichen Angaben als glaubwürdig (S 111) in Frage zu stellen.

Mit der Passage aus dem mündlich ergänzten Gutachten hinwieder, wonach ein Kind möglicherweise auch in diesen Alter einen im Film gesehenen Vorgang realitätsentsprechend angeben kann (S 281 unten), mußte sich das Erstgericht schon deshalb nicht auseinandersetzen, weil es als erwiesen angenommen hat, daß die mj.Verena eine unzüchtige Filmszene, in welcher ähnliche Sexualvorgänge wie von ihr geschildert dargestellt worden wären, jedenfalls nicht gesehen hat (US 14 a/verso). Im übrigen hat der Sachverständige die erwähnte gutächtliche Äußerung unmittelbar darauf wieder relativiert (S 283). Aktenwidrig ist die Behauptung, der Sachverständige hätte nicht ausgeschlossen, daß das Kind eine dieser Vorführungen sehen "konnte", denn an der betreffenden Stelle des Hauptverhandlungsprotokolles (S 268) ist - überprüft im Zuge des Protokollberichtigungsverfahrens (S 354 iVm S 360) - beurkundet, es wäre nach Annahme des Sachverständigen nicht auszuschließen, daß das Kind eine Vorführung sehen "wollte".

Mit den Aussagen der Zeugen Juliane und Manfred S*** zu diesem Thema schließlich hat sich das Erstgericht ausführlich auseinandergesetzt, Ungereimtheiten untereinander und zu den Angaben der Zeugin Irene H*** erörtert und letztlich gefolgert, daß auch aus deren Aussagen kein Anhaltspunkt dafür gewonnen werden kann, daß die mj.Verena spezifische Filmszenen gesehen hätte (US 14 a/verso). Mit dem Versuch, aus den Angaben dieser Zeugen für ihn günstigere Schlüsse abzuleiten (vgl auch das in die selbe Richtung abzielende Vorbringen zu Punkt 8 der Beschwerdeausführungen), überschreitet der Beschwerdeführer erneut die Grenzen gesetzmäßiger Anfechtung im Rahmen einer Mängelrüge.

Einer eingehenden Erörterung des psychiatrischen Gutachtens des Sachverständigen Univ.Prof. Dr.Gerhart H*** (ON 29) hat es nicht bedurft. Diesem Gutachten kann zwar - was im Urteil ohnedies erwähnt wird (US 5) - entnommen werden, daß beim Angeklagten im Zuge der psychiatrischen Untersuchung eine sexuelle Abartigkeit nicht verifiziert werden konnte, doch wird diese Aussage sogleich dahin eingeschränkt, daß eine sexuelle Devianz allein auf Grund der angewandten projektiven Verfahren auch nicht ausgeschlossen werden kann, zumal deviante Neigungen verschwiegen worden sein könnten (S 179). Da dem Gutachten somit jedenfalls keine den Beschwerdeführer entlastenden Untersuchungsergebnisse zu entnehmen sind, solche auch in der Beschwerde nicht aufgezeigt wurden, ist das Erstgericht mit Recht auf diese Expertise nicht näher eingegangen. Ins Leere gehen die Beschwerdeeinwendungen in Ansehung der Feststellung, der Angeklagte habe seiner Tochter des öfteren an den Geschlechtsteil gegriffen, worauf diese eine ihr von ihm eingelernte und von ihm als belustigend empfundene Redewendung zu gebrauchen pflegte (US 5). Dieses, auch in Gegenwart dritter Personen an den Tag gelegte Verhalten des Angeklagten ist - wie sich aus der inhaltlichen Absetzung (US 5 Mitte) der Urteilserzählung sowie einer daran anschließenden rechtserheblichen Differenzierung im Tatsachenbereich (US 6 ganz oben) deutlich ergibt - nicht Gegenstand des Schuldspruchs; diese illustrativen Ausführungen dienen vielmehr nur der einleitenden Charakterisierung des Angeklagten, wobei das Erstgericht ersichtlich davon ausgegangen ist, daß es sich insoweit - zum Unterschied von den späteren unzüchtigen Betastungen - noch um bloß flüchtige Berührungen "aus Spaß" gehandelt hat (US 6 ganz oben). Auf die sohin vom Beschwerdeführer nur unter der falschen Annahme vorgebrachten Einwendungen, die erwähnten Konstatierungen seien (auch) Inhalt des Schuldvorwurfes, war daher nicht näher einzugehen.

