Norm
StGB §21 Abs2Rechtssatz
Eine unter den Gründen der Z 10 a und 13 des § 345 Abs 1 StPO begehrte Überprüfung der Begehung der Anlaßtat unter dem Einfluß einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad im Sinn des § 21 Abs 2 StGB auf ihre Deckung in den Verfahrensergebnissen ist im Nichtigkeitsverfahren gegen Urteile der Geschworenengerichte nicht vorgesehen (wie SSt 56/24).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0090421Dokumentnummer
JJR_19920129_OGH0002_0130OS00128_9100000_001