TE OGH 1992/3/3 11Os13/92

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 03.03.1992
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 3.März 1992 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Walenta, Dr. Friedrich, Dr. Rzeszut und Dr. Hager als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Kohout als Schriftführer, in dem Verfahren gegen Wilhelm R***** wegen der Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gemäß dem § 21 Abs. 1 StGB (mit Beziehung auf § 169 Abs. 1 StGB) über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Betroffenen gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 5.Dezember 1991, GZ 33 Vr 862/91-40, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Wilhelm R***** gemäß dem § 21 Abs. 1 StGB (mit Beziehung auf § 169 Abs. 1 StGB) in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen.

Diese Einweisung bekämpft der Betroffene mit einer auf die Z 5 des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde sowie mit Berufung, wobei er sich mit beiden Rechtsmitteln ausschließlich gegen die vom Erstgericht erstellte Gefährlichkeitsprognose (§ 21 Abs. 1, letzter Satzteil, StGB) wendet.

Rechtliche Beurteilung

Der eine derartige Prognose betreffende Ausspruch ist jedoch nach dem § 433 Abs. 1 StPO in sinngemäßer Anwendung des § 283 Abs. 1 StPO, soweit er in tatsächlicher Hinsicht (nur) die erstgerichtlichen Annahmen über das zu befürchtende künftige Verhalten des Eingewiesenen - und nicht die Rechtsfrage der Qualifikation als strafbedrohte Handlung mit schweren Folgen - betrifft, als Ermessensentscheidung nur mit Berufung bekämpfbar (vgl. ua 16 Os 57/91, 16 Os 59/91, 11 Os 9/92). Auch Einwände - wie im vorliegenden Fall - gegen behauptete (vgl. dagegen allerdings die Urteilsseiten 8 ff) formelle Begründungsmängel der Gefährlichkeitsprognose in tatsächlicher Hinsicht können daher nicht mit Nichtigkeitsbeschwerde (Z 5), sondern allein mit Berufung geltend gemacht werden.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher nach Anhörung der Generalprokuratur schon bei einer nichtöffentlichen Sitzung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 285 a Z 2 StPO).

Die Entscheidung über die Berufung des Betroffenen fällt demgemäß in die Zuständigkeit des Gerichtshofes zweiter Instanz (§§ 285 i, 429 Abs. 1 StPO).

Anmerkung

E28208

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:0110OS00013.92.0303.000

Dokumentnummer

JJT_19920303_OGH0002_0110OS00013_9200000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten