RS OGH 1991/6/4 14Os45/91, 13Os78/04

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.06.1991
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Norm

StGB §21 Abs2

Rechtssatz

Der Zustand ausgeprägter psychischer Abartigkeit muß nicht die einzige Ursache der Tatverübung sein, es genügt, wenn diese Abartigkeit für die Tatbegehung zumindest mitursächlich ist.

Entscheidungstexte

  • 14 Os 45/91
    Entscheidungstext OGH 04.06.1991 14 Os 45/91
  • 13 Os 78/04
    Entscheidungstext OGH 14.07.2004 13 Os 78/04
    Auch; Beisatz: Mit den Worten "unter dem Einfluss" und "beruht" ist nämlich jeweils bloß Kausalität angesprochen. Der Feststellung des Kausalzusammenhanges jedoch kommt entscheidende Bedeutung zu. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0090530

Dokumentnummer

JJR_19910604_OGH0002_0140OS00045_9100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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