Norm: StGB §15 B3StGB §164
Rechtssatz: Versuch der Hehlerei, wenn der Hehler das Versteck der Beute (zum "An-sich-bringen" derselben) aufsucht. Entscheidungstexte 10 Os 167/77 Entscheidungstext OGH 07.12.1977 10 Os 167/77 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0090226 Dokumentnummer J... mehr lesen...
Norm: StGB §164StGB §228
Rechtssatz: Idealkonkurrenz § 164 StGB mit § 228 StGB möglich, wenn die Verhehlungshandlung durch unrichtige Beurkundung (hier: Einzeltypisierung eines gestohlenen Personenkraftwagens) geschieht. Entscheidungstexte 10 Os 136/77 Entscheidungstext OGH 07.10.1977 10 Os 136/77 Schlagworte SW: Auto ... mehr lesen...
Norm: StGB §15 C2StGB §164
Rechtssatz: Die Hehlerei ist mit der - wenn auch erfolglosen - Verkaufsvermittlung vollendet. Entscheidungstexte 10 Os 75/77 Entscheidungstext OGH 03.08.1977 10 Os 75/77 Veröff: SSt 48/57 10 Os 48/78 Entscheidungstext OGH 05.04.1978 10 Os 48/78 13 O... mehr lesen...
Norm: StGB §15 C2StGB §164
Rechtssatz: Das Verhandeln ist schon mit dem Versuch einer Veräußerung vollendet. Entscheidungstexte 10 Os 75/77 Entscheidungstext OGH 03.08.1977 10 Os 75/77 Veröff: SSt 48/57 11 Os 170/79 Entscheidungstext OGH 30.04.1980 11 Os 170/79 Vgl auch; Beisatz: Hier: § 37 Abs 1 FinStrG. (T1) ... mehr lesen...
Norm: StGB §164
Rechtssatz: Jedes Ansichbringen, nicht nur jenes durch einen Kauf, erfüllt § 164 Abs 1 Z 2 StGB. Entscheidungstexte 11 Os 167/76 Entscheidungstext OGH 21.03.1977 11 Os 167/76 Veröff: SSt 48/19 10 Os 167/77 Entscheidungstext OGH 07.12.1977 10 Os 167/77 Vgl; Beisatz: "An-sich-bringen" = Gewahrsamerlangung. ... mehr lesen...
Norm: StGB §164
Rechtssatz: Wer an einer Sache bereits Eigentum erworben hat (hier: durch gutgläubigen Erwerb vom befugten Gewerbsmann nach § 367 ABGB) kann, auch wenn er später die wahre Herkunft erfährt, nicht mehr Hehlerei daran begehen (so schon SSt 28/86). Entscheidungstexte 11 Os 167/76 Entscheidungstext OGH 21.03.1977 11 Os 167/76 Veröff: SSt 48/19 ... mehr lesen...
Norm: StGB §164
Rechtssatz: Unter den im § 164 StGB genannten mit Strafe bedrohten Handlungen gegen fremdes Vermögen sind nur die in den §§ 125 - 168 StGB (sechster Abschnitt) angeführten Delikte zu verstehen, ohne daß jedoch § 164 StGB verlangt, daß die Tat des Vortäters rechtlich auch tatsächlich unter diese Deliktsgruppe unterstellt wird, zB nicht zufolge Gesetzeskonkurrenz mit einem anderen Delikt. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: StGB §164
Rechtssatz: Die Kenntnis irgendwelcher näherer Umstände des Hergangs der Vortat, von der die Sache herrührt, ist bei der Hehlerei nicht erforderlich. Entscheidungstexte 13 Os 123/76 Entscheidungstext OGH 09.12.1976 13 Os 123/76 13 Os 107/79 Entscheidungstext OGH 05.10.1979 13 Os 107/79 Veröff: EvBl 1980/... mehr lesen...
Norm: StGB §5 FStGB §164
Rechtssatz: Subjektiv erfordert der Tatbestand des § 164 StGB die Kenntnis des Täters davon, daß es sich um eine Sache handelt, die der Vortäter durch eine mit Strafe bedrohte Handlung gegen fremdes Vermögen erlangt hat; es genügt aber bedingter Vorsatz hiefür und für die übrigen Tatbestandsmerkmale. Entscheidungstexte 13 Os 123/76 Entscheidungstext OGH 09.12... mehr lesen...
Norm: StGB §164StGB §166 Abs2
Rechtssatz: Wer die Hehlerei bezüglich einer Sache begeht, die ein nach § 166 Abs 1 StGB privilegierter Täter erlangt hat, haftet stets nach § 164 StGB, weil die Hehlerei als selbständiges Delikt keine Beteiligung an der (privilegierten) Vortat ist. Entscheidungstexte 10 Os 25/76 Entscheidungstext OGH 03.11.1976 10 Os 25/76 Veröff: SSt 47/64 = Ev... mehr lesen...