An sich zutreffend weist der Beschwerdeführer (unter Punkt 5 seiner Ausführungen) darauf hin, daß sich das Schöffengericht bei seinen Feststellungen über die Unzuchtsakte ausdrücklich nur auf jene belastenden Angaben des Kindes gegenüber dritten Personen (nämlich seiner Mutter Irene H***, der Psychologin Dr.Ilse S*** und der Nachbarin Eva W***) stützte, die es auch beim Sachverständigen Dr.Wolfgang J***-W*** wiederholt und die dieser als Produkt eines wirklichen Erlebnisinhalts bezeichnet hat (US 13 unten); und daß das Gericht daher auch die (von der Zeugin Irene H*** über Gespräche mit ihrer Tochter aufgenommenen) Tonbänder für sich allein als keineswegs ausreichenden Beweis ansah (US 14 Mitte). Demgemäß hat es den Angeklagten auch von dem - auf die Aussagen der Zeuginnen Irene H*** und Eva W*** gestützten - Vorwurf, er habe die mj.Verena aufgefordert (ihrerseits) seinen Geschlechtsteil zu betasten - freigesprochen (II), weil das Kind insbesondere dem Sachverständigen gegenüber davon keine Erwähnung gemacht hat (S 99, 280 oben) und die Zeugin W*** psychologisch nicht geschult ist (US 10). Die daran anknüpfende Rüge allerdings, daß die Feststellung, der Angeklagte sei bei Betastung des kindlichen Geschlechtsteiles zumindest zweimal selbst entkleidet gewesen, wobei sich ein solcher Vorfall einmal im Bett und einmal in der Badewanne abgespielt habe (US 5), deshalb mangelhaft begründet sei, weil sich die Behauptung eines zweimaligen Vorfalls wohl nur aus den vorliegenden Tonbändern, nicht aber auch aus dem Untersuchungsbefund des Sachverständigen Dr.J***-W*** ergäbe, ist indes nicht berechtigt.

Der Sachverständige spricht in bezug auf die ihm von der mj.Verena geschilderten - im einzelnen oben

wiedergegebenen - "sexuellen Erlebnisse" durchwegs in der Mehrzahl (S 99, 109, 113, 115, 119), wobei sich aus der Art der Unzuchtshandlungen klar ergibt, daß der Angeklagte hiebei zum Teil selbst unbekleidet war, was übrigens - gleichwie die örtlichen Umstände der Tat - gar nicht entscheidungswesentlich ist. Wenn daher das Schöffengericht dem Angeklagten Mißbrauch zur Unzucht in wiederholten Angriffen zum Vorwurf macht, so durfte es sich zu Recht diesbezüglich auf das Gutachten des Sachverständigen berufen. Auch die Feststellung, daß der Angeklagte seine Tochter am Geschlechtsteil abgegriffen hat, findet im Gutachten seine Stütze (S 99, 103, 297). Ob es gerade deshalb oder aber aus anderen Gründen beim Angeklagten auch zweimal zu einer Erektion kam, kann gleichfalls als nicht entscheidungswesentlich dahingestellt bleiben, zumal die Tat gar nicht notwendig erregtem Geschlechtstrieb des Täters entsprungen oder zur Erregung des Geschlechtstriebes bestimmt sein muß (Leukauf-Steininger, Kommentar 2 , § 203 RN 4; § 207 RN 12). Daß der Sachverständige am Ende seiner Befragung sich sinngemäß lediglich dahin festgelegt hätte, er könne mit Bestimmtheit nur sagen, daß das Kind "im Bereich der Oberschenkel berührt" worden sei, ist in dieser Form - infolge einer in diesem Punkte unvollständigen Wiedergabe des protokollierten Inhalts des mündlichen Gutachtens - aktenwidrig. Denn die vom Beschwerdeführer zitierte (durchaus zweideutige) Aussage wurde laut dem unmittelbar darauffolgenden Absatz des Protokolls vom Sachverständigen dahin präzisiert, "daß einfach der Vater in Anwesenheit des Kindes onanierte und das Kind in seine Handlungen mit einbezogen wurde und es mit den Händen am Geschlechtsteil ebenfalls auch berührte" (S 297). Da somit insoweit die mündliche Ergänzung der Expertise mit ihrer schriftlichen Fassung durchaus übereinstimmt, kann - den Beschwerdeausführungen zuwider - von einer Unvollständigkeit des Ausspruchs über eine entscheidende Tatsache keine Rede sein. Der Hinweis des Beschwerdeführers, daß die mj.Verena gegenüber den Zeuginnen W*** und Dr.S*** verschiedene Angaben bzw Schilderungen im Rollenspiel gemacht habe, diese jedoch unberücksichtigt bleiben müssen, weil sich das Erstgericht auf die Aussagen dieser Zeuginnen nicht gestützt und durch den Teilfreispruch "in eleganter Weise" (Beschwerdeausführungen am Ende) der Verpflichtung entzogen habe, zu den wechselvollen Darstellungen des Kindes Stellung beziehen zu müssen, ist abermals bloße Kritik an der Beweiswürdigung der Tatrichter, zumal sich das Erstgericht in völlig ausreichendem Maße mit dem Gutachten des Sachverständigen Dr.J***-W*** über die Glaubhaftigkeit der kindlichen Darstellungen aus psychologischer Sicht auseinandergesetzt hat und auch der Beschwerdeführer selbst - außer einem Hinweis auf die Schwierigkeit der Begutachtung - keine Umstände aufzuzeigen vermag, die gegen die Richtigkeit derselben sprechen würden und daher vom Schöffengericht zu erörtern gewesen wären.

Die Beschwerdeeinwendungen schließlich,

a) die Feststellungen über den Tatzeitraum ("zwischen Juli und Ende August/Anfang September 1985") seien durch die Ergebnisse des Beweisverfahrens in keiner Weise gedeckt und daher unvollständig begründet (Punkt 4 der Beschwerdeausführungen);

b) zwischen der Feststellung (US 8), daß der Zeugin Irene H*** (auf Grund deren Aussage) die Schwere der Verfehlungen des Angeklagten erst zufällig im Zuge eines "Memory"-Spieles mit ihrer Tochter (am 10. Oktober 1985 - S 24 in ON 2 und S 212) bekannt geworden ist, und der aktenkundigen Tatsache, daß bereits in der am 9.September 1985 eingebrachten Scheidungsklage der Zeugin gegen den Angeklagten (ON 2, S 17) von sexuellen Verfehlungen die Rede war, bestehe ein Widerspruch (Punkt 6 der Beschwerdeausführungen);

c) die Feststellung, daß die Zeugin Irene H*** trotz Kenntnis der Vorfälle den Angeklagten mit der mj.Verena deshalb noch allein in der Wohnung gelassen habe, weil sie Hausbesorgerarbeiten zu verrichten hatte, sei nur zum Scheine begründet (Punkt 6 der Beschwerdeausführungen); und

d) der Inhalt des Protokolls über die Vernehmung der Zeugin Sieglinde L*** vor dem Untersuchungsrichter (ON 13) sei durch Hineinlesen des Wörtchens "keine" in unzulässiger Weise in den Urteilsgründen (US 13/14) dahin umgedeutet worden, daß darnach diese Zeugin "keine" Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Zeugin Irene H*** gehabt habe (Punkt 7 der Beschwerdeausführungen);

zielen allesamt ausdrücklich oder der Sache nach auf eine Erschütterung der vom Erstgericht der Zeugin Irene H*** an sich zugebilligten Glaubwürdigkeit (US 7 f.) ab, betreffen aber insoweit nichtsdestoweniger keine entscheidungswesentlichen Tatsachen, weil die Tatrichter ihre Feststellungen über die Unzuchtsakte des Angeklagten - wie erwähnt - im Ergebnis ausschließlich auf die Angaben der mj.Verena gegenüber dem Sachverständigen Dr.J***-W*** und dessen Gutachten über die Glaubhaftigkeit der kindlichen Darstellungen, nicht aber auf die Aussage der Zeugin H*** gegründet haben. Deren Verläßlichkeit in den vom Beschwerdeführer relevierten Punkten ihrer Angaben kann daher dahingestellt bleiben, weshalb auf das bezügliche Beschwerdevorbringen nicht näher eingegangen werden mußte.

Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung als zum Teil nicht dem Gesetz entsprechend ausgeführt gemäß §§ 285 d Abs 1 Z 1, 285 a Z 2 StPO, zum Teil als offenbar unbegründet gemäß § 285 d Abs 1 Z 2 StPO sofort - kostenpflichtig (§ 390 a StPO) - zurückzuweisen.

Anmerkung

E10822

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:0100OS00050.87.0505.000

Dokumentnummer

JJT_19870505_OGH0002_0100OS00050_8700000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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