TE OGH 1990/3/19 15Os26/90

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Veröffentlicht am 19.03.1990
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 19.März 1990 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Friedrich, Dr. Reisenleitner, Hon.Prof. Dr. Brustbauer und Dr. Kuch als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Wolf als Schriftführer, in der Strafsache gegen Rudolf W*** wegen des Verbrechens der teils vollendeten, teils versuchten Brandstiftung nach §§ 169 Abs. 1 sowie 15 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 22. Dezember 1989, GZ 26 Vr 1506/89-67, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Gemäß dem § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Rudolf W*** des Verbrechens der teils (in drei Fällen) vollendeten, teils (in zehn Fällen) versuchten Brandstiftung nach §§ 169 Abs. 1 sowie 15 StGB und des (in neun Fällen jeweils durch Anzünden von Gegenständen verübten) Vergehens der schweren Sachbeschädigung nach §§ 125, 126 Abs. 1 Z 7 StGB schuldig erkannt. Er wurde hiefür nach §§ 169 Abs. 1, 28 Abs. 1 StGB zu 3 1/2 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt; außerdem wurde gemäß § 21 Abs. 2 StGB seine Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher angeordnet. Der nur gegen den letztbezeichneten Ausspruch gerichteten, auf "§ 281/11 ZPO" (gemeint: § 281 Abs. 1 Z 11 StPO) gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu. Die Beschwerdebehauptung, es sei weder auf Grund des schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen Univ.Prof. Dr. Prokop noch nach dessen mündlichem, in der Hauptverhandlung erstatteten Gutachten davon auszugehen, daß beim Angeklagten eine geistige und seelische Abartigkeit von höherem Grad vorliege, ist völlig unzutreffend. Gerade dies hob der Sachverständige ausdrücklich hervor (S 439/I iVm S 491/I).

Der Hinweis des Beschwerdeführers, der Sachverständige habe eine Aufhebung der Zurechnungsfähigkeit (zu den Tatzeiten) verneint, geht ins Leere; die Annahme der Zurechnungsfähigkeit ist Voraussetzung der Anwendung der Bestimmung des § 21 Abs. 2 StGB.

Das Schöffengericht konstatierte, gestützt auf das erwähnte Sachverständigengutachten, daß der leicht schwachsinnige Angeklagte zu depressiven Reaktionen und zu Resignation, aber auch zu Jähzorn und Aggressionen im Ausmaß einer Psychopathie neigt und auf Grund des Zusammenwirkens von Schwachsinn, Psychopathie und Wesensveränderung infolge eines Alkoholmißbrauches eine geistige und seelische Abartigkeit höheren Grades vorliegt sowie sein Zorn und seine Aggressionen in Verbindung mit dem chronischen Alkoholmißbrauch und Verfolgungswahn entscheidende Ursache für die Brandstiftungen und die durch Entzünden von Feuer verübten Sachbeschädigungen waren (US 7, 12, 14).

Rechtliche Beurteilung

Der solchermaßen begründeten Beurteilung des die Tatbegehung beeinflussenden Zustandes des Angeklagten durch das Erstgericht ist als völlig zutreffend zuzustimmen; die schlichte, durch keinerlei Argumente unterstützte Negierung einer höhergradigen Abartigkeit des konstatierten Zustandes ist nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu führen.

Die vom Beschwerdeführer zuletzt aufgezeigte Möglichkeit einer psychiatrischen Behandlung "auch in jeder normalen Haftanstalt" (§§ 66 Abs. 1, 68, 70 StVG) ist kein Grund, von einer Anstaltsunterbringung (hier nach § 21 Abs. 2 StGB) abzusehen. Aus den angeführten Gründen war die unberechtigte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten nach Anhörung der Generalprokuratur sofort bei einer nichtöffentlichen Beratung als offenbar unbegründet zurückzuweisen (§ 285 d Abs. 1 Z 2 StPO). Die Entscheidung über die zudem erhobenen Berufungen fällt in die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Innsbruck (§ 285 i StPO).

Anmerkung

E20197

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:0150OS00026.9.0319.000

Dokumentnummer

JJT_19900319_OGH0002_0150OS00026_9000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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