Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 4.Dezember 1990 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Steininger, Dr. Lachner, Dr. Massauer und Dr. Markel als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Pokorny als Schriftführerin, im Verfahren zur Unterbringung des Franz P*** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs. 1 (§§ 15, 269 Abs. 1 zweiter Fall) StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 19. September 1990, GZ 7 Vr 2.496/89-33, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Mit seiner auf § 281 Abs. 1 Z 9 lit. a StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde wendet sich der Betroffene Franz P*** ausschließlich gegen die im angefochtenen Urteil getroffene Entscheidung über die Gefährlichkeitsprognose im Sinne des § 21 Abs. 1 StGB. Deren Bekämpfung ist aber als Ermessensentscheidung nur mit Berufung möglich (Foregger-Serini4 Anm. I zu § 433 StPO und die dort zit. Judikatur). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher mangels gesetzmäßiger Ausführung schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d StPO).
Eine Behandlung des Rechtsmittels als Berufung war dem Obersten Gerichtshof indes verwehrt, weil eine solche nicht angemeldet worden ist (SSt. 54/45).
Anmerkung
E22292European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:0140OS00121.9.1204.000Dokumentnummer
JJT_19901204_OGH0002_0140OS00121_9000000_000