Norm: StGB §2 DStGB §164
Rechtssatz: Die Verhehlungshandlung setzt eine selbständige, auf Sicherung des Gutes gerichtete Handlung voraus. Ein bloßes Dulden genügt nicht. Entscheidungstexte 2 Os 332/46 Entscheidungstext OGH 27.07.1946 2 Os 332/46 Veröff: EvBl 538 = ÖJZ 1946,444 2 Os 363/47 Entscheidungstext OGH 11.06.1947 2 O... mehr lesen...
Norm: StGB §164
Rechtssatz: Wer den Verkauf gestohlener Sachen vermittelt, verhehlt und verhandelt diese. Es ist hiezu nicht erforderlich, daß der Täter diese Sachen selbst übernimmt und einem anderen übergibt. Entscheidungstexte Os 371/21 Entscheidungstext OGH 30.09.1921 Os 371/21 Veröff: SSt 1/79 13 Os 145/75 Entscheidungstext ... mehr lesen...