Norm: StGB §164StGB §166 Abs2
Rechtssatz: Die Hehlerei eines extraneus ist nur dann privilegiert, wenn er sich an einer bloß zum Vorteil eines privilegierten Hehlers begangenen Tat beteiligt. Entscheidungstexte 10 Os 25/76 Entscheidungstext OGH 03.11.1976 10 Os 25/76 Veröff: SSt 47/64 = EvBl 1977/183 S 403 European Case Law Ident... mehr lesen...
Norm: StGB §164
Rechtssatz: Wer zur Konkursmasse gehörende Gegenstände durch eine gegen die Vermögensinteressen der Konkursgläubiger gerichtete Straftat (hier: betrügerische Krida) erlangt, ist Hehler. Veröff: GoltdArch 1977,145 Schlagworte *D* European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:AUSL000:1976:RS0103911 Dokumentnummer JJR_19761102_AUSL000_001STR00259_7600000_00... mehr lesen...
Norm: StGB §164
Rechtssatz: Auf bloßem Hinweis der Unredlichkeit (des Besitzes) kann die rechtliche Annahme eines bedingt vorsätzlichen Handelns nicht gestützt werden. Entscheidungstexte 13 Os 143/76 Entscheidungstext OGH 21.10.1976 13 Os 143/76 12 Os 152/76 Entscheidungstext OGH 22.12.1976 12 Os 152/76 Ähnlich ... mehr lesen...
Norm: StGB §164
Rechtssatz: Ansichbringen ist der Erwerb des Gewahrsams bzw der eigenen Verfügung des Hehlers über die Sache, ohne daß damit eine Besitzerlangung verbunden sein muß. Entscheidungstexte 9 Os 163/75 Entscheidungstext OGH 08.04.1976 9 Os 163/75 12 Os 29/76 Entscheidungstext OGH 25.05.1976 12 Os 29/76 Vgl; Be... mehr lesen...
Norm: StGB §164
Rechtssatz: Verheimlichen ist ein Verhalten, das die Wiedererlangung durch den Berechtigten erschwert, zB durch Aufbewahren der gestohlenen Sache. Entscheidungstexte 9 Os 163/75 Entscheidungstext OGH 08.04.1976 9 Os 163/75 10 Os 75/77 Entscheidungstext OGH 03.08.1977 10 Os 75/77 Vgl; Beisatz: "Verheimlich... mehr lesen...
Norm: StGB §164StGB §167
Rechtssatz: Die Aufforderung an den Dieb, das Diebsgut wieder abzuholen, beendet nicht den Zustand des Ansichbringens und Verheimlichens, und entspricht nicht den Erfordernis der Schadensgutmachung an den Verletzten. Entscheidungstexte 9 Os 163/75 Entscheidungstext OGH 08.04.1976 9 Os 163/75 10 Os 92/76 E... mehr lesen...
Norm: StGB §42StGB §164
Rechtssatz: Mitkonsum einer geringen Menge gestohlener Alkoholika im Rahmen einer Geselligkeit durch eine unbescholtene Jugendliche - § 42 StGB. Entscheidungstexte 10 Os 130/75 Entscheidungstext OGH 20.11.1975 10 Os 130/75 Veröff: SSt 46/69 11 Os 70/76 Entscheidungstext OGH 16.06.1976 11 Os 70/76 ... mehr lesen...
Norm: StGB §164
Rechtssatz: Jede Verhehlungshandlung setzt eine aktive Tätigkeit voraus, die letztlich darauf abzielt, dem Berechtigten die Wiedererlangung der gestohlenen Sache unmöglich zu machen oder wenigstens zu erschweren. Entscheidungstexte 9 Os 86/75 Entscheidungstext OGH 05.11.1975 9 Os 86/75 10 Os 25/76 Entscheidun... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 1. Mai 1952 geborene, im elterlichen Wirtschaftsbetrieb beschäftigte Landarbeiter Walter A wegen des Verbrechens der Teilnehmung am Diebstahl nach §§ 185, 186 lit a und b StG schuldig erkannt, weil er am 25. Juli 1974 in Niederau (Gemeinde Wilschänau/Tirol) einen von (dem gesondert rechtskräftig verurteilten Jugendlichen) Erich B gestohlenen Bargeldbetrag von 4.500 S dadurch verhehlte, daß er dem Erich B erlaubte, das Geld im Anwesen... mehr lesen...
Norm: StGB §164
Rechtssatz: Die Hehlerei ist ein Dauerdelikt, bei dem der Grundsatz "dolus superveniens non nocet" nicht uneingeschränkt gilt. Entscheidungstexte 11 Os 43/75 Entscheidungstext OGH 13.06.1975 11 Os 43/75 Veröff: EvBl 1976/15 S 21 9 Os 163/75 Entscheidungstext OGH 08.04.1976 9 Os 163/75 Vgl auch; Beisatz:... mehr lesen...
Norm: StGB §164
Rechtssatz: Die Bestimmung des § 164 StGB verfolgt den Zweck, den Berechtigten gegen die Vereitelung oder Erschwerung der Wiedererlangung der ihm durch Diebstahl oder durch sonst eine mit Strafe bedrohte Handlung gegen fremdes Vermögen entzogenen Sachen zu schützen. Entscheidungstexte 11 Os 43/75 Entscheidungstext OGH 13.06.1975 11 Os 43/75 Veröff: EvBl 1976/1... mehr lesen...
Norm: StGB §164
Rechtssatz: Werden gestohlene Sachen ohne Wissen und Willen des Berechtigten verwahrt, so wird der Verwahrer von dem Augenblick an wegen Hehlerei straffällig, da er sein Verhalten trotz erlangter Kenntnis von der Herkunft der Sachen fortsetzt. Entscheidungstexte 11 Os 43/75 Entscheidungstext OGH 13.06.1975 11 Os 43/75 Veröff: EvBl 1976/15 S 21 ... mehr lesen...
Norm: StGB §127 AStGB §164
Rechtssatz: Für die Eigenschaft der gestohlenen oder verhehlten Sache als Wertträger ist es ohne Bedeutung, ob diese Sache vom Dieb oder Hehler leicht oder nur schwer verwertet werden kann, oder ob sie für ihn wegen des zu großen Risikos subjektiv gesehen nicht verwertbar ist; es kommt vielmehr nur auf ihre objektive Eigenschaft als Wertträger an. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: NBG §65StGB §127StGB §164
Rechtssatz: Auch sehr stark verbrannte und deshalb nicht mehr umlauffähige Banknoten sind taugliches Objekt des Diebstahls und der Hehlerei daran (Umtauschmöglichkeit gegen umlauffähige Banknoten gemäß § 65 NBG). Entscheidungstexte 13 Os 147/74 Entscheidungstext OGH 04.03.1975 13 Os 147/74 Veröff: EvBl 1975/193 S 405 = RZ 1975/39 S 73 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §863 Abs1 AStG §185 CaStG §186 litaStG §186 litbStGB §2StGB §164
Rechtssatz: Das auf ein konkludentes Verhalten zurückzuführende "Gestatten" der Einbringung und Aufbewahrung von gestohlenen Gegenständen in der Wohnung des Dritten, über die er allein verfügungsberechtigt ist, geht über eine reine Passivität hinaus und kann daher zu einer Verurteilung nach den §§ 185, 186 lit a und b StG führen. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: StGB §2 B2StGB §164
Rechtssatz: Rein passives Verhalten genügt zur Erfüllung des Tatbildes der Diebstahlsteilnehmung (nunmehr Hehlerei - § 164 StGB) nicht. Entscheidungstexte 13 Os 112/72 Entscheidungstext OGH 15.03.1973 13 Os 112/72 12 Os 77/74 Entscheidungstext OGH 10.09.1974 12 Os 77/74 ... mehr lesen...
Norm: StGB §2 B2StGB §164
Rechtssatz: Das bloße Mitfahren in einem gestohlenen Personenkraftwagen stellt, selbst wenn es auf ausdrückliches Verlangen und im ausschließlichen Interesse des Mitfahrers erfolgt, noch keine Teilnehmungshandlung im Sinne des § 185 StG (nunmehr § 164 StGB) dar. Entscheidungstexte 13 Os 112/72 Entscheidungstext OGH 15.03.1973 13 Os 112/72 ... mehr lesen...
Norm: StGB §164
Rechtssatz: Die Verkaufsvermittlung fällt unter den Begriff des "Verhaltens", wobei es gleichgültig ist, ob der Vermittler selbst hieraus einen Vorteil zieht oder nicht. Ob der Kauf zustandekam, ist für die Vollendung der Diebstahlsteilnehmung auch ohne Bedeutung. Entscheidungstexte 7 Os 224/60 Entscheidungstext OGH 13.01.1961 7 Os 224/60 Veröff: EvBl 1961/235 S... mehr lesen...
Norm: StGB §2 B2StGB §164
Rechtssatz: Bloßes Belassen des von einem Ehegatten in der gemeinsamen Wohnung verwahrten gestohlenen Gutes begründet keine Diebstahlsteilnehmung des anderen. Entscheidungstexte 1 Os 25/50 Entscheidungstext OGH 24.03.1950 1 Os 25/50 Veröff: EvBl 1950/306 10 Os 33/68 Entscheidungstext OGH 18.06.1968... mehr lesen...
Norm: StGB §28 CbStGB §164
Rechtssatz: Der an der Vortat als Täter oder als Mitschuldiger Beteiligte kann sich einer Teilnehmung an derselben strafbaren Handlung (Verwertung des gestohlenen oder veruntreuten Gutes) nicht gesondert schuldig machen. Entscheidungstexte 2 Os 1/48 Entscheidungstext OGH 09.04.1948 2 Os 1/48 Veröff: SSt 19/116 5 Os ... mehr lesen...