RS OGH 1991/3/12 14Os3/91, 12Os139/08w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.03.1991
beobachten
merken

Norm

StGB §92
StGB §212

Rechtssatz

Mit dem Begriff der "Obhut" des § 92 StGB wird in gleicher Weise wie dem der "Aufsicht" des § 212 StGB eine Beziehung erfasst, die nicht auf einer bestimmten Rechtsgrundlage beruht, sondern faktischen Lebensverhältnissen entspricht, die nach heute allgemein herrschender Auffassung auch eine sittliche Verpflichtung begründen können. Demnach kann auch ein Angehörigenverhältnis gemäß § 72 Abs 2 StGB die Verpflichtung des einen Lebensgefährten zur Obhut gegenüber einem im gemeinsamen Haushalt lebenden Kind des anderen begründen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0093074

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten