TE OGH 1992/3/5 15Os26/92 (15Os27/92)

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Veröffentlicht am 05.03.1992
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 5.März 1992 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Steininger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Reisenleitner, Dr. Kuch, Dr. Massauer und Dr. Hager als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Brandstetter als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Herbert J***** wegen Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gemäß § 21 Abs. 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Betroffenen gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 14.Jänner 1992, GZ 10 Vr 1258/91-36, nach Anhörung der Generalprokuratur in nchtöffentlicher Sitzung den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz - das auch über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft zu entscheiden haben wird - zugeleitet.

Text

Gründe:

Mit dem bekämpften Urteil wurde Herbert J***** wegen mehrerer zwischen dem 28.April und dem 14.Mai 1991 in Graz unter dem Einfluß eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes (§ 11 StGB), der auf einer geistigen und seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruhte, begangener Taten, die ihm außerhalb dieses Zustandes als Vergehen des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs. 1 erster Fall StGB und als Verbrechen des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen und durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 129 Z 1 und 2, 130 zweiter Fall sowie § 15 StGB zuzurechnen wären, gemäß § 21 Abs. 1 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen.

Rechtliche Beurteilung

Der vom Betroffenen gegen dieses Urteil erhobenen, auf § 281 Abs. 1 Z 11 StPO gestützten - der Sache nach jedoch vorwiegend Gründe des § 281 Abs. 1 Z 4 und 5 geltend

machenden - Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu.

Soweit die Nichtigkeitsbeschwerde als Verfahrensrüge (Z 4) die Abweisung des Antrages des Betroffenen auf Beiziehung eines weiteren (psychiatrischen) Sachverständigen (S 227) und als Mängelrüge (Z 5) die Unterlassung der Erörterung einer Auskunft des Landesnervenkrankenhauses Graz (S 219) sowie eines Polizeiberichtes vom 11.November 1991 (S 217) durch das Erstgericht moniert, richtet sie sich nach Inhalt und Zielsetzung gegen die tatsächlichen Voraussetzungen der vom Gericht angenommenen Gefährlichkeitsprognose, somit gegen eine Ermessensentscheidung, die - nach wie vor - ausschließlich mit Berufung bekämpfbar ist (SSt 54/45, 54/72, 56/24 uvam), wobei der Betroffene ohnedies (auch) dieses Rechtsmittel ergriffen hat. Daß der Vorfall vom 10.November 1991, auf den sich der zuletzt erwähnte Polizeibericht bezieht, vom Erstgericht gar nicht als Anlaßtat herangezogen wurde - die Nichterledigung der bezüglichen Ausdehnung des Antrages gemäß § 21 Abs. 1 StGB (S 223) wurde vom öffentlichen Ankläger nicht bekämpft - sei demnach nur noch am Rande erwähnt.

Das abschließende Vorbringen in der Nichtigkeitsbeschwerde hinwieder, die Grundvoraussetzungen des § 21 Abs. 1 StGB seien im gegenständlichen Fall nicht gegeben, entzieht sich mangels Substantiierung dahin, inwiefern jene materiell-rechtlichen Voraussetzungen, deren Beurteilung dem richterlichen Ermessen entzogen ist (§ 21 Abs. 1 erster Teil StGB), nicht gegeben seien, einer sachbezogenen Erwiderung.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet, teils als nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§ 285 d Abs. 1 Z 1 und 2 StPO iVm § 285 a Z 2 StPO).

Die Entscheidung über die Berufung fällt demnach in die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Graz, das auch über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluß vom 22. Jänner 1992, ON 37, zu entscheiden haben wird.

Anmerkung

E28261

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:0150OS00026.92.0305.000

Dokumentnummer

JJT_19920305_OGH0002_0150OS00026_9200000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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