Norm
StGB §164Rechtssatz
Jede Verhehlungshandlung setzt eine aktive Tätigkeit voraus, die letztlich darauf abzielt, dem Berechtigten die Wiedererlangung der gestohlenen Sache unmöglich zu machen oder wenigstens zu erschweren.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0094943Dokumentnummer
JJR_19751105_OGH0002_0090OS00086_7500000_001