Norm
StGB §21 Abs2Rechtssatz
Daß die Bestimmung des § 21 Abs 2 StGB nur für Personen vorgesehen ist, die "intellektuell oder psychisch einem Zurechnungsunfähigen gleichstehen", ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Vielmehr soll durch die vorbeugende Maßnahme nach § 21 Abs 2 StGB unbeschadet der Möglichkeit, den Täter zu bestrafen, die Behandlung schwer psychopathischer Rechtsbrecher sichergestellt werden, deren spezifische Gefährlichkeit in der Anlaßtat zum Ausdruck kommt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0090536Dokumentnummer
JJR_19910604_OGH0002_0140OS00045_9100000_002