Norm: StGB §21 Abs2StPO §290 Abs2StPO §293 Abs3
Rechtssatz: Das Verschlimmerungsverbot erstreckt sich auch auf (freiheitsbeschränkende) vorbeugende Maßnahmen. Entscheidungstexte 11 Os 89/94 Entscheidungstext OGH 27.07.1994 11 Os 89/94 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0090478 Doku... mehr lesen...
Gründe: Der am 14.Juli 1948 geborene Leopold Richard P***** wurde gemäß § 21 Abs. 1 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrechter eingewiesen, weil er am 26.Dezember 1991 unter dem Einfluß eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes (§ 11 StGB), der auf einer seelischen und geistigen Abartigkeit höheren Grades beruht, Taten begangen hatte, die ihm außerhalb dieses Zustandes als die Vergehen des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269... mehr lesen...
Norm: StGB §21 Abs2StPO §288 Abs2 Z3StPO §439 Abs2
Rechtssatz: Im Hinblick auf die Bestimmung des § 439 Abs 2 StPO, welche die Beiziehung zumindest eines Sachverständigen durch das über die Frage der Unterbringung nach § 21 Abs 2 StGB erkennende Gericht vorsieht, ist dem OGH, abgesehen von dem hier nicht vorliegenden Fall bloß rechtlicher Überlegungen auf unbedenklicher Feststellungsgrundlage, eine Entscheidung in der Sache selbst (§ 288 Abs 2 ... mehr lesen...
Gründe: Mit dem bekämpften Urteil wurde Herbert J***** wegen mehrerer zwischen dem 28.April und dem 14.Mai 1991 in Graz unter dem Einfluß eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes (§ 11 StGB), der auf einer geistigen und seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruhte, begangener Taten, die ihm außerhalb dieses Zustandes als Vergehen des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs. 1 erster Fall StGB und als Verbrechen des teils vollendeten, tei... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde Wilhelm R***** gemäß dem § 21 Abs. 1 StGB (mit Beziehung auf § 169 Abs. 1 StGB) in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen. Diese Einweisung bekämpft der Betroffene mit einer auf die Z 5 des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde sowie mit Berufung, wobei er sich mit beiden Rechtsmitteln ausschließlich gegen die vom Erstgericht erstellte Gefährlichkeitsprognose (§ 21 Abs. 1, letzter Satzteil, StGB) wendet. ... mehr lesen...
Norm: StGB §21 Abs2StPO §345 Abs1 Z10aStPO §345 Abs1 Z13StPO §435
Rechtssatz: Eine unter den Gründen der Z 10 a und 13 des § 345 Abs 1 StPO begehrte Überprüfung der Begehung der Anlaßtat unter dem Einfluß einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad im Sinn des § 21 Abs 2 StGB auf ihre Deckung in den Verfahrensergebnissen ist im Nichtigkeitsverfahren gegen Urteile der Geschworenengerichte nicht vorgesehen (wie SSt 56/24). ... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat am 29.Januar 1992 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hörburger, Dr. Kuch, Dr. Massauer und Dr. Markel als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Aigner als Schriftführerin in der Strafsache gegen Martin K***** wegen des Verbrechens des Mordes nach dem § 75 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angek... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde die Unterbringung des nunmehr 31-jährigen Johann S***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gemäß § 21 Abs. 1 StGB angeordnet, weil der Genannte unter dem Einfluß eines seine Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes (§ 11 StGB), der auf seiner geistigen und seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht, am 9.Mai 1990 in Göllersdorf dadurch, daß er Brigitte S***** an den Schultern festhielt, sie gegen die Mauer preßte, ... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde Franz T***** jun. gemäß § 21 Abs. 1 (mit Beziehung auf §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 2 Z 1) StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen. Der dagegen erhobenen, auf § 281 Abs. 1 Z 3, 4 und 5 (iVm § 433 Abs. 1) StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Betroffenen kommt keine Berechtigung zu. Rechtliche Beurteilung Als Verstoß gegen § 430 Abs. 4 StPO bemängelt er (Z 3), daß das Erstgericht in der Haup... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde Anton L***** entgegen dem auf seine Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs. 1 StGB gerichteten Antrag der Staatsanwaltschaft (§ 429 Abs. 1 StPO) der Vergehen der Freiheitsentziehung nach § 99 Abs. 1 StGB (1) und der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 und Abs. 2 StGB (2) schuldig erkannt und hiefür bestraft (§ 434 Abs. 1 StPO). Gemäß § 494 a Abs. 1 Z 4 StPO wurde der Widerruf einer bedingten Entlas... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde Erwin W***** des Verbrechens der Brandstiftung nach dem § 169 Abs. 1 StGB (Fakten I/1 bis 3 des Urteilssatzes) und des Vergehens der schweren Sachbeschädigung nach den §§ 125, 126 Abs. 1 Z 7 StGB (Faktum II) schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Gleichzeitig ordnete das Schöffengericht gemäß dem § 21 Abs. 2 StGB die Unterbringung des Angeklagten in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher an. Recht... mehr lesen...
Norm: StGB §21 Abs2
Rechtssatz: Daß die Bestimmung des § 21 Abs 2 StGB nur für Personen vorgesehen ist, die "intellektuell oder psychisch einem Zurechnungsunfähigen gleichstehen", ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Vielmehr soll durch die vorbeugende Maßnahme nach § 21 Abs 2 StGB unbeschadet der Möglichkeit, den Täter zu bestrafen, die Behandlung schwer psychopathischer Rechtsbrecher sichergestellt werden, deren spezifische Gefährlichkeit in de... mehr lesen...
Norm: StGB §21 Abs2
Rechtssatz: Der Zustand ausgeprägter psychischer Abartigkeit muß nicht die einzige Ursache der Tatverübung sein, es genügt, wenn diese Abartigkeit für die Tatbegehung zumindest mitursächlich ist. Entscheidungstexte 14 Os 45/91 Entscheidungstext OGH 04.06.1991 14 Os 45/91 13 Os 78/04 Entscheidungstext OG... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde Peter S***** (I.) des Vergehens der geschlechtlichen Nötigung nach § 202 Abs. 1 StGB und (II.) der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs. 1 StGB schuldig erkannt. Er wurde deswegen zu einer (zweieinhalbjährigen) Freiheitsstrafe verurteilt; außerdem wurde gemäß § 21 Abs. 2 StGB seine Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher angeordnet. Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat er am 25.November 1990 in Stinatz (zu I) ... mehr lesen...
Gründe: Heinz Ludwig L***** wurde mit dem bekämpften Urteil des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs. 2 StGB (B IV) sowie der Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB (A I und B I), des teils vollendeten, teils versuchten Diebstahls nach §§ 127, 15 StGB (A II), der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB (A III), der Urkundenfälschung nach § 223 Abs. 2 StGB (A IV), der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 und 2 StGB (B II), der Nötigung nach § 105 Abs. 1 S... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde der 30-jährige Alois Ernst Z*** des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB schuldig erkannt und hiefür nach dieser Gesetzesstelle zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren verurteilt; überdies wurde gemäß § 21 Abs 2 StGB die Unterbringung des Genannten in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher angeordnet. Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat der Angeklagte am 8. Jänner 1990 in Wien dadurch, daß er Marion K*** zu Boden ... mehr lesen...
Gründe: Rechtliche Beurteilung Mit seiner auf § 281 Abs. 1 Z 9 lit. a StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde wendet sich der Betroffene Franz P*** ausschließlich gegen die im angefochtenen Urteil getroffene Entscheidung über die Gefährlichkeitsprognose im Sinne des § 21 Abs. 1 StGB. Deren Bekämpfung ist aber als Ermessensentscheidung nur mit Berufung möglich (Foregger-Serini4 Anm. I zu § 433 StPO und die dort zit. Judikatur). Die Nichtigkeitsbeschwerde war da... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde die Unterbringung des nunmehr 38-jährigen Heimo Ignazius E*** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gemäß § 21 Abs 1 StGB angeordnet, weil er unter dem Einfluß eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes (§ 11 StGB), der auf einer geistigen und seelischen Abartigkeit höheren Grades beruht, die im Urteilsspruch unter den Punkten I/, II/1 und 2 sowie III/1 bis 5 im einzelnen bezeichneten Taten begangen hat, die ihm... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde Alois W*** - im zweiten Rechtsgang - gemäß § 21 Abs. 1 StGB in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen. Der erstgerichtliche Urteilsspruch lautet: "Alois W*** ... hat I) am 13.5.1988 in Lind ob Velden den am 8.8.1981 geborenen und somit unmündigen Markus K*** durch Betasten von dessen Geschlechtsteil auf andere Weise als durch Beischlaf zur Unzucht mißbraucht; II) Handlungen, die geeignet sind, die sittliche Entwicklun... mehr lesen...
Gründe: Mit dem bekämpften Urteil wurde die Unterbringung des Erwin S*** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gemäß § 21 Abs. 1 StGB angeordnet, weil er unter dem Einfluß eines seine die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden auf einer geistig-seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruhenden Zustandes am 26.Mai 1989 in Tribuswinkel I. den Gedarmeriebeamten Revierinspektor Leo W*** mit Gewalt und durch gefährliche Drohung mit dem Tod (§ 106 Abs. 1 Z 1 StGB) an einer A... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde Ernst B*** (I.) des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 2 StGB sowie der Vergehen (II.) der versuchten Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB und (III.) des versuchten Hausfriedensbruchs nach §§ 15, 109 Abs 1 und Abs 3 Z 1 StGB schuldig erkannt, zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und nach § 21 Abs 2 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen. Rechtliche Beurteilung Der ziffernmäßig a... mehr lesen...
Norm: StGB §21 Abs2StVG §66StVG §68StVG §70
Rechtssatz: Die Möglichkeit einer psychiatrischen Behandlung auch im Rahmen des normalen Strafvollzuges (§§ 66 Abs 1, 68, 70 StVG) ist kein Grund, von einer Anstaltsunterbringung (hier nach § 21 Abs 2 StGB) abzusehen. Entscheidungstexte 15 Os 26/90 Entscheidungstext OGH 19.03.1990 15 Os 26/90 15 O... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde Rudolf W*** des Verbrechens der teils (in drei Fällen) vollendeten, teils (in zehn Fällen) versuchten Brandstiftung nach §§ 169 Abs. 1 sowie 15 StGB und des (in neun Fällen jeweils durch Anzünden von Gegenständen verübten) Vergehens der schweren Sachbeschädigung nach §§ 125, 126 Abs. 1 Z 7 StGB schuldig erkannt. Er wurde hiefür nach §§ 169 Abs. 1, 28 Abs. 1 StGB zu 3 1/2 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt; außerdem wurde gemäß § 21 Abs. 2 ... mehr lesen...
Norm: StGB §21 Abs2StGB §22 Abs2StPO §281 Abs1 Z11
Rechtssatz: Liegen sowohl nach § 22 Abs 1 StGB als auch nach § 21 Abs 2 StGB die Voraussetzungen für eine Anstaltsunterbringung vor, so prävaliert nach der zwingenden Vorschrift des § 22 Abs 2 (zweiter Fall) StGB die Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gegenüber jener in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher. Ein Verstoß gegen diese Vorschrift bedeu... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde Manfred Bernhard G*** des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1, 130 (dritter und vierter Fall), § 15 StGB sowie des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB schuldig erkannt und hiefür zu zwei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt, auf die ihm die Vorhaft angerechnet wurde. Außerdem wurde gemäß § 22 Abs. 1 StGB seine Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnun... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde die Unterbringung des nunmehr 46-jährigen Rudolf D*** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gemäß § 21 Abs. 1 StGB angeordnet, weil der Genannte unter dem Einfluß eines seine Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes (§ 11 StGB), der auf seiner geistig-seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht, I. in Mödling, Maria Enzersdorf, Hinterbrühl und Brunn am Gebirge fremde Sachen vorsätzlich beschädigt und zerstört hat, wo... mehr lesen...