RS OGH 1992/6/2 11Os29/92

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Veröffentlicht am 02.06.1992
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Norm

StGB §21 Abs2
StPO §288 Abs2 Z3
StPO §439 Abs2

Rechtssatz

Im Hinblick auf die Bestimmung des § 439 Abs 2 StPO, welche die Beiziehung zumindest eines Sachverständigen durch das über die Frage der Unterbringung nach § 21 Abs 2 StGB erkennende Gericht vorsieht, ist dem OGH, abgesehen von dem hier nicht vorliegenden Fall bloß rechtlicher Überlegungen auf unbedenklicher Feststellungsgrundlage, eine Entscheidung in der Sache selbst (§ 288 Abs 2 Z 3 StPO) verwehrt.

Entscheidungstexte

  • 11 Os 29/92
    Entscheidungstext OGH 02.06.1992 11 Os 29/92

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0090464

Dokumentnummer

JJR_19920602_OGH0002_0110OS00029_9200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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