Norm
StGB §21 Abs2Rechtssatz
Im Hinblick auf die Bestimmung des § 439 Abs 2 StPO, welche die Beiziehung zumindest eines Sachverständigen durch das über die Frage der Unterbringung nach § 21 Abs 2 StGB erkennende Gericht vorsieht, ist dem OGH, abgesehen von dem hier nicht vorliegenden Fall bloß rechtlicher Überlegungen auf unbedenklicher Feststellungsgrundlage, eine Entscheidung in der Sache selbst (§ 288 Abs 2 Z 3 StPO) verwehrt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0090464Dokumentnummer
JJR_19920602_OGH0002_0110OS00029_9200000_